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PB.2008.00027 • VG ZH PB.2008.00027 KI-generiert

Equal Treatment for University Assistants' Back Pay

Geschäftsnummer PB.2008.00027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the case of back pay for university-level assistants. The plaintiff retroactively reclassified assistants employed as of May 1, 2007, to a higher pay grade and paid them accordingly, but denied similar back pay to assistants whose employment ended before that date. The court found that the employment relationship was public-law based and that the initial pay classification of the defendant was unlawful. The court reasoned that the disparity in pay violated the principle of equal treatment under Article 8 of the Federal Constitution, and the plaintiff's justification for only paying those still employed was not tenable. Therefore, the unequal treatment had to be rectified retroactively, with only the statute of limitations acting as a potential constraint, which was not applicable here.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einreihung Assistierende mit Abschluss auf Hochschulstufe (Lohnnachzahlung) | Lohnnachzahlungen für Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe [Die Beschwerdeführerin reihte diejenigen Assistierenden, die per 1. Mai 2007 eine Anstellung bei ihr hatten, rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Anstellung in Lohnklasse 17 Stufe 3 ein und leistete entsprechende Lohnnachzahlungen. Dem Beschwerdegegner - und anderen Assistierenden, die am 1. Mai 2007 bei der Beschwerdeführerin keine Anstellung mehr hatten - leistete sie demgegenüber keine Lohnnachzahlungen.] Streitwert (E. 1.1). Zuständigkeit (E. 1.2). Legitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.3). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdegegners ist über den gesamten Zeitraum seiner Anstellung als öffentlichrechtlich zu qualifizieren und gilt damit als verfügtes Arbeitsverhältnis (E. 2). Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe waren in die Lohnklasse 17 einzustufen. Die Einreihung des Beschwerdegegners in Lohnklasse 14 steht nicht im Einklang mit der Personalverordnung und ist damit unrechtmässig; es ist von einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung auszugehen (E. 3.1 f.). In der - durch die Nachzahlung an einen Teil der Assistierenden - eingetretenen unterschiedlichen Entlöhnung liegt eine offensichtliche Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV (E. 4.3). Die Überlegungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Entscheid, den höheren Lohn rückwirkend nur an die über April 2007 hinaus weiter beschäftigten Assistierenden nachzuzahlen, ist sachlich nicht haltbar. Die Benachteiligung gegenüber den bei der Beschwerdeführerin weiter beschäftigten Assistierenden ist rückwirkend zu korrigieren (E. 5.3). Das Interesse an der Gleichbehandlung und damit an der richtigen Rechtsanwendung ist höher zu gewichten als das Interesse an der Rechtssicherheit; die Nachzahlung des Lohns schafft keine Rechtsunsicherheit. Es ist unerheblich, ob die zu tiefe Einreihung den Parteien bewusst gewesen war oder nicht (E. 6.2). Schranke bleibt damit nur die Verjährung. Diese ist vorliegend kein relevantes Thema (E. 6.5).Die Vorinstanz hat das angefochtene Schreiben der Beschwerdeführerin in zutreffender Weise als materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs qualifiziert (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Lohngleichheit öffentliches Personalrecht Gleichheit im Unrecht Angleichung der Bezüge Anweisungsempfänger voller Ersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. I BV

Cited as the basis for the unequal remuneration being an obvious violation of equality.

§ 21 lit. b VRG

Cited in relation to the qualification of the appealed letter as a material treatment of the request for reconsideration.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00027

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2008.00027 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.07.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Einreihung Assistierende mit Abschluss auf Hochschulstufe (Lohnnachzahlung) · Lohnnachzahlungen für Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe [Die Beschwerdeführerin reihte diejenigen Assistierenden, die per 1. Mai 2007 eine Anstellung bei ihr hatten, rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Anstellung in Lohnklasse 17 Stufe 3 ein und leistete entsprechende Lohnnachzahlungen.

Dem Beschwerdegegner - und anderen Assistierenden, die am 1. Mai 2007 bei der Beschwerdeführerin keine Anstellung mehr hatten - leistete sie demgegenüber keine Lohnnachzahlungen.] Streitwert (E. 1.1). Zuständigkeit (E. 1.2). Legitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.3). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdegegners ist über den gesamten Zeitraum seiner Anstellung als öffentlichrechtlich zu qualifizieren und gilt damit als verfügtes Arbeitsverhältnis (E. 2). Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe waren in die Lohnklasse 17 einzustufen.

Die Einreihung des Beschwerdegegners in Lohnklasse 14 steht nicht im Einklang mit der Personalverordnung und ist damit unrechtmässig; es ist von einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung auszugehen (E. 3.1 f.). In der - durch die Nachzahlung an einen Teil der Assistierenden - eingetretenen unterschiedlichen Entlöhnung liegt eine offensichtliche Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV (E. 4.3). Die Überlegungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Entscheid, den höheren Lohn rückwirkend nur an die über April 2007 hinaus weiter beschäftigten Assistierenden nachzuzahlen, ist sachlich nicht haltbar.

Die Benachteiligung gegenüber den bei der Beschwerdeführerin weiter beschäftigten Assistierenden ist rückwirkend zu korrigieren (E. 5.3). Das Interesse an der Gleichbehandlung und damit an der richtigen Rechtsanwendung ist höher zu gewichten als das Interesse an der Rechtssicherheit; die Nachzahlung des Lohns schafft keine Rechtsunsicherheit. Es ist unerheblich, ob die zu tiefe Einreihung den Parteien bewusst gewesen war oder nicht (E. 6.2). Schranke bleibt damit nur die Verjährung. Diese ist vorliegend kein relevantes Thema (E. 6.5).Die Vorinstanz hat das angefochtene Schreiben der Beschwerdeführerin in zutreffender Weise als materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs qualifiziert (E. 7).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BESCHWERDELEGITIMATION FEHLERHAFTE VERFÜGUNG INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES JURISTISCHE PERSON LOHNEINSTUFUNG LOHNNACHZAHLUNG RECHTSGLEICHHEIT SACHLICHER GRUND SELBSTÄNDIGE ANSTALT STREITWERT · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV § 21 lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2