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PB.2010.00019 • VG ZH PB.2010.00019 KI-generiert

Appeal Against Imposition of Probationary Period Dismissed as Non-Appealable Interlocutory Decision

Geschäftsnummer PB.2010.00019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against a lower court decision that dismissed a recourse against the imposition of a probationary period for an employee, viewing the latter as a non-appealable interlocutory decision that does not cause irreparable harm. The court reasoned that, regardless of recent changes in administrative procedure law, the decision to impose a probationary period, as a precursor to potential termination, is an interlocutory decision and therefore not immediately appealable under cantonal law because it does not result in an irremediable disadvantage to the affected party, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Mitarbeiterbeurteilung/Bewährungsfrist | Das per 1. Juli 2010 erfolgte Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts ändert nichts an der Beurteilung des vorliegenden Falles (E. 1). Analog Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG gilt für das Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid und das anschliessende Rechtsmittel gegen den Rechtsmittelentscheid der Streitwert der Hauptsache. Als Hauptsache erscheint vorliegend die in Aussicht genommene Entlassung. Aufgrund des Streitwerts ist gerichtsintern der Einzelrichter zuständig (E. 2.1). Das Rechtsmittel kann ohne abermalige Weiterungen erledigt werden. Mit der Entscheidfällung verliert das Gesuch um aufschiebende Wirkung seinen Gegenstand (E. 2.2). Der angefochtene Entscheid, mit welchem auf einen Rekurs gegen die Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht eingetreten wurde, stellt kantonalrechtlich einen vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Endentscheid dar, obwohl er über einen Zwischenentscheid ergangen ist (E. 3). Die Ansetzung einer Bewährungsfrist kann als erster Schritt auf dem Weg zu einer allfälligen Kündigung nicht angefochten werden, weil es sich um einen Zwischenentscheid handelt, der für den Betroffenen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (E. 4.1 f.). Auch im Übrigen erscheint eine materielle Beurteilung des Rekurses gegen die Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht als geboten (E. 4.3). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen (E. 4.4). Kostenlosigkeit und Verweigerung einer Parteientschädigung (E. 5), Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Probezeit administrative Entlassung Sistierung des Verfahrens Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

This provision is relevant because the court mentions that the appeal must be dismissed, suggesting this article might relate to the grounds for dismissal or finality, though the text explicitly mentions the appeal was dismissed in E. 4.4 without explicitly citing this article as the primary ground for the final dismissal order itself.

Art. 51 Abs. I lit. c BGG

This article is mentioned concerning the determination of the value in dispute for the appeal against an interlocutory decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00019

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2010.00019 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Mitarbeiterbeurteilung/Bewährungsfrist · Das per 1. Juli 2010 erfolgte Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts ändert nichts an der Beurteilung des vorliegenden Falles (E. 1). Analog Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG gilt für das Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid und das anschliessende Rechtsmittel gegen den Rechtsmittelentscheid der Streitwert der Hauptsache.

Als Hauptsache erscheint vorliegend die in Aussicht genommene Entlassung. Aufgrund des Streitwerts ist gerichtsintern der Einzelrichter zuständig (E. 2.1). Das Rechtsmittel kann ohne abermalige Weiterungen erledigt werden. Mit der Entscheidfällung verliert das Gesuch um aufschiebende Wirkung seinen Gegenstand (E. 2.2). Der angefochtene Entscheid, mit welchem auf einen Rekurs gegen die Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht eingetreten wurde, stellt kantonalrechtlich einen vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Endentscheid dar, obwohl er über einen Zwischenentscheid ergangen ist (E. 3).

Die Ansetzung einer Bewährungsfrist kann als erster Schritt auf dem Weg zu einer allfälligen Kündigung nicht angefochten werden, weil es sich um einen Zwischenentscheid handelt, der für den Betroffenen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (E. 4.1 f.). Auch im Übrigen erscheint eine materielle Beurteilung des Rekurses gegen die Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht als geboten (E. 4.3). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen (E. 4.4). Kostenlosigkeit und Verweigerung einer Parteientschädigung (E. 5), Rechtsmittelbelehrung (E. 6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWÄHRUNGSFRIST ENDENTSCHEID KÜNDIGUNGSVERFAHREN NICHT GUTZUMACHENDER NACHTEIL VERMÖGENSRECHTLICHE STREITIGKEIT WIEDEREINSTELLUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 51 Abs. I lit. c BGG Art. 93 Abs. I BGG § 19 PG § 38 VRG § 48 Abs. I VRG § 56 VRG § 79 VRG § 80 Abs. II VRG § 80b VRG § 18 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3