Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RG.2001.00004 • VG ZH RG.2001.00004 KI-generiert

Reconsideration of Appeal Refusal Based on Impertinence Upheld

Geschäftsnummer RG.2001.00004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed a request for reconsideration of its prior decision, which had refused to enter a judgment on an appeal due to the petition's impertinence and verbosity, affirming that judicial decisions resolving appeals are generally not subject to reconsideration. The court reasoned that the impertinence of a filing must be judged solely based on its content, which in this case was readily apparent even to non-lawyers, and that the specific objectionable passages did not need to be quoted when the filing was returned for correction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ersatzpflicht für Gebäudeschaden (Revision des Beschlusses VB.2001.00228 vom 19.9.2001) | Keine Wiedererwägung eines Verwaltungsgerichtsentscheids. Wiedererwägungsgesuch gegen einen Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts infolge Ungebührlichkeit und Weitschweifigkeit der Beschwerdeschrift (VB.2001.00228). Rechtsmittelentscheide sind der Wiedererwägung nicht zugänglich. Die Ungebührlichkeit ist einzig aufgrund der Eingabe zu beurteilen und auch für Laien erkennbar. Die beanstandeten Textstellen mussten bei der Rückweisung zur Verbesserung nicht im Wortlaut genannt werden (E.2).

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit begründeter Entscheid Revision eines Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 lit. II VRG

This provision was cited as a basis for rejecting the request for reconsideration (Wiedererwägungsgesuch) against a non-admission decision.

§ 86a VRG

This provision was cited in relation to the procedural treatment, likely concerning the admissibility or handling of the request.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2001.00004

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · RG.2001.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2001 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.01.2002 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ersatzpflicht für Gebäudeschaden (Revision des Beschlusses VB.2001.00228 vom 19.9.2001) · Keine Wiedererwägung eines Verwaltungsgerichtsentscheids. Wiedererwägungsgesuch gegen einen Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts infolge Ungebührlichkeit und Weitschweifigkeit der Beschwerdeschrift (VB.2001.00228).

Rechtsmittelentscheide sind der Wiedererwägung nicht zugänglich. Die Ungebührlichkeit ist einzig aufgrund der Eingabe zu beurteilen und auch für Laien erkennbar. Die beanstandeten Textstellen mussten bei der Rückweisung zur Verbesserung nicht im Wortlaut genannt werden (E.2). · --- · Stichworte: · ANSTANDSGEBOT FRISTWIEDERHERSTELLUNG RECHTSMITTELENTSCHEID REVISIONSGRÜNDE ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT UNGEBÜHRLICHKEIT WIEDERERWÄGUNG · Rechtsnormen: · § 12 lit. II VRG § 86a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3