Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2009.00035 • VG ZH PB.2009.00035 KI-generiert

Administrative Secretary's Justified Termination for Illegal Residency Permit Pursuit

Geschäftsnummer PB.2009.00035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An administrative secretary, who was temporarily assigned to a file concerning a theater director's unauthorized employment of a Bulgarian household helper, justifiably terminated her employment without notice because supervisory authorities persistently pursued an illegal residency permit for months, displaying arbitrary conduct by acting with full knowledge of the missing prerequisites, which amounted to a violation of the law that exceeded what an employee must tolerate. The court reasoned that while merely unlawful conduct by a superior does not always justify immediate termination, the line was crossed here, as the authorities' actions bordered on arbitrariness and there was no discernible overriding public interest justifying the deviation from legal mandates, thus validating the secretary's claim for compensation and severance pay.

Legislator-Regeste

Amtlich

fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Fristlose Kündigung durch den Angestellten Strafbares Handeln der Vorgesetzten bildet für den Angestellten regelmässig einen Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Steht nicht ein strafbares, sondern ausschliesslich ein rechtswidriges Verhalten zur Debatte, liegt auf der Hand, dass nicht jede widerrechtliche Anordnung eines Vorgesetzen eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermag. Gleichzeitig ist ein Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben ab einem gewissen Punkt für einen Angestellten nicht mehr akzeptabel (E.4.3-5). Wo genau dieser Punkt liegt, kann nicht losgelöst vom Einzelfall bestimmt werden. Eine fristlose Kündigung wird in der Regel erst in Betracht kommen, wenn die Grenze zur Willkür überschritten ist. Weiter ist ein subjektives Element auf Seiten der Vorgesetzten zu verlangen (E.4.6). Vorliegend haben sich die Behörden über Monate hinweg um eine Bewilligung für die bulgarische Haushaltshilfe des damaligen künstlerischen Direktors des Schauspielhauses Zürich bemüht. Mit ihren Bemühungen standen sie in klarem Widerspruch zur Rechtslage. Ihrem Vorgehen haftet etwas Willkürliches an. Dies gilt umso mehr, als das Wissen um die fehlenden Voraussetzungen für eine Aufenthalsbewilligung schon von Beginn weg vorhanden war. Aufgrund dieser Kenntnisse hätte sich eine Strafanzeige gegen den Direktor des Schauspielhauses aufgedrängt (E.16.1). Nicht ersichtlich ist, inwiefern von Amtsseite ein öffentliches Interesse verfolgt worden ist. Die Bedeutung des künstlerischen Direktors für das Kulturangebot im Kanton ist von dessen privater Stellung zu trennen. Das geltende Recht würde ansonsten für bestimmte Personengruppen faktisch ausser Kraft gesetzt (E.16.2). Die fristlose Kündigung der zeitweise mit dem Dossier betrauten juristischen Sekretärin erscheint als gerechtfertigt (E.16.4) und erfolgte fristgerecht (E.17). Es stehen ihr eine Entschädigung sowie eine Abfindung zu (E.19 und 20). Gutheissung der Beschwerde

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verletzung von Bewilligungsauflagen Verwaltungsbehörde illegale Ausreise Wahrung des Ansehens des Amtes Vollbeschäftigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 337 lit. b OR

This article is implicitly the main ground for justifying the lawfulness of the immediate termination of the employment relationship by the employee due to the conduct of the superiors.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision governs the allocation of costs in the event of the appeal being granted, as implicitly suggested by the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00035

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2009.00035 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.01.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.08.2010 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses · Fristlose Kündigung durch den Angestellten Strafbares Handeln der Vorgesetzten bildet für den Angestellten regelmässig einen Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Steht nicht ein strafbares, sondern ausschliesslich ein rechtswidriges Verhalten zur Debatte, liegt auf der Hand, dass nicht jede widerrechtliche Anordnung eines Vorgesetzen eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermag. Gleichzeitig ist ein Abweichen von den gesetzlichen Vorgaben ab einem gewissen Punkt für einen Angestellten nicht mehr akzeptabel (E.4.3-5). Wo genau dieser Punkt liegt, kann nicht losgelöst vom Einzelfall bestimmt werden. Eine fristlose Kündigung wird in der Regel erst in Betracht kommen, wenn die Grenze zur Willkür überschritten ist.

Weiter ist ein subjektives Element auf Seiten der Vorgesetzten zu verlangen (E.4.6). Vorliegend haben sich die Behörden über Monate hinweg um eine Bewilligung für die bulgarische Haushaltshilfe des damaligen künstlerischen Direktors des Schauspielhauses Zürich bemüht. Mit ihren Bemühungen standen sie in klarem Widerspruch zur Rechtslage. Ihrem Vorgehen haftet etwas Willkürliches an. Dies gilt umso mehr, als das Wissen um die fehlenden Voraussetzungen für eine Aufenthalsbewilligung schon von Beginn weg vorhanden war. Aufgrund dieser Kenntnisse hätte sich eine Strafanzeige gegen den Direktor des Schauspielhauses aufgedrängt (E.16.1).

Nicht ersichtlich ist, inwiefern von Amtsseite ein öffentliches Interesse verfolgt worden ist. Die Bedeutung des künstlerischen Direktors für das Kulturangebot im Kanton ist von dessen privater Stellung zu trennen. Das geltende Recht würde ansonsten für bestimmte Personengruppen faktisch ausser Kraft gesetzt (E.16.2). Die fristlose Kündigung der zeitweise mit dem Dossier betrauten juristischen Sekretärin erscheint als gerechtfertigt (E.16.4) und erfolgte fristgerecht (E.17). Es stehen ihr eine Entschädigung sowie eine Abfindung zu (E.19 und 20).

Gutheissung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ABFINDUNG ANZEIGEPFLICHT BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES FRISTLOSE KÜNDIGUNG LEGALITÄTSPRINZIP ÖFFENTLICHE INTERESSEN SCHWARZARBEIT WIEDERERWÄGUNG WILLKÜR · Rechtsnormen: · Art. 23 ANAG Art. 5 Abs. I BV § 8 BeamtenV Art. 337 lit. b OR § 22 PG § 22 Abs. I PG § 22 Abs. IV PG § 26 PG § 21 Abs. I StPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2