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PB.2010.00027 • VG ZH PB.2010.00027 KI-generiert

Employee's Claim for Post-Termination Salary Denied

Geschäftsnummer PB.2010.00027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether an employee was entitled to continued salary payments after their employment ended due to age, while they were ill. The court referenced private employment law, specifically Article 324a of the Code of Obligations, which generally states that the obligation to pay salary continues only until the termination of the employment relationship. In this case, the court found no exceptional circumstances that would warrant continued salary payments beyond the employment's end, thus rejecting the claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnfortzahlung | Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus kann ohne Rechtsverlust in einem von der Kündigung unabhängigen Verfahren geltend gemacht werden (E. 2). Das kommunale und das kantonale Personalrecht regeln nicht ausdrücklich, ob die Lohnfortzahlung infolge Krankheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus geschuldet ist. Deshalb ist auf das private Arbeitsrecht zurückzugreifen (E. 6.1). Grundsätzlich erlischt die Lohnfortzahlungspflicht im Sinn von Art. 324a OR mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (E. 6.2). Vorliegend sind keine Umstände gegeben, welche ausnahmsweise eine Lohnfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gebieten (E. 6.3 f.). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtssekretärs.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Lohnfortzahlung Lohnrückstand ausserordentliche Umstände Obligationenrecht befristeter Arbeitsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 324a OR

This article is used to determine the extent of the obligation to continue paying wages in case of illness beyond the termination of the employment relationship, as it is the relevant provision from private employment law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00027

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2010.00027 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.12.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnfortzahlung · Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus kann ohne Rechtsverlust in einem von der Kündigung unabhängigen Verfahren geltend gemacht werden (E. 2). Das kommunale und das kantonale Personalrecht regeln nicht ausdrücklich, ob die Lohnfortzahlung infolge Krankheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus geschuldet ist.

Deshalb ist auf das private Arbeitsrecht zurückzugreifen (E. 6.1). Grundsätzlich erlischt die Lohnfortzahlungspflicht im Sinn von Art. 324a OR mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (E. 6.2). Vorliegend sind keine Umstände gegeben, welche ausnahmsweise eine Lohnfortzahlung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gebieten (E. 6.3 f.). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtssekretärs. · --- · Stichworte: · ENTLASSUNG ALTERSHALBER KRANKHEIT LOHNFORTZAHLUNG LOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT PRIVATRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 85 Abs. i lit. b BGG § 72 Abs. I GemeindeG Art. 47 Abs. I KV Art. 324a OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3