Appealability of Interlocutory Decision on Suspension of Personnel Reassignment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a request to lift the suspensive effect of an appeal concerning a personnel reassignment, deciding that interlocutory decisions are appealable only if they result in a disadvantage to the affected party that is unlikely to be rectified later. The reasoning established that revoking the suspensive effect against a termination or release from duties generally does not cause an irreparable disadvantage to the employee, as they retain retroactive entitlement to salary payment should the termination be overturned in the appeal process, leading the court to refuse to rule on the merits of the request.
Legislator-Regeste
AmtlichAufhebung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren (Versetzung) | Aufhebung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren (Versetzung) Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (E. 2.2). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gegen eine Kündigung oder Freistellung bewirkt für den Arbeitnehmer regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer bei Aufhebung der Kündigung im Rechtsmittelverfahren rückwirkend Anspruch auf Lohnfortzahlung hat (E. 2.3). Nichteintreten
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited under 'Rechtsnormen' and its application is implicitly related to the decision on the appeal, which was ultimately not admitted (Nichteintreten).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00045
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2009.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.03.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Aufhebung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren (Versetzung) · Aufhebung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren (Versetzung) Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (E. 2.2).
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gegen eine Kündigung oder Freistellung bewirkt für den Arbeitnehmer regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer bei Aufhebung der Kündigung im Rechtsmittelverfahren rückwirkend Anspruch auf Lohnfortzahlung hat (E. 2.3). Nichteintreten · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG KÜNDIGUNG NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 48 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3