Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2008.00042 • VG ZH PB.2008.00042 KI-generiert

School Board Members' Compensation and Severance After Abolition

Geschäftsnummer PB.2008.00042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed claims for daily allowances, lump-sum compensation, and severance payments following the abolition of district school boards, which resulted in the early termination of the applicants' mandates as board members. The court reasoned that the concept of a personnel-related directive is broad enough to include provisions concerning members of public bodies performing remunerated services under public law, but found that the specific legal grounds for granting daily allowances and lump-sum compensation were absent, and the premature removal from office was lawful, as the members must have anticipated the possibility of early termination. However, the court determined that while no fault lay with the applicants for the termination, a basis existed for a severance payment, leading to the case being remanded for the calculation and new determination of severance amounts for each applicant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Taggelder, Pauschalvergütungen und Abfindungen | Ansprüche auf Taggelder, Pauschalvergütungen und Abfindungen bei Aufhebung des Amts (Bezirksschulpflegen) Der Begriff der personalrechtlichen Anordnung ist weit zu verstehen; er umfasst auch Verfügungen gegenüber Behördenmitgliedern, welche auf öffentlichrechtlicher Grundlage im Dienst oder Auftrag des Gemeinwesens entgeltliche Arbeitsleistungen erbringen, soweit die Anordnung ihre dienstrechtliche Stellung betrifft (E. 2.2). Die neue Volksschulgesetzgebung bewirkte, dass die Beschwerdeführerinnen vor Ablauf ihrer Amtsdauer ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Bezirksschulpflege enthoben wurden. Es fehlen die in § 37 PV genannten Gründe für die Ausrichtung von Taggeldern und Pauschalvergütungen (E. 3.2). Die vorzeitige Enthebung der Beschwerdeführerinnen von ihrer Funktion als Bezirksschulpflegemitglieder ist rechtmässig erfolgt (E. 3.3). Die Beschwerdeführerinnen mussten bei der Wahl der Bezirksschulpflege davon ausgehen, dass sie ihre Tätigkeit als Bezirksschulpflegerinnen unter Umständen nicht bis zum Ende der Amtsdauer ausüben können. Es fehlt daher an einer Vertrauensgrundlage für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes (E. 3.3.2). Die Bestimmung über die Abfindung kann grundsätzlich auch auf die dem Gesetz unterstellten Behördenmitgliedern im Nebenamt angewendet werden (E. 4.2 f.). Bei freiwilligem, nicht auf Veranlassung des Staates erfolgendem Rücktritt ist keine Abfindung vorgesehen. Die Beendigung der Funktion der Bezirksschulpflegen erfolgte ohne Verschulden der Beschwerdeführerinnen. Es besteht ein Anspruch auf Abfindung (E. 4.4). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Abfindungen für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und zu neuer Entscheidung (E. 4.5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Bemessung der Abgangsentschädigung pauschale Entschädigung vorzeitige Kündigung Arbeitslohn des Arbeitnehmers öffentliches Personalrecht Konkursverwalterentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 BV

This provision is listed under Rechtsnormen in the context of the overall decision, although its specific application in the final orders is not detailed here beyond its inclusion in the cited norms.

§ 26 Abs. 1 PG

This provision is listed under Rechtsnormen in the context of the overall decision, although its specific application in the final orders is not detailed here beyond its inclusion in the cited norms.

§ 26 Abs. 3 PG

This provision is listed under Rechtsnormen in the context of the overall decision, although its specific application in the final orders is not detailed here beyond its inclusion in the cited norms.

§ 37 PV

The court determined that the grounds for awarding daily allowances and lump-sum compensation mentioned in § 37 PV were absent (E. 3.2).

§ 74 Abs. 1 VRG

This provision is listed under Rechtsnormen in the context of the overall decision, although its specific application in the final orders is not detailed here beyond its inclusion in the cited norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00042

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2008.00042 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.05.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.12.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Taggelder, Pauschalvergütungen und Abfindungen · Ansprüche auf Taggelder, Pauschalvergütungen und Abfindungen bei Aufhebung des Amts (Bezirksschulpflegen) Der Begriff der personalrechtlichen Anordnung ist weit zu verstehen; er umfasst auch Verfügungen gegenüber Behördenmitgliedern, welche auf öffentlichrechtlicher Grundlage im Dienst oder Auftrag des Gemeinwesens entgeltliche Arbeitsleistungen erbringen, soweit die Anordnung ihre dienstrechtliche Stellung betrifft (E. 2.2).

Die neue Volksschulgesetzgebung bewirkte, dass die Beschwerdeführerinnen vor Ablauf ihrer Amtsdauer ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Bezirksschulpflege enthoben wurden. Es fehlen die in § 37 PV genannten Gründe für die Ausrichtung von Taggeldern und Pauschalvergütungen (E. 3.2). Die vorzeitige Enthebung der Beschwerdeführerinnen von ihrer Funktion als Bezirksschulpflegemitglieder ist rechtmässig erfolgt (E. 3.3). Die Beschwerdeführerinnen mussten bei der Wahl der Bezirksschulpflege davon ausgehen, dass sie ihre Tätigkeit als Bezirksschulpflegerinnen unter Umständen nicht bis zum Ende der Amtsdauer ausüben können.

Es fehlt daher an einer Vertrauensgrundlage für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes (E. 3.3.2). Die Bestimmung über die Abfindung kann grundsätzlich auch auf die dem Gesetz unterstellten Behördenmitgliedern im Nebenamt angewendet werden (E. 4.2 f.). Bei freiwilligem, nicht auf Veranlassung des Staates erfolgendem Rücktritt ist keine Abfindung vorgesehen. Die Beendigung der Funktion der Bezirksschulpflegen erfolgte ohne Verschulden der Beschwerdeführerinnen. Es besteht ein Anspruch auf Abfindung (E. 4.4). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Abfindungen für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und zu neuer Entscheidung (E. 4.5).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG AMTSDAUER BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEHÖRDENENTSCHÄDIGUNG BEZIRKSSCHULPFLEGE NEBENAMT PAUSCHALVERGÜTUNG PERSONALRECHTLICHE ANORDNUNG TAGGELD VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 3 BV § 26 Abs. 1 PG § 26 Abs. 3 PG § 37 PV § 74 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2