Official's Contractual Retirement Upheld Despite Voidability Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn official was retired based on a government council decision stemming from a contractual agreement, which the individual later sought to revise by claiming the underlying agreement was void due to defects in consent. The reviewing court upheld the government council's non-admission of the revision request, finding that procedurally the grounds for revision were lacking, but more decisively, that substantively the applicant had not been subject to a fundamental error of fact under contract law because the error was neither objectively essential nor recognizable to the other party, nor had the applicant been intentionally deceived.
Legislator-Regeste
AmtlichEntlassung altershalber | Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Regierungsrates - welcher auf einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien basiert - altershalber in den Ruhestand versetzt. Ein knappes Jahr später gelangte er mit einem Revisionsgesuch an den Regierungsrat, weil er die dem regierungsrätlichen Beschluss zugrundeliegende Vereinbarung wegen Willensmängeln für nichtig hielt. Zuständigkeit (E. 1). Der Regierungsrat trat auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, mangels neuer Tatsachen liege kein Revisionsgrund im Sinn von § 86a lit. b VRG vor (E. 2). Eintretensvoraussetzungen bei der Revision (E. 3.1). Ob der Regierungsrat auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, kann offen bleiben (E. 3.2). Gleiches gilt für die Frage, ob die - hier wohl massgebliche - Revisionsfrist in § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG gewahrt worden wäre (E. 3.3). Aus prozessökonomischen Gründen kann auf Rückweisung verzichtet werden, wenn sie einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (E. 4). Das Revisionsgesuch wäre jedenfalls aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen: Einmal war der Beschwerdeführer - mangels objektiver Wesentlichkeit und Erkennbarkeit des Irrtums für den Vertragspartner - keinem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR unterlegen (E. 5). Überdies wurde er beim Abschluss der Vereinbarung auch nicht im Sinne von Art. 28 OR absichtlich getäuscht (E. 6). Abweisung.
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KI-generiertThe court ruled that the appellant was not subject to a fundamental error (Grundlagenirrtum) in the sense of this article when concluding the agreement.
The court ruled that the appellant was not intentionally deceived (absichtlich getäuscht) in the sense of this article when concluding the agreement.
The court referenced this provision when discussing the grounds for revision, although it ultimately left open whether the administrative body was correct in not entering into the revision request based on this section.
The court referenced this provision when discussing whether the revision deadline would have been met.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00045
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2006.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Entlassung altershalber · Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Regierungsrates - welcher auf einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien basiert - altershalber in den Ruhestand versetzt. Ein knappes Jahr später gelangte er mit einem Revisionsgesuch an den Regierungsrat, weil er die dem regierungsrätlichen Beschluss zugrundeliegende Vereinbarung wegen Willensmängeln für nichtig hielt.
Zuständigkeit (E. 1). Der Regierungsrat trat auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein mit der Begründung, mangels neuer Tatsachen liege kein Revisionsgrund im Sinn von § 86a lit. b VRG vor (E. 2). Eintretensvoraussetzungen bei der Revision (E. 3.1). Ob der Regierungsrat auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, kann offen bleiben (E. 3.2). Gleiches gilt für die Frage, ob die - hier wohl massgebliche - Revisionsfrist in § 86b Abs. 2 Satz 1 VRG gewahrt worden wäre (E. 3.3). Aus prozessökonomischen Gründen kann auf Rückweisung verzichtet werden, wenn sie einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (E. 4).
Das Revisionsgesuch wäre jedenfalls aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen: Einmal war der Beschwerdeführer - mangels objektiver Wesentlichkeit und Erkennbarkeit des Irrtums für den Vertragspartner - keinem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Ziff. 4 OR unterlegen (E. 5). Überdies wurde er beim Abschluss der Vereinbarung auch nicht im Sinne von Art. 28 OR absichtlich getäuscht (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES ENTLASSUNG ALTERSHALBER ERKENNBARKEIT GRUNDLAGENIRRTUM IRRTUM REVISION REVISIONSFRIST REVISIONSGRÜNDE TÄUSCHUNG VERTRAG, ÖFFENTLICH-RECHTLICHER WESENTLICHER IRRTUM WILLENSMANGEL · Rechtsnormen:
· Art. 24 Ziff. 4 OR Art. 28 Abs. 1 OR Art. 31 Abs. 1 OR § 86a VRG § 86b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3