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PB.2010.00008 • VG ZH PB.2010.00008 KI-generiert

Collective Action for Declaratory Relief Does Not Toll Statute of Limitations for Individual Wage Claims

Geschäftsnummer PB.2010.00008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Individual wage claims are subject to a five-year statute of limitations. While filing a collective action under the Equal Treatment Act can interrupt this limitation period, such an action, limited to declaratory relief, does not interrupt the statute of limitations for individual claims. The court reasoned that while collective actions aim to protect individuals from costly legal battles, an individual must still take proactive steps, such as filing a debt enforcement action, to effectively interrupt the statute of limitations for their specific claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnnachzahlung / Verjährung | Unterbrechung der Verjährung individueller Lohnansprüche durch Verbandsklagen gestützt auf das Gleichstellungsgesetz Lohnnachforderungen verjähren in analoger Anwendung von Art. 128 Ziff. 3 OR nach fünf Jahren (E. 3.1). Zur Unterbrechung der Verjährung muss neben der laufenden Verbandsklage nicht zwingend individuell geklagt werden. Es ist schon ausreichend, ein Betreibungsbegehren zu stellen. Damit erreicht das Verbandsklagerecht auch ohne verjährungsunterbrechende Wirkung seinen Zweck, die Betroffenen von der Führung eines aufwendigen Verfahrens mit den damit verbundenen finanziellen, beruflichen und persönlichen Belastungen und Risiken zu befreien, und zwingt sie nicht, sich übermässig zu exponieren (E. 3.2). Eine analoge Anwendung von Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit ist nicht angezeigt (E. 3.3). Eine Feststellungsklage vermag die Verjährung zu unterbrechen, wenn sie vom Gläubiger oder von einem bevollmächtigten Vertreter, nicht aber von einem beliebigen Dritten erhoben wird. Daher vermag die auf Feststellung beschränkte Verbandsklage nach Gleichstellungsgesetz die Verjährung von individuellen Leistungsansprüchen nicht zu unterbrechen (E. 3.4). Abweisung

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Betreibungsforderung Forderungseingabe Vollstreckung Verzicht auf Lohnansprüche Gesamtarbeitsverträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 128 Ziff. 3 OR

Cited as the basis for the five-year statute of limitations for wage claims.

Art. 7 GlG

This provision is cited in relation to collective actions under the Equality Act, which were considered but ultimately found insufficient to interrupt the statute of limitations for individual claims.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00008

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2010.00008 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.03.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.10.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnnachzahlung / Verjährung · Unterbrechung der Verjährung individueller Lohnansprüche durch Verbandsklagen gestützt auf das Gleichstellungsgesetz Lohnnachforderungen verjähren in analoger Anwendung von Art. 128 Ziff. 3 OR nach fünf Jahren (E. 3.1).

Zur Unterbrechung der Verjährung muss neben der laufenden Verbandsklage nicht zwingend individuell geklagt werden. Es ist schon ausreichend, ein Betreibungsbegehren zu stellen. Damit erreicht das Verbandsklagerecht auch ohne verjährungsunterbrechende Wirkung seinen Zweck, die Betroffenen von der Führung eines aufwendigen Verfahrens mit den damit verbundenen finanziellen, beruflichen und persönlichen Belastungen und Risiken zu befreien, und zwingt sie nicht, sich übermässig zu exponieren (E. 3.2). Eine analoge Anwendung von Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit ist nicht angezeigt (E. 3.3).

Eine Feststellungsklage vermag die Verjährung zu unterbrechen, wenn sie vom Gläubiger oder von einem bevollmächtigten Vertreter, nicht aber von einem beliebigen Dritten erhoben wird. Daher vermag die auf Feststellung beschränkte Verbandsklage nach Gleichstellungsgesetz die Verjährung von individuellen Leistungsansprüchen nicht zu unterbrechen (E. 3.4). Abweisung · --- · Stichworte: · GLEICHSTELLUNGSGESETZ LOHNDISKRIMINIERUNG ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT UNTERBRECHUNG VERBANDSKLAGE VERJÄHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 7 GlG Art. 128 Ziff. 3 OR Art. 135 OR · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2