Apprentice Dismissal and Improper Jurisdiction Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn apprentice was summarily dismissed from their apprenticeship contract, and the dismissal notice lacked the required information regarding legal remedies; the initial appeal to the district council was dismissed as inadmissible because the council deemed a personnel action lawsuit to the administrative court to be the correct procedure, even though the relevant personnel ordinance stipulated an appeal route, leading the administrative court to ultimately refuse jurisdiction because its case law permits a personnel lawsuit only if the employment relationship is objectively contractual and the applicable personnel law mandates a lawsuit rather than an appeal, which was not the case here.
Legislator-Regeste
Amtlichfristlose Entlassung aus Lehrvertrag | Die fristlose Kündigung der Gemeinde enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Der entlassene Lehrling rekurrierte an den Bezirksrat, der auf den Rekurs nicht eintrat, weil er die personalrechtliche Klage an das Verwaltungsgericht für gegeben hielt. Der Lehrling erhob Klage beim Verwaltungsgericht; der bezirksrätliche Nichteintretensbeschluss, der als Rechtsmittel die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nannte, blieb unangefochten. Es kann offen bleiben, ob der Lehrvertrag privat- oder öffentlichrechtlicher Natur ist (E. 2.1 f.). Die verwaltungsgerichtliche Praxis gestattet eine Personalklage bloss, wenn das kontroverse Arbeitsverhältnis objektiv als vertragliches erscheint und das anwendbare Personalrecht erkennen lässt, dass der Klage- und nicht der Anfechtungsweg eingeschlagen werden müsse. Die anwendbare Personalverordnung verweist auf den Anfechtungsweg (E. 2.3 f.). Nichteintreten [Abweichende Meinung des Gerichtssekretärs]
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2006.00001
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PK.2006.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · fristlose Entlassung aus Lehrvertrag · Die fristlose Kündigung der Gemeinde enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Der entlassene Lehrling rekurrierte an den Bezirksrat, der auf den Rekurs nicht eintrat, weil er die personalrechtliche Klage an das Verwaltungsgericht für gegeben hielt. Der Lehrling erhob Klage beim Verwaltungsgericht; der bezirksrätliche Nichteintretensbeschluss, der als Rechtsmittel die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nannte, blieb unangefochten.
Es kann offen bleiben, ob der Lehrvertrag privat- oder öffentlichrechtlicher Natur ist (E. 2.1 f.). Die verwaltungsgerichtliche Praxis gestattet eine Personalklage bloss, wenn das kontroverse Arbeitsverhältnis objektiv als vertragliches erscheint und das anwendbare Personalrecht erkennen lässt, dass der Klage- und nicht der Anfechtungsweg eingeschlagen werden müsse. Die anwendbare Personalverordnung verweist auf den Anfechtungsweg (E. 2.3 f.). Nichteintreten [Abweichende Meinung des Gerichtssekretärs] · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES KLAGEVERFAHREN LEHRVERTRAG PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE · Rechtsnormen:
· Art. 14 Abs. I BBG Art. 342 OR § 79 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3