Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PK.2000.00004 • VG ZH PK.2000.00004 KI-generiert

Daycare Supervisor v. Building Caretaker Wage Discrimination Suit

Geschäftsnummer PK.2000.00004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant, employed as a daycare supervisor, sued for wage discrimination against a lower-paid school building caretaker, asserting their work was of equal value, a claim which the court partially granted after determining its own jurisdiction and accepting an expert functional analysis as compliant with federal law. The court reasoned that the comparison for equal pay must be between equal or equivalent activities for the same employer, found evidence of discrimination in the complainant's salary classification despite not finding it in the experience level, and ordered an adjustment by increasing the salary class to compensate for unconsidered average overtime, while limiting late interest to the period after formal notice as the statutory due date did not constitute forfeiture.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnforderung | Lohngleichstellungsklage einer Hortnerin. Vergleich der Funktionen Hortnerin/Hortleiterin und Schulhausabwart. Zuständigkeit (E.1). Glaubhaftmachen der Diskriminierung (E.2). Natur des Gleichheitssatzes (E.3a). Der Stellenantritt stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung des Gleichstellungsanspruchs dar (E.3b). Definition des "typischen Frauenberufs", der Diskriminierung und der "gleichwertigen Arbeit" (E.3c-e). Kognition des Verwaltungsgerichts (E.3f). Ein Vergleich ist nur zwischen gleichen bzw. gleichwertigen Tätigkeiten bei derselben Arbeitgeberschaft zulässig (E.4+7k). Vergleich der Tätigkeiten Hortnerin/Hortleiterin und Schulhausabwart in einem Gutachten mit der "Vereinfachten Funktionsanalyse". Dieses Bewertungssystem ist bundesrechtskonform (E.5). Kein Anspruch der Parteien auf Beizug sämtlicher Arbeitsunterlagen der Gutachterin (E.6). Gerichtliche Überprüfung des Gutachtens im Einzelnen (E.7). Bei "Ausbildung und Erfahrung" ist es zulässig, für die fragliche Tätigkeit nicht relevante Ausbildungen nicht voll zu gewichten (E.7b). Feststellung einer Diskriminierung der Hortnerin/Hortleiterin (E.7i-k). Ausgleich der Diskriminierung infolge Nichtberücksichtigung der durchschnittlichen Mehrarbeit durch Erhöhung um eine weitere Lohnklasse (E.8). Keine Diskriminierung i.c. bei der Festlegung der Erfahrungsstufe (E.9). Ein Verzugszins (5 %) ist ab Mahnung geschuldet; ein gesetzlicher Fälligkeitstermin stellt keinen Verfalltag dar (E.11). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Lohngleichheit Überstundenentschädigung Durchschnittslohn Zahlungsbefehl Kündigungsfrist Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 GlG

This provision is cited as the legal basis for establishing discrimination and allowing the claim.

Art. 6 GlG

This provision governs the compensation/remedy for proven discrimination, which was ordered in the dispositive.

Art. 102 OR

Cited in relation to the calculation of default interest (Verzugszins) owed.

Art. 8 lit. III BV

Cited as a constitutional principle of equality, informing the application of gender equality law.

Art. 180 ZPO

This procedural rule was used to determine the due date/timing for default interest, as implied by the discussion of the owed interest.

§ 79 VRG

This procedural rule was applied in the context of costs or general procedural aspects related to the final decision.

§ 8 VRG

This procedural rule likely governed the overall conduct or procedural framework of the administrative court's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2000.00004

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PK.2000.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2002 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnforderung · Lohngleichstellungsklage einer Hortnerin. Vergleich der Funktionen Hortnerin/Hortleiterin und Schulhausabwart. Zuständigkeit (E.1). Glaubhaftmachen der Diskriminierung (E.2). Natur des Gleichheitssatzes (E.3a). Der Stellenantritt stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung des Gleichstellungsanspruchs dar (E.3b).

Definition des "typischen Frauenberufs", der Diskriminierung und der "gleichwertigen Arbeit" (E.3c-e). Kognition des Verwaltungsgerichts (E.3f). Ein Vergleich ist nur zwischen gleichen bzw. gleichwertigen Tätigkeiten bei derselben Arbeitgeberschaft zulässig (E.4+7k). Vergleich der Tätigkeiten Hortnerin/Hortleiterin und Schulhausabwart in einem Gutachten mit der "Vereinfachten Funktionsanalyse". Dieses Bewertungssystem ist bundesrechtskonform (E.5). Kein Anspruch der Parteien auf Beizug sämtlicher Arbeitsunterlagen der Gutachterin (E.6). Gerichtliche Überprüfung des Gutachtens im Einzelnen (E.7).

Bei "Ausbildung und Erfahrung" ist es zulässig, für die fragliche Tätigkeit nicht relevante Ausbildungen nicht voll zu gewichten (E.7b). Feststellung einer Diskriminierung der Hortnerin/Hortleiterin (E.7i-k). Ausgleich der Diskriminierung infolge Nichtberücksichtigung der durchschnittlichen Mehrarbeit durch Erhöhung um eine weitere Lohnklasse (E.8). Keine Diskriminierung i.c. bei der Festlegung der Erfahrungsstufe (E.9). Ein Verzugszins (5 %) ist ab Mahnung geschuldet; ein gesetzlicher Fälligkeitstermin stellt keinen Verfalltag dar (E.11).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABWART AKTENEINSICHT ARBEITSBEWERTUNG BESOLDUNGSKLASSE DISKRIMINIERUNG ERFAHRUNGSSTUFE EXPERTISE GESCHLECHTERGLEICHHEIT GLAUBHAFTMACHUNG GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU GUTACHTEN HORTLEITERIN HORTNERIN INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHNDISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT LOHNKLASSE MAHNUNG MEHRARBEIT SCHULHAUSABWART ÜBERSTUNDEN VERFALLTAG VERZUGSZINS · Rechtsnormen: · Art. 8 lit. III BV Art. 3 GlG Art. 6 GlG Art. 102 OR § 8 VRG § 79 VRG § 180 ZPO · Publikationen: · RB 2002 Nr. 133 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2