Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2010.00004 • VG ZH PB.2010.00004 KI-generiert

Repayment of Further Education Costs Upon Termination Due to Unreasonable Continuation of Employment

Geschäftsnummer PB.2010.00004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the issue of requiring the repayment of further education costs when an employment relationship is terminated, focusing on whether the termination reason met the threshold specified in the relevant regulation, which requires repayment if the relationship ends for reasons attributable to the employee. The court reasoned that the reason for termination must demonstrate a sufficient intensity, meaning the continuation of the employment relationship must be unreasonable, though this standard is lower than that required for immediate dismissal; in this specific case, the employer's failure to conduct proper employee evaluations for years, despite repeated complaints by the employee, rendered the continuation of the employment relationship for the duration of the required retention period unreasonable, leading to a judgment in favor of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückforderung von Weiterbildungskosten | Rückforderung von Weiterbildungskosten Nach dem Wortlaut von § 94 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen für den Fall, dass "das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen"; es kann somit grundsätzlich nur darauf ankommen, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, nicht aber darauf, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Der Rückforderungsvorbehalt entfällt dabei nicht bei jeder noch so geringfügigen Verletzung personalrechtlicher Pflichten. Die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben eine gewisse Intensität aufzuweisen; mithin ist also nach der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu fragen. Diese Unzumutbarkeit kann jedoch nicht ohne Weiteres mit der für eine fristlose Kündigung bzw. Entlassung geforderten gleichgestellt werden. Es genügen bereits weniger schwere Verfehlungen des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers, um das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien als derart gestört zu betrachten, dass eine Weiterführung während der Verweilfrist nicht mehr zumutbar ist (E. 2.5). Angesichts aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass während Jahren keine ordnungsgemässe Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer dies mehrmals beanstandete, war eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für mindestens weitere dreieinhalb Jahre bis zum Ablauf der Verweilfrist nicht mehr zumutbar (E. 2.6.3 ff.). Gutheissung

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Lohnfortzahlung Rückzahlung des Darlehens Verletzung vertraglicher Pflichten befristeter Arbeitsvertrag übermässige Vergütung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2010.00004

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2010.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Rückforderung von Weiterbildungskosten · Rückforderung von Weiterbildungskosten Nach dem Wortlaut von § 94 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen für den Fall, dass "das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen"; es kann somit grundsätzlich nur darauf ankommen, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, nicht aber darauf, wer die Kündigung ausgesprochen hat.

Der Rückforderungsvorbehalt entfällt dabei nicht bei jeder noch so geringfügigen Verletzung personalrechtlicher Pflichten. Die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben eine gewisse Intensität aufzuweisen; mithin ist also nach der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu fragen. Diese Unzumutbarkeit kann jedoch nicht ohne Weiteres mit der für eine fristlose Kündigung bzw. Entlassung geforderten gleichgestellt werden. Es genügen bereits weniger schwere Verfehlungen des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers, um das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien als derart gestört zu betrachten, dass eine Weiterführung während der Verweilfrist nicht mehr zumutbar ist (E. 2.5).

Angesichts aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass während Jahren keine ordnungsgemässe Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer dies mehrmals beanstandete, war eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für mindestens weitere dreieinhalb Jahre bis zum Ablauf der Verweilfrist nicht mehr zumutbar (E. 2.6.3 ff.). Gutheissung · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES MITARBEITERBEURTEILUNG WEITERBILDUNGSKOSTEN · Rechtsnormen: · § 94 Abs. II VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1