Mandatory Conciliation Required Before Employment Certificate Amendment Suit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought to have an employment certificate amended, but the lower court dismissed the case, ruling that a mandatory conciliation attempt was required under the new Civil Procedure Code before filing suit. The appellate court upheld this decision, reasoning that the new Civil Procedure Code applies to all cases filed after its effective date, regardless of when the underlying claim arose. The court also rejected the argument that disclosure during conciliation would weaken the claimant's position, as participation and disclosure are generally voluntary, and found no justification for deviating from the statutory procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Mandatory Conciliation Required Before Employment Certificate Amendment Suit: The appellate court upheld this decision, reasoning that the new Civil Procedure Code applies to all cases filed after its effective date, regardless of when the underlying claim arose. The court also rejected the argument that disclosure during conciliation would weaken the claimant's position, as participation and disclosure are generally voluntary, and found no justification for deviating from the statutory procedure.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive to declare the appeal proceedings free of charge.
Cited in the dispositive to deny party compensation for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA110012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
F. Rieke.
Urteil vom 19. Juli 2011
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Zeugnisänderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Mai 2011 (AH110058)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 trat die Vorinstanz auf die Klage des Klägers um Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines geänderten Arbeitszeugnisses nicht ein (Urk. 8).
b) Hiergegen hat der Kläger am 7. Juli 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf seine Klage (Urk. 7).
2. Für das erstund zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art.
404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. a) Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass unter dem Regime der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dem Entscheidverfahren vor Arbeitsgericht ein Schlichtungsversuch vor dem zuständigen Friedensrichteramt vorauszugehen habe (Urk. 8 S. 2).
b) Der Kläger macht beschwerdeweise geltend, dass der Anspruch lange vor Inkrafttreten der neuen ZPO entstanden sei (Urk. 7). Dies ist jedoch nicht entscheidend; entscheidend ist einzig der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Für Klagen, die – wie vorliegend – nach Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung eingeleitet werden, ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung anwendbar (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO).
c) Der Kläger macht sodann geltend, die Herausgabe von Zeugennamen und Informationen vor der Schlichtungsbehörde würde seine Position schwächen (Urk. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich ihm überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang er solches tun will (vgl. Art. 202 ff. ZPO).
d) Dass eine direkte Klageerhebung vor Arbeitsgericht allenfalls weniger Aufwand bedeuten würde, wie der Kläger schliesslich vorbringt (Urk. 7), rechtfertigt keinesfalls ein Abweichen vom gesetzlichen Vorgehen.
e) Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als vollumfänglich korrekt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
4. Für das umstrittene Arbeitszeugnis ist praxisgemäss ein Streitwert von rund einem Monatslohn zu veranschlagen und der Netto-Monatslohn des Klägers betrug (nach eigenen Angaben) rund Fr. 5'500.-- (Urk. 1); das Beschwerdeverfahren ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von rund Fr. 5'500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Juli 2011
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc