Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2010.00013 • VG ZH PB.2010.00013 KI-generiert

Employee Release and Violation of Rights Appeal

Geschäftsnummer PB.2010.00013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered the appeal against a decision regarding the legality and consequences of an employee's release from duties. The court reasoned that the admissibility of the release is governed by specific regulations, noting that even the terminating party can be released, and a right to continued employment may arise from personality rights protection under public service law. The court found that the release violated the appellant's freedom of science and research and their moral rights as an author, and also infringed upon their privacy, outweighing the respondent's opposing interests. Consequently, the appeal was partially granted, and compensation for the unjustified release was to be calculated analogously to a specific article of the Code of Obligations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Freistellung | Freistellung Änderung des Verfahrensrechts (E. 1); Zuständigkeit (E. 2); Eintreten (E. 3); zur Frage der Verfahrenszusammenlegung (E. 4). Die eingereichten Beweismittel sind zulässig; Fristen (E. 5). Die Zulässigkeit einer Freistellung richtet sich nach § 15 Abs. 2 VVPG (E. 6.1). Auch der Kündigende kann freigestellt werden (E. 6.2). Zur Freistellung nach Obligationenrecht (E. 6.3). Aufgrund des Schutzes der Persönlichkeit kann sich auch im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ein Anspruch auf Beschäftigung ergeben (E. 6.4). Kognition (E. 6.5). Es gilt die Interessen des Beschwerdeführers zu würdigen (E. 7.1). Durch die Freistellung wurde der Beschwerdeführer in der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit verletzt (E. 7.2), ebenso im Urheberpersönlichkeitsrecht (E. 7.3). Hingegen ist seine Ehre nicht betroffen; bloss im Rahmen der Fürsorgepflicht ist zu beachten, dass er Verpflichtungen Dritten gegenüber nicht mehr nachkommen konnte (E. 7.4). Seine Privatsphäre wurde verletzt (E. 7.5). Das Interesse des Beschwerdeführers ist damit nicht leicht zu gewichten (E. 7.6). Die Gegeninteressen des Beschwerdegegners überwiegen nicht (E. 8). Eine Entschädigung aufgrund ungerechtfertiger Freistellung ist analog Art. 336a OR zu bemessen (E. 9). Kostenfolgen (E. 10); Rechtsmittel (E. 11). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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öffentliches Personalrecht Urheberpersönlichkeitsrecht Obligationenrecht Persönlichkeitsschutz Verletzung von Parteirechten Freistellung von der Arbeitspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 336a OR

Analog herangezogen zur Bemessung einer Entschädigung aufgrund ungerechtfertigter Freistellung (E. 9).

§ 15 Abs. II VVPG

Regelt die Zulässigkeit einer Freistellung (E. 6.1).

Art. 28 ZGB

Wird im Kontext der Persönlichkeitsverletzung durch die Freistellung impliziert behandelt, obwohl die Hauptbegründung auf andere Normen verweist.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00013

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2010.00013 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.09.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Freistellung · Freistellung Änderung des Verfahrensrechts (E. 1); Zuständigkeit (E. 2); Eintreten (E. 3); zur Frage der Verfahrenszusammenlegung (E. 4). Die eingereichten Beweismittel sind zulässig; Fristen (E. 5). Die Zulässigkeit einer Freistellung richtet sich nach § 15 Abs. 2 VVPG (E. 6.1).

Auch der Kündigende kann freigestellt werden (E. 6.2). Zur Freistellung nach Obligationenrecht (E. 6.3). Aufgrund des Schutzes der Persönlichkeit kann sich auch im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ein Anspruch auf Beschäftigung ergeben (E. 6.4). Kognition (E. 6.5). Es gilt die Interessen des Beschwerdeführers zu würdigen (E. 7.1). Durch die Freistellung wurde der Beschwerdeführer in der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit verletzt (E. 7.2), ebenso im Urheberpersönlichkeitsrecht (E. 7.3). Hingegen ist seine Ehre nicht betroffen; bloss im Rahmen der Fürsorgepflicht ist zu beachten, dass er Verpflichtungen Dritten gegenüber nicht mehr nachkommen konnte (E. 7.4).

Seine Privatsphäre wurde verletzt (E. 7.5). Das Interesse des Beschwerdeführers ist damit nicht leicht zu gewichten (E. 7.6). Die Gegeninteressen des Beschwerdegegners überwiegen nicht (E. 8). Eine Entschädigung aufgrund ungerechtfertiger Freistellung ist analog Art. 336a OR zu bemessen (E. 9). Kostenfolgen (E. 10); Rechtsmittel (E. 11). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES ENTSCHÄDIGUNG FORSCHUNGSFREIHEIT FREISTELLUNG PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNG PRIVATSPHÄRE URHEBERRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 20 BV § 27a Abs. I VRG § 63 Abs. III VRG § 15 Abs. II VVPG Art. 28 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3