Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2007.00056 • VG ZH PB.2007.00056 KI-generiert

Denial of Suspensive Effect on Termination Appeal

Geschäftsnummer PB.2007.00056
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal regarding the denial of suspensive effect to an appeal against a termination, which also concerned the continued payment of salary during the ongoing main appeal. The court determined that it would only entertain an appeal against an interlocutory decision if the main appeal would be admissible and the interlocutory decision causes an irreparable disadvantage; however, the court consistently ruled that withdrawing the suspensive effect from an appeal against termination does not constitute such a disadvantage because, should the employee ultimately prevail, claims for retroactive salary payment remain enforceable. Consequently, the court declined to rule on the admissibility of the personal appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung / Entzug der aufschiebenden Wirkung resp. Weiterauszahlung des Lohns | Zulässigkeit der Personalbeschwerde gegen einen vorinstanzlichen Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Streitwert, Kammerzuständigkeit (E. 1). Auf Personalbeschwerden gegen Zwischenentscheide tritt das Verwaltungsgericht ein, wenn eine Beschwerde in der Hauptsache zulässig wäre und wenn der Zwischenentscheid für den Betroffenen einen Nachteil zeitigt, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Obwohl ein derartiger Nachteil bei Entscheiden über den Suspensiveffekt in der Regel bejaht wird, verneint das Verwaltungsgericht einen solchen regelmässig, wenn einem Rechtsmittel gegen die Kündigung die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Denn schliesslich stünden dem Beschwerdeführer - würde die Vorinstanz ihn im noch hängigen Rechtsmittelverfahren schützen - rückwirkend Ansprüche auf Lohnfortzahlung zu (E. 2). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung Zwischenentscheid materielle Überprüfung vollstreckbarer Entscheid administrative Entlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 BGG

The court's decision to declare that it would not enter into the merits (Nichteintreten) is based on the inapplicability of the grounds for appeal as per this provision.

§ 80 lit. c VRG

This provision, concerning the inadmissibility of appeals against interlocutory decisions, is cited in connection with the court's finding that the appeal should not proceed.

§ 48 Abs. 2 VRG

This procedural rule is listed among the legal norms considered by the court, which is relevant to the procedure followed in the final decision.

§ 43 Abs. 3 VRG

This procedural rule is listed among the legal norms considered by the court, which is relevant to the procedure followed in the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2007.00056

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2007.00056 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.01.2008 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung / Entzug der aufschiebenden Wirkung resp. Weiterauszahlung des Lohns · Zulässigkeit der Personalbeschwerde gegen einen vorinstanzlichen Zwischenentscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Streitwert, Kammerzuständigkeit (E. 1). Auf Personalbeschwerden gegen Zwischenentscheide tritt das Verwaltungsgericht ein, wenn eine Beschwerde in der Hauptsache zulässig wäre und wenn der Zwischenentscheid für den Betroffenen einen Nachteil zeitigt, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt.

Obwohl ein derartiger Nachteil bei Entscheiden über den Suspensiveffekt in der Regel bejaht wird, verneint das Verwaltungsgericht einen solchen regelmässig, wenn einem Rechtsmittel gegen die Kündigung die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Denn schliesslich stünden dem Beschwerdeführer - würde die Vorinstanz ihn im noch hängigen Rechtsmittelverfahren schützen - rückwirkend Ansprüche auf Lohnfortzahlung zu (E. 2). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) KÜNDIGUNG NACHTEIL NICHT GUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTEINTRETEN PERSONALRECHT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. 1 BGG § 43 Abs. 3 VRG § 48 Abs. 2 VRG § 80 lit. c VRG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 28 S. 84 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4