Employment Termination Appeal Based on Deficient Competence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a termination of employment based on deficient professional, methodological, social, and personal competence, confirming that the employer was justified in waiving a probationary period because prior improvements in performance and conduct had not been sufficiently sustainable, suggesting a new period would be futile, and the waiver was properly agreed upon with the hospital directorate, thus finding the termination was based on an objectively sufficient reason, not violating the right to be heard, and warranting no severance payment.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | Kündigung ohne Ansetzen einer Bewährungsfrist Auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist darf nur dann verzichtet werden, wenn die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt sind, mithin also die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nach Treu und Glauben als unzumutbar erscheint, oder wenn die konkreten Umstände darauf schliessen lassen, dass eine Bewährungsfrist ihren Zweck nicht erfüllen könnte (E. 5.1). Mit der Bewährungsfrist wird dem oder der Angestellten Gelegenheit gegeben, Leistung bzw. Verhalten zu verbessern, um so eine in Aussicht stehende Kündigung abzuwenden. Die Verbesserung der Leistung bzw. des Verhaltens muss allerdings von einer gewissen Nachhaltigkeit sein. Aus der Gesamtbetrachtung der Leistung bzw. des Verhaltens über die Dauer des Arbeitsverhältnisses kann sich ergeben, dass Verbesserungen nicht genügend nachhaltig sind und somit der Zweck der Bewährungsfrist nicht erfüllt wird. In solchen Fällen muss nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Möglichkeit bestehen, vom Ansetzen einer Bewährungsfrist abzusehen (E. 5.1.1). Im vorliegenden Fall waren die erfolgten Verbesserungen nicht genügend nachhaltig, weshalb der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, dass auch eine neue Bewährungsfrist wiederum nicht zum Ziel führen würde (E. 5.1.4). Um den Ausnahmecharakter von § 18 Abs. 3 VVPG zu betonen und um eine zurückhaltende und einheitliche Anwendung dieser Ausnahmebestimmung zu gewährleisten, wird ein Vorgehen im Einvernehmen mit der Direktion oder dem zuständigen obersten kantonalen Gericht vorausgesetzt. Vorliegend hatte der Verzicht im Einvernehmen mit der Spitaldirektion zu erfolgen (E. 5.2). Die Kündigung wird mit Mängeln in der Fach- und Methodenkompetenz bzw. Sozial- und Persönlichkeitskompetenz der Beschwerdeführerin begründet, was einen sachlich zureichenden Grund darstellt (E. 5.3.2). Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt (E. 6). Eine Abfindung ist nicht geschuldet (E. 8). Abweisung der Beschwerde
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision discusses the requirement for prior consultation with the Directorate regarding the exception to setting a probationary period based on this provision.
This provision relates to the grounds for dismissal (deficiencies in competence), which served as the factual basis for upholding the termination.
Although not explicitly detailed in the context provided for the dispositive, this provision is listed under 'Rechtsnormen' alongside others cited in the context of the termination dispute.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' relevant to the case concerning the employment relationship.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00033
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2009.00033 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Kündigung ohne Ansetzen einer Bewährungsfrist Auf das Ansetzen einer Bewährungsfrist darf nur dann verzichtet werden, wenn die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt sind, mithin also die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nach Treu und Glauben als unzumutbar erscheint, oder wenn die konkreten Umstände darauf schliessen lassen, dass eine Bewährungsfrist ihren Zweck nicht erfüllen könnte (E. 5.1).
Mit der Bewährungsfrist wird dem oder der Angestellten Gelegenheit gegeben, Leistung bzw. Verhalten zu verbessern, um so eine in Aussicht stehende Kündigung abzuwenden. Die Verbesserung der Leistung bzw. des Verhaltens muss allerdings von einer gewissen Nachhaltigkeit sein. Aus der Gesamtbetrachtung der Leistung bzw. des Verhaltens über die Dauer des Arbeitsverhältnisses kann sich ergeben, dass Verbesserungen nicht genügend nachhaltig sind und somit der Zweck der Bewährungsfrist nicht erfüllt wird. In solchen Fällen muss nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Möglichkeit bestehen, vom Ansetzen einer Bewährungsfrist abzusehen (E. 5.1.1).
Im vorliegenden Fall waren die erfolgten Verbesserungen nicht genügend nachhaltig, weshalb der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, dass auch eine neue Bewährungsfrist wiederum nicht zum Ziel führen würde (E. 5.1.4). Um den Ausnahmecharakter von § 18 Abs. 3 VVPG zu betonen und um eine zurückhaltende und einheitliche Anwendung dieser Ausnahmebestimmung zu gewährleisten, wird ein Vorgehen im Einvernehmen mit der Direktion oder dem zuständigen obersten kantonalen Gericht vorausgesetzt. Vorliegend hatte der Verzicht im Einvernehmen mit der Spitaldirektion zu erfolgen (E. 5.2).
Die Kündigung wird mit Mängeln in der Fach- und Methodenkompetenz bzw. Sozial- und Persönlichkeitskompetenz der Beschwerdeführerin begründet, was einen sachlich zureichenden Grund darstellt (E. 5.3.2). Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt (E. 6). Eine Abfindung ist nicht geschuldet (E. 8). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ABFINDUNGSANSPRUCH BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEWÄHRUNGSFRIST KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSVERFAHREN MANGELHAFTE LEISTUNG MANGELHAFTES VERHALTEN MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG MITARBEITERBEURTEILUNG SACHLICHER GRUND UNIVERSITÄTSSPITAL · Rechtsnormen:
· § 19 Abs. I PG § 26 Abs. I PG Art. 13 Abs. II USZG Art. 30 USZG § 18 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3