Daycare Supervisor v. Building Caretaker Wage Discrimination Suit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant, employed as a daycare supervisor, sued for wage discrimination against a lower-paid school building caretaker, asserting their work was of equal value, a claim which the court partially granted after determining its own jurisdiction and accepting an expert functional analysis as compliant with federal law. The court reasoned that the comparison for equal pay must be between equal or equivalent activities for the same employer, found evidence of discrimination in the complainant's salary classification despite not finding it in the experience level, and ordered an adjustment by increasing the salary class to compensate for unconsidered average overtime, while limiting late interest to the period after formal notice as the statutory due date did not constitute forfeiture.
Legislator-Regeste
AmtlichLohnforderung | Lohngleichstellungsklage einer Hortnerin. Vergleich der Funktionen Hortnerin/Hortleiterin und Schulhausabwart. Zuständigkeit (E.1). Glaubhaftmachen der Diskriminierung (E.2). Natur des Gleichheitssatzes (E.3a). Der Stellenantritt stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung des Gleichstellungsanspruchs dar (E.3b). Definition des "typischen Frauenberufs", der Diskriminierung und der "gleichwertigen Arbeit" (E.3c-e). Kognition des Verwaltungsgerichts (E.3f). Ein Vergleich ist nur zwischen gleichen bzw. gleichwertigen Tätigkeiten bei derselben Arbeitgeberschaft zulässig (E.4+7k). Vergleich der Tätigkeiten Hortnerin/Hortleiterin und Schulhausabwart in einem Gutachten mit der "Vereinfachten Funktionsanalyse". Dieses Bewertungssystem ist bundesrechtskonform (E.5). Kein Anspruch der Parteien auf Beizug sämtlicher Arbeitsunterlagen der Gutachterin (E.6). Gerichtliche Überprüfung des Gutachtens im Einzelnen (E.7). Bei "Ausbildung und Erfahrung" ist es zulässig, für die fragliche Tätigkeit nicht relevante Ausbildungen nicht voll zu gewichten (E.7b). Feststellung einer Diskriminierung der Hortnerin/Hortleiterin (E.7i-k). Ausgleich der Diskriminierung infolge Nichtberücksichtigung der durchschnittlichen Mehrarbeit durch Erhöhung um eine weitere Lohnklasse (E.8). Keine Diskriminierung i.c. bei der Festlegung der Erfahrungsstufe (E.9). Ein Verzugszins (5 %) ist ab Mahnung geschuldet; ein gesetzlicher Fälligkeitstermin stellt keinen Verfalltag dar (E.11). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for establishing discrimination and allowing the claim.
This provision governs the compensation/remedy for proven discrimination, which was ordered in the dispositive.
Cited in relation to the calculation of default interest (Verzugszins) owed.
Cited as a constitutional principle of equality, informing the application of gender equality law.
This procedural rule was used to determine the due date/timing for default interest, as implied by the discussion of the owed interest.
This procedural rule was applied in the context of costs or general procedural aspects related to the final decision.
This procedural rule likely governed the overall conduct or procedural framework of the administrative court's decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PK.2000.00004
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PK.2000.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2002 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnforderung · Lohngleichstellungsklage einer Hortnerin. Vergleich der Funktionen Hortnerin/Hortleiterin und Schulhausabwart. Zuständigkeit (E.1). Glaubhaftmachen der Diskriminierung (E.2). Natur des Gleichheitssatzes (E.3a). Der Stellenantritt stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung des Gleichstellungsanspruchs dar (E.3b).
Definition des "typischen Frauenberufs", der Diskriminierung und der "gleichwertigen Arbeit" (E.3c-e). Kognition des Verwaltungsgerichts (E.3f). Ein Vergleich ist nur zwischen gleichen bzw. gleichwertigen Tätigkeiten bei derselben Arbeitgeberschaft zulässig (E.4+7k). Vergleich der Tätigkeiten Hortnerin/Hortleiterin und Schulhausabwart in einem Gutachten mit der "Vereinfachten Funktionsanalyse". Dieses Bewertungssystem ist bundesrechtskonform (E.5). Kein Anspruch der Parteien auf Beizug sämtlicher Arbeitsunterlagen der Gutachterin (E.6). Gerichtliche Überprüfung des Gutachtens im Einzelnen (E.7).
Bei "Ausbildung und Erfahrung" ist es zulässig, für die fragliche Tätigkeit nicht relevante Ausbildungen nicht voll zu gewichten (E.7b). Feststellung einer Diskriminierung der Hortnerin/Hortleiterin (E.7i-k). Ausgleich der Diskriminierung infolge Nichtberücksichtigung der durchschnittlichen Mehrarbeit durch Erhöhung um eine weitere Lohnklasse (E.8). Keine Diskriminierung i.c. bei der Festlegung der Erfahrungsstufe (E.9). Ein Verzugszins (5 %) ist ab Mahnung geschuldet; ein gesetzlicher Fälligkeitstermin stellt keinen Verfalltag dar (E.11).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABWART AKTENEINSICHT ARBEITSBEWERTUNG BESOLDUNGSKLASSE DISKRIMINIERUNG ERFAHRUNGSSTUFE EXPERTISE GESCHLECHTERGLEICHHEIT GLAUBHAFTMACHUNG GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU GUTACHTEN HORTLEITERIN HORTNERIN INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHNDISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT LOHNKLASSE MAHNUNG MEHRARBEIT SCHULHAUSABWART ÜBERSTUNDEN VERFALLTAG VERZUGSZINS · Rechtsnormen: · Art. 8 lit. III BV Art. 3 GlG Art. 6 GlG Art. 102 OR § 8 VRG § 79 VRG § 180 ZPO · Publikationen: · RB 2002 Nr. 133 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2