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PB.2009.00002 • VG ZH PB.2009.00002 KI-generiert

Employee Appeal Against Partial Termination and Compensation Limit

Geschäftsnummer PB.2009.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employee appealed a decision that reduced their employment by 30% (partial termination) for organizational reasons, arguing the lower authority failed to justify why a vacant position was not offered to them, consequently awarding four months' salary as compensation. The administrative court ruled that the request for reinstatement was inadmissible based on established practice interpreting the relevant cantonal law, which excludes the right to annulment of the termination and reinstatement following a partial termination. Furthermore, the court upheld the six-month salary compensation limit under the cantonal law as compatible with equal treatment, ultimately dismissing the appeal in the parts to which it could enter, while denying the request to adjust the party compensation awarded in the prior appeal proceeding.

Legislator-Regeste

Amtlich

Änderung der Anstellungsverfügung (Teilkündigung, Pensumreduktion) | Der Beschwerdeführer erhob gegen eine Verfügung Rekurs, mit welcher sein Anstellungsgrad um 30 % reduziert wurde (Teilkündigung). Nach Auffassung der Vorinstanz erfolgte die Kündigung aus organisatorischen Gründen und ist keine Stellenverschiebung durch Einstellung eines neuen Dozenten erfolgt. Weil jedoch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, weshalb dem Beschwerdeführer die vakante Stelle nicht habe angeboten werden können, sei die Teilkündigung sachlich nicht gerechtfertigt und dem Beschwerdeführer eine 30%-Entschädigung von vier Monatslöhnen zuzusprechen. Vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer (nebst einer Parteientschädigung) die Rückweisung der Sache zur Wiedereinstellung und eventualiter eine Entschädigung von siebeneinhalb Monatslöhnen auf der Basis eines Beschäftigungsumfangs von 30 %. Ferner verlangt er für den Fall der Gutheissung der Beschwerde die Anpassung der Parteientschädigung im Rekursverfahren. Zuständigkeit (E. 1.1), Streitwert (E. 1.2), Unzulässigkeit des Antrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, soweit damit die Wiederherstellung der teilgekündigten Anstellung angestrebt wird (E. 1.3), Fortführung der Praxis, wonach § 18 Abs. 3 des kantonalen Personalgesetzes einen Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung ausschliesst (E. 2.1), Begrenzung des Entschädigungsrahmens auf sechs Monatslöhne und deren Vereinbarkeit mit dem Rechtsgleichheitsgebot (E. 2.2), Angemessenheit der Entschädigung im vorliegenden Fall (E. 2.3), Abweisung des Gesuchs um Anpassung der Parteientschädigung für das Rekursverfahren (E. 3), Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Teilentscheid massgebender Lohn Herabsetzung des Gehalts Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten rechtsgleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2009.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2009.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Änderung der Anstellungsverfügung (Teilkündigung, Pensumreduktion) · Der Beschwerdeführer erhob gegen eine Verfügung Rekurs, mit welcher sein Anstellungsgrad um 30 % reduziert wurde (Teilkündigung). Nach Auffassung der Vorinstanz erfolgte die Kündigung aus organisatorischen Gründen und ist keine Stellenverschiebung durch Einstellung eines neuen Dozenten erfolgt.

Weil jedoch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, weshalb dem Beschwerdeführer die vakante Stelle nicht habe angeboten werden können, sei die Teilkündigung sachlich nicht gerechtfertigt und dem Beschwerdeführer eine 30%-Entschädigung von vier Monatslöhnen zuzusprechen. Vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer (nebst einer Parteientschädigung) die Rückweisung der Sache zur Wiedereinstellung und eventualiter eine Entschädigung von siebeneinhalb Monatslöhnen auf der Basis eines Beschäftigungsumfangs von 30 %. Ferner verlangt er für den Fall der Gutheissung der Beschwerde die Anpassung der Parteientschädigung im Rekursverfahren.

Zuständigkeit (E. 1.1), Streitwert (E. 1.2), Unzulässigkeit des Antrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, soweit damit die Wiederherstellung der teilgekündigten Anstellung angestrebt wird (E. 1.3), Fortführung der Praxis, wonach § 18 Abs. 3 des kantonalen Personalgesetzes einen Anspruch auf Aufhebung der Kündigung und Wiedereinstellung ausschliesst (E. 2.1), Begrenzung des Entschädigungsrahmens auf sechs Monatslöhne und deren Vereinbarkeit mit dem Rechtsgleichheitsgebot (E. 2.2), Angemessenheit der Entschädigung im vorliegenden Fall (E. 2.3), Abweisung des Gesuchs um Anpassung der Parteientschädigung für das Rekursverfahren (E. 3), Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4).

Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE KÜNDIGUNG ORGANISATORISCHE GRÜNDE RECHTSWEGGARANTIE SACHLICHER GRUND WEITERBESCHÄFTIGUNG WIEDEREINSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. 2 BGG Art. 8 Abs. 1 BV Art. 29a BV Art. 336a Abs. 2 OR § 18 Abs. 3 PG § 80 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3