Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2009.00032 • VG ZH PB.2009.00032 KI-generiert

Clerk Liability for Missed Subsidy Deadline

Geschäftsnummer PB.2009.00032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A former municipal clerk was found liable for damages incurred by the state after failing to submit a required building cost statement within the stipulated one-year deadline for a conditionally granted subsidy, constituting a willful or grossly negligent breach of official duty. The court reasoned that the prerequisites for liability—damage, unlawfulness, causality, and fault—were met because the non-submission directly caused the loss of the subsidy, represented a breach of the clerk's duties, was causally linked to the damage, and involved gross negligence given prior experience, ultimately determining the appropriate compensation to be one month's salary after considering contributory fault by the aggrieved party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beamtenhaftung / Schadenersatz | Beamtenhaftung / Schadenersatz Zuständigkeit (E. 1). Nach § 14 Abs. 1 Haftungsgesetz haftet der Beamte - hier ein Gemeindeschreiber - für den Schaden, den er dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt (E. 2.1). Voraussetzungen sind Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalität und Verschulden (E. 2.2). Vorliegend wurde eine Subvention zulässigerweise nur unter Bedingungen und Auflagen zugesichert, unter anderem dem Erfordernis, dass die Bauabrechnung binnen Jahresfrist einzureichen ist. Dies erfolgte nicht, weshalb ein Schaden entstanden ist (E. 2.3.1). Schadensberechnung (E. 2.3.2 und E. 2.3.3). Die Betreuung der Subventionen gehörte zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers. Die Nichteinreichung der Bauabrechnung stellt eine Amtspflichtverletzung dar und ist widerrechtlich (E. 2.4). Der Zusammenhang erscheint natürlich wie auch adäquat kausal (E. 2.5.1) und wurde durch ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin nicht unterbrochen (E. 2.5.2). Es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, zumal der Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren Subventionen bearbeitete (E. 2.6). Im Rahmen der Bemessung gelten subsidiär Art. 43 und 44 OR (E. 3.1.1). Nach § 14 Abs. 2 Haftungsgesetz haften mehrere Beteiligte allerdings bei Grobfahrlässigkeit anteilsmässig nach der Grösse des Verschuldens (E. 3.1.2). Einzubeziehen sind bei der Bemessung auch Gesichtspunkte des privaten Arbeitsrechts (E. 3.1.3), wobei sich die Skala der Schadenersatzbemessung im öffentlichen Haftungsrecht bloss innerhalb des groben Verschuldens bewegt (E. 3.1.4). Verweis auf die Praxis zum Bundesrecht (E. 3.1.5). Ein nicht unerhebliches Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist in der Schadenersatzbemessung mindernd zu berücksichtigen (E. 3.2). Angemessen erscheint Schadenersatz in der Höhe eines Monatslohns (E. 3.3). Der Anspruch ist nicht verwirkt (E. 4). Die Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz verletzte § 7 Abs. 1 VRG nicht (E. 5). Kosten des Beschwerde- unddes Rekursverfahrens (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Staats- und Beamtenhaftung Fristversäumnis fahrlässige Pflichtverletzung Subvention Verzugskosten Haftung des Notars

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 OR
Cited as subsidiary guidance for the assessment of damages.
Art. 44 OR
Cited as subsidiary guidance for the assessment of damages.
§ 14 Abs. I HaftungsG
This provision established the liability of the official for damages caused to the state through intentional or grossly negligent breach of official duties, which is the central ground for the decision.
§ 17 Abs. III HaftungsG
Cited in relation to the assessment criteria for damages.
§ 7 Abs. I VRG
Cited in relation to the finding that the lower court's factual determination did not violate this provision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 Abs. I HaftungsG

This provision established the liability of the official for damages caused to the state through intentional or grossly negligent breach of official duties, which is the central ground for the decision.

Art. 43 OR

Cited as subsidiary guidance for the assessment of damages.

Art. 44 OR

Cited as subsidiary guidance for the assessment of damages.

§ 17 Abs. III HaftungsG

Cited in relation to the assessment criteria for damages.

§ 7 Abs. I VRG

Cited in relation to the finding that the lower court's factual determination did not violate this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00032

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2009.00032 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2010 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Beamtenhaftung / Schadenersatz · Beamtenhaftung / Schadenersatz Zuständigkeit (E. 1). Nach § 14 Abs. 1 Haftungsgesetz haftet der Beamte - hier ein Gemeindeschreiber - für den Schaden, den er dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt (E. 2.1).

Voraussetzungen sind Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalität und Verschulden (E. 2.2). Vorliegend wurde eine Subvention zulässigerweise nur unter Bedingungen und Auflagen zugesichert, unter anderem dem Erfordernis, dass die Bauabrechnung binnen Jahresfrist einzureichen ist. Dies erfolgte nicht, weshalb ein Schaden entstanden ist (E. 2.3.1). Schadensberechnung (E. 2.3.2 und E. 2.3.3). Die Betreuung der Subventionen gehörte zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers. Die Nichteinreichung der Bauabrechnung stellt eine Amtspflichtverletzung dar und ist widerrechtlich (E. 2.4).

Der Zusammenhang erscheint natürlich wie auch adäquat kausal (E. 2.5.1) und wurde durch ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin nicht unterbrochen (E. 2.5.2). Es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, zumal der Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren Subventionen bearbeitete (E. 2.6). Im Rahmen der Bemessung gelten subsidiär Art. 43 und 44 OR (E. 3.1.1). Nach § 14 Abs. 2 Haftungsgesetz haften mehrere Beteiligte allerdings bei Grobfahrlässigkeit anteilsmässig nach der Grösse des Verschuldens (E. 3.1.2). Einzubeziehen sind bei der Bemessung auch Gesichtspunkte des privaten Arbeitsrechts (E. 3.1.3), wobei sich die Skala der Schadenersatzbemessung im öffentlichen Haftungsrecht bloss innerhalb des groben Verschuldens bewegt (E. 3.1.4).

Verweis auf die Praxis zum Bundesrecht (E. 3.1.5). Ein nicht unerhebliches Mitverschulden der Beschwerdegegnerin ist in der Schadenersatzbemessung mindernd zu berücksichtigen (E. 3.2). Angemessen erscheint Schadenersatz in der Höhe eines Monatslohns (E. 3.3). Der Anspruch ist nicht verwirkt (E. 4). Die Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz verletzte § 7 Abs. 1 VRG nicht (E. 5). Kosten des Beschwerde- unddes Rekursverfahrens (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AMTSPFLICHTVERLETZUNG BEAMTENHAFTUNG BEDINGUNG BEMESSUNG GEBÄUDEVERSICHERUNG GROBE FAHRLÄSSIGKEIT HAFTPFLICHT SCHADEN STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH STAATSHAFTUNG SUBVENTION ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT UNTERSUCHUNGSPFLICHT VERSCHULDENSHAFTUNG VERWIRKUNG · Rechtsnormen:

· § 59 aGesundheitsG § 31 Abs. III FFG § 14 Abs. I HaftungsG § 17 Abs. III HaftungsG § 25 HaftungsG § 29 HaftungsG Art. 43 OR Art. 44 OR § 3 StaatsbeitragsG § 11 Abs. II lit. a StaatsbeitragsG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3