Appeal Struck as Moot Due to Subsequent Deadline Order in Divorce Security Deposit Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against a lower court's order setting a deadline for a security deposit in a lawsuit seeking to amend a divorce decree, after a prior appeal concerning the denial of free legal aid had already been dismissed, and the lower court subsequently issued a new, initial deadline for the security deposit in the main proceedings. The appellate court found that the basis for the appeal—the subsequent deadline order—was rendered moot by the issuance of the new initial deadline following the ruling on the free legal aid matter, thus eliminating the appellant's legal interest in the merits of the appeal, leading to the conclusion that the appeal should be struck as obsolete, with no costs or party compensation awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Struck as Moot Due to Subsequent Deadline Order in Divorce Security Deposit Case: The appellate court found that the basis for the appeal—the subsequent deadline order—was rendered moot by the issuance of the new initial deadline following the ruling on the free legal aid matter, thus eliminating the appellant's legal interest in the merits of the appeal, leading to the conclusion that the appeal should be struck as obsolete, with no costs or party compensation awarded.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal procedure was terminated as it became obsolete due to the subsequent setting of a new deadline for the cost deposit.
Applied to deny the award of legal costs to the parties in the appeal procedure.
Cited to confirm that the decision constitutes an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 23. September 2020
in Sachen
A._____, Dr. oec. HSG, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, lic. phil., Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Juni 2020 (FP190103-L)
Erwägungen:
1.1. Am 15. November 2019 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) vor Vorinstanz eine (zweite) Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts March/SZ vom 30. Dezember 2016. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens (FP190103-L) wurde das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Juni 2020 abgewiesen und es wurde ihm (ein weiteres Mal) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'600.00 angesetzt (vgl. Urk. 5 Erw. 1.1 ff.). Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde, eingegangen am 24. Juni 2020, an die auch vorliegend entscheidende Kammer. Mit Urteil vom 24. August 2020 wurde diese Beschwerde abgewiesen (PC200027-O; vgl. Urk. 5 Erw. 1.5 und Dispositiv Ziff. 1).
1.2. Noch vor der Kenntnisnahme der Vorinstanz vom Beschwerdeverfahren PC200027-O war dem Kläger mit vorinstanzlicher Verfügung vom 24. Juni 2020 bereits eine kurze Nachfrist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'600.00 angesetzt worden, unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage bei Säumnis (Urk. 2). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. Juli 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht (Urk. 3/36) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 24. Juni 2020 aufzuheben. Soweit nötig sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung verwies der Kläger im Wesentlichen auf das dannzumal noch hängige Beschwerdeverfahren PC200027-O (Urk. 1).
2. Im vorstehend genannten Urteil vom 24. August 2020, mit welchem die Beschwerde im Verfahren PC200027-O abgewiesen wurde, wurde erwogen, dass der Kläger das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege während laufender erster Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses gestellt habe, so dass die Vorinstanz dem Kläger eine neue erste Frist anzusetzen habe (Urk. 5 Erw. 8). Unter Bezugnahme auf diese Erwägung erfolgte mit Verfügung der Vorinstanz vom
7. September 2020 (erneut) eine erste Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 3'600.00 (Urk. 6). Mit Ansetzung dieser ersten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses im vorinstanzlichen
Verfahren FP190103-L wird die Nachfristansetzung gemäss Verfügung vom
24. Juni 2020, welche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, obsolet. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der materiellen Behandlung seiner Beschwerde vom 7. Juli 2020 dahingefallen. Zugleich wird der Antrag des Klägers, es sei seiner Beschwerde nötigenfalls die aufschiebende Wirkung zu erteilen, hinfällig. Das Beschwerdeverfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
3.2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger mangels Antrags und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) mangels erheblicher Umtriebe.
4. Angesichts des Umstands, dass die Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder kostennoch entschädigungspflichtig werden, kann von der sonst üblichen Fristansetzung zur Stellungnahme zur Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen im Rahmen der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens abgesehen werden.
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
versandt am: sn