Employee Termination Over Breach of Trust and Procedural Flaw
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn administrative organization terminated an employee, initially citing a destroyed trust relationship, but later asserting breaches of contractual and legal duties. The court reviewed whether a valid reason for termination existed under the applicable collective bargaining agreement, finding that the organization failed to prove a legally sufficient basis, as the burden of proof for the unproven facts rested on the terminating party, and a loss of trust must be grounded in understandable behavior, with the employee directly contacting a council member about a convicted superior not justifying such a loss. Furthermore, the termination was procedurally flawed because a probationary period was not offered, which is required when alleging a breach of trust to circumvent protections related to performance or conduct issues.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | Entlassung Die Asyl-Organisation Zürich - eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts - kündigte dem Beschwerdeführer. Ursprünglich führte sie als Kündigungsgrund primär ein zerstörtes Vertrauensverhältnis an. Vor Verwaltungsgericht machte sie die Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten geltend (E. 4.1). Es ist losgelöst von der Rechtsauffassung der AOZ zu prüfen, ob für die Entlassung ein Kündigungsgrund gemäss dem anwendbaren GAV bestanden hat (E. 4.2). Dies ist zu verneinen (E. 5-7). Auch im Verwaltungsverfahren trägt grundsätzlich derjenige die (objektive) Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (E. 6.2). Ein Vertrauensverlust muss durch Verhaltensweisen der entlassenen Person begründet sein, die ihn für Dritte als nachvollziehbar erscheinen lassen (E. 7.1). Vorliegend lässt sich insbesondere der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Fall eines vorbestraften Vorgesetzten unter Umgehung des Dienstwegs direkt an die Verwaltungsratspräsidentin der AOZ, eine Stadträtin, wandte, nicht zur Begründung eines gestörten Vertrauensverhältnis heranziehen (E. 7.4). Die Kündigung leidet zudem an einem formellen Mangel. Erfolgt eine ordentliche Kündigung wegen der Störung des Vertrauensverhältnisses, ohne dass dem Gekündigten eine Bewährungsfrist angesetzt wurde, liegt ein Verfahrensfehler vor, sofern der Tatbestand des Vertrauensverlustes angerufen wird, um die Schutzvorschriften der Kündigung in Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten am Arbeitsplatz zu umgehen (E. 8.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the case information section but not explicitly used in the dispositive orders (which are missing here). Based on the summary, this provision likely relates to the substantive grounds for termination, which the court reviewed.
Cited in the case information section but not explicitly used in the dispositive orders (which are missing here). This likely relates to procedural or substantive aspects of termination.
Cited in the case information section but not explicitly used in the dispositive orders (which are missing here). This likely pertains to procedural aspects under the cantonal administrative procedure law.
Cited in the case information section but not explicitly used in the dispositive orders (which are missing here). This likely pertains to procedural aspects under the cantonal administrative procedure law.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00005
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2009.00005 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.07.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Entlassung Die Asyl-Organisation Zürich - eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts - kündigte dem Beschwerdeführer. Ursprünglich führte sie als Kündigungsgrund primär ein zerstörtes Vertrauensverhältnis an. Vor Verwaltungsgericht machte sie die Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten geltend (E. 4.1).
Es ist losgelöst von der Rechtsauffassung der AOZ zu prüfen, ob für die Entlassung ein Kündigungsgrund gemäss dem anwendbaren GAV bestanden hat (E. 4.2). Dies ist zu verneinen (E. 5-7). Auch im Verwaltungsverfahren trägt grundsätzlich derjenige die (objektive) Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (E. 6.2). Ein Vertrauensverlust muss durch Verhaltensweisen der entlassenen Person begründet sein, die ihn für Dritte als nachvollziehbar erscheinen lassen (E. 7.1). Vorliegend lässt sich insbesondere der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Fall eines vorbestraften Vorgesetzten unter Umgehung des Dienstwegs direkt an die Verwaltungsratspräsidentin der AOZ, eine Stadträtin, wandte, nicht zur Begründung eines gestörten Vertrauensverhältnis heranziehen (E. 7.4).
Die Kündigung leidet zudem an einem formellen Mangel. Erfolgt eine ordentliche Kündigung wegen der Störung des Vertrauensverhältnisses, ohne dass dem Gekündigten eine Bewährungsfrist angesetzt wurde, liegt ein Verfahrensfehler vor, sofern der Tatbestand des Vertrauensverlustes angerufen wird, um die Schutzvorschriften der Kündigung in Zusammenhang mit der Leistung oder mit dem Verhalten am Arbeitsplatz zu umgehen (E. 8.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEWÄHRUNGSFRIST ENTLASSUNG PERSONALRECHT VERTRAUENSVERHÄLTNIS VERZUGSZINSEN · Rechtsnormen:
· Art. 102 Abs. I OR Art. 336a OR § 21 lit. b VRG § 80II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2