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PB.2006.00044 • VG ZH PB.2006.00044 KI-generiert

Appeal Regarding Age-Related Employment Termination Validity

Geschäftsnummer PB.2006.00044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the termination of an employment relationship due to age-related cessation of duties, where the appellant sought reinstatement or, alternatively, compensation. The court determined that the municipal personnel law's distinct consequences for age-related termination, as opposed to regular termination, were consistent with the principle of equality before the law, especially since the appellant was not subject to general dismissal regulations. Consequently, the employer was not obligated to explore alternative positions within the entire municipal administration, and the age-related termination was deemed permissible, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber | Rechtmässigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde aus betrieblichen Gründen altershalber aufgelöst. Dagegen führt sie Beschwerde und beantragt, das Arbeitsverhältnis sei fortzusetzen; eventualiter sei ihr eine Entschädigung zuzusprechen. Zuständigkeit (E. 1.1). Für die Berechnung des Streitwerts ist vorliegend der höhere Streitwert des Eventualbegehrens massgeblich, was die Zuständigkeit der Kammer begründet (E. 1.2). Dem Hauptantrag, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufzuheben und dieses fortzusetzen, kann nicht entsprochen werden (E. 2). Kognition des Verwaltungsgerichts im personalrechtlichen Beschwerdeverfahren, namentlich bei kommunaler Rechtsgrundlage (E. 3). Rechtliche Grundlagen der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber (E. 4). Die Regelung des Stadtzürcher Personalrechts, die an die Entlassung altershalber andere Rechtsfolgen knüpft als an die Kündigung, hält vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand. Die Beschwerdeführerin hat deshalb - nachdem auf sie die Kündigungsvorschriften des Personalrechts keine Anwendung finden - keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin prüft, ob ihr eine andere Stelle innerhalb der gesamten städtischen Verwaltung angeboten werden könnte. Auch im Übrigen ist die Entlassung altershalber vorliegend zulässig (E. 5). Kostenfolgen (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Altersbestimmung Rechtsgleichheit Personalverwaltung Erwerbstätigkeit im Rentenalter Diskriminierung aufgrund des Alters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 BV
· --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BETRIEBLICHE NOTWENDIGKEIT ENTLASSUNG ALTERSHALBER ERMESSEN (GEMEINDE) KÜNDIGUNG PENSIONIERUNG RECHTSGLEICHHEIT SACHLICHER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 8 BV Art.
Art. 17 PR
8 BV Art. 17 PR Zürich Art.
Art. 25 PR
17 PR Zürich Art. 25 PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00044

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2006.00044 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber · Rechtmässigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde aus betrieblichen Gründen altershalber aufgelöst. Dagegen führt sie Beschwerde und beantragt, das Arbeitsverhältnis sei fortzusetzen; eventualiter sei ihr eine Entschädigung zuzusprechen.

Zuständigkeit (E. 1.1). Für die Berechnung des Streitwerts ist vorliegend der höhere Streitwert des Eventualbegehrens massgeblich, was die Zuständigkeit der Kammer begründet (E. 1.2). Dem Hauptantrag, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufzuheben und dieses fortzusetzen, kann nicht entsprochen werden (E. 2). Kognition des Verwaltungsgerichts im personalrechtlichen Beschwerdeverfahren, namentlich bei kommunaler Rechtsgrundlage (E. 3). Rechtliche Grundlagen der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber (E. 4).

Die Regelung des Stadtzürcher Personalrechts, die an die Entlassung altershalber andere Rechtsfolgen knüpft als an die Kündigung, hält vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand. Die Beschwerdeführerin hat deshalb - nachdem auf sie die Kündigungsvorschriften des Personalrechts keine Anwendung finden - keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin prüft, ob ihr eine andere Stelle innerhalb der gesamten städtischen Verwaltung angeboten werden könnte. Auch im Übrigen ist die Entlassung altershalber vorliegend zulässig (E. 5). Kostenfolgen (E. 6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BETRIEBLICHE NOTWENDIGKEIT ENTLASSUNG ALTERSHALBER ERMESSEN (GEMEINDE) KÜNDIGUNG PENSIONIERUNG RECHTSGLEICHHEIT SACHLICHER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 8 BV Art. 17 PR Zürich Art. 25 PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2