Service Date of Termination Notice in Public Employment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the termination of a public-law employment relationship and the resulting wage claims, where the central issue was determining the exact date of service for a termination notice sent by registered mail. The court held that, following federal jurisprudence, service occurs when the mail is picked up, or if not picked up within the seven-day collection period, on the last day of that period, noting that local practice might require a second delivery attempt; however, because the termination constituted a formal administrative act, the general rules for serving official decisions applied, precluding analog application of private law rules regarding notice reception. The court found no abuse of rights when the recipient collected the registered letter on the final day of the collection period, as this did not equate to culpably frustrating service, and further ruled that municipal law stipulated termination could only occur at the end of a month, while rejecting the claim of an implied termination agreement due to the lack of evidence that the claimant intended to waive their accrued wage entitlements.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung / Lohnanspruch | Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung / keine Informationspflicht des Adressaten über verspätete Zustellung Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, da die Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholungsfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt; nach der zürcherischen Praxis hat diesfalls aber noch ein zweiter Zustellungsversuch zu erfolgen (E. 4.1.1). Bei der Kündigung des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine Verfügung. Es gelten daher die allgemeinen gesetzlichen Regeln über die Eröffnung und Zustellung von Verfügungen. Es bleibt kein Raum für die analoge Anwendung der Regeln über den Zugang privatrechtlicher Willenserklärungen, insbesondere auch nicht über das von einem Teil der Lehre und Rechtsprechung postulierte Abstellen auf den ersten Tag der Abholungsfrist als Zeitpunkt des Empfanges (E. 4.1.4). Rechtsmissbrauch ist dann gegeben, wenn der Adressat die Zustellung der Verfügung schuldhaft vereitelt. Dies trifft zu, wenn er sich weigert, eine Sendung überhaupt entgegenzunehmen, oder die Abholungsfrist unbenutzt verstreichen lässt, nicht aber wenn er die eingeschriebene Sendung, trotz Kenntnis von ihrem Eingang, erst am letzten Tag der Abholungsfrist abholt (E. 4.1.5). Die Auslegung des kommunalen Rechts ergibt, dass eine Kündigung nur auf das Monatsende möglich ist (E. 4.2.1). Weder aus Gesetz noch aus Treu und Glauben ergibt sich eine Obliegenheit des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin über das Zustellungsdatum der Kündigung zu informieren. Da die Beschwerdegegnerin keinen Grund hatte davon auszugehen, der Beschwerdeführer wolle und würde auf seine ihm zustehenden Lohnansprüche verzichten, fehlt es an jeglicher Grundlage für die Annahme eines stillschweigend zustande gekommenen Aufhebungsvertrages (E. 4.3). Gutheissung.
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KI-generiertThis provision is cited in the final orders (implied by its inclusion in the list of cited norms and the overall context of a decision regarding termination/notice in municipal employment).
This procedural provision is cited in the final orders, likely relating to the scope or admissibility of the appeal.
This procedural provision is cited in the final orders, likely relating to the procedure followed in the case.
This provision is cited in the final orders, underpinning the substantive ruling regarding the notice period for termination.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00052
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2008.00052 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.12.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung / Lohnanspruch · Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung / keine Informationspflicht des Adressaten über verspätete Zustellung Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, da die Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholungsfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt; nach der zürcherischen Praxis hat diesfalls aber noch ein zweiter Zustellungsversuch zu erfolgen (E. 4.1.1).
Bei der Kündigung des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine Verfügung. Es gelten daher die allgemeinen gesetzlichen Regeln über die Eröffnung und Zustellung von Verfügungen. Es bleibt kein Raum für die analoge Anwendung der Regeln über den Zugang privatrechtlicher Willenserklärungen, insbesondere auch nicht über das von einem Teil der Lehre und Rechtsprechung postulierte Abstellen auf den ersten Tag der Abholungsfrist als Zeitpunkt des Empfanges (E. 4.1.4). Rechtsmissbrauch ist dann gegeben, wenn der Adressat die Zustellung der Verfügung schuldhaft vereitelt.
Dies trifft zu, wenn er sich weigert, eine Sendung überhaupt entgegenzunehmen, oder die Abholungsfrist unbenutzt verstreichen lässt, nicht aber wenn er die eingeschriebene Sendung, trotz Kenntnis von ihrem Eingang, erst am letzten Tag der Abholungsfrist abholt (E. 4.1.5). Die Auslegung des kommunalen Rechts ergibt, dass eine Kündigung nur auf das Monatsende möglich ist (E. 4.2.1). Weder aus Gesetz noch aus Treu und Glauben ergibt sich eine Obliegenheit des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin über das Zustellungsdatum der Kündigung zu informieren.
Da die Beschwerdegegnerin keinen Grund hatte davon auszugehen, der Beschwerdeführer wolle und würde auf seine ihm zustehenden Lohnansprüche verzichten, fehlt es an jeglicher Grundlage für die Annahme eines stillschweigend zustande gekommenen Aufhebungsvertrages (E. 4.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNGSVERTRAG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES KÜNDIGUNG RECHTSMISSBRAUCH ZUSTELLUNGSZEITPUNKT · Rechtsnormen: · § 72 Abs. II GemeindeG § 177 Abs. I GVG § 187 Abs. I GVG § 17 Abs. IV PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3