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PB.2006.00035 • VG ZH PB.2006.00035 KI-generiert

Interpreter's Illness Salary Claim Rejected Due to Lack of Employment Relationship

Geschäftsnummer PB.2006.00035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An interpreter who had worked for years on call for various courts and authorities, averaging over 60 hours per week for one office since 2000, sought continued salary payments under cantonal personnel law after falling ill in 2004. The court determined that while the refusal to pay constituted a personnel law matter, the application of the personnel law required a prerequisite "employment relationship" as defined civil law. Because the central criterion for an employment relationship, subordination, was absent, and neither contract for services nor a contract for work obligated continued salary payments during illness, the claim for continued salary was rejected, regardless of the precise legal classification of the relationship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnfortzahlung | Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für in Justiz und Verwaltung tätige Dolmetscher? [Der Beschwerdeführer war seit Jahren für verschiedene Gerichte und Behörden auf Abruf als Übersetzer/Dolmetscher tätig. Seit 2000 arbeitete er durchschnittlich mehr als 60 Std./Woche für dieselbe Amtsstelle. Nach seiner Erkrankung im März 2004 verlangte er Lohnfortzahlung gemäss kantonalem Personalrecht.] Der Anfechtungsweg wäre vorliegend unabhängig von der Frage zulässig, ob ein vertragliches oder ein verfügtes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vorliegt, da die Weigerung zur Leistung von Lohnfortzahlungen eine personalrechtliche Anordnung darstellt (E. 1). Die vorliegende Streitigkeit ist öffentlichrechtlicher Natur, weshalb das Verwaltungsgericht zuständig ist (E. 2). Zum massgeblichen Zeitpunkt war das kantonale Personalrecht bereits in Kraft. Für dessen Anwendbarkeit ist allerdings in sachlicher Hinsicht ein "Arbeitsverhältnis" vorausgesetzt. Es rechtfertigt sich, für die Definition des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Personalgesetzes den zivilrechtlichen Begriff analog zu berücksichtigen. Liegt hier zivilrechtlich betrachtet ein Arbeitsverhältnis vor, ist demnach das Personalrecht anwendbar (E. 3). Das für ein Arbeitsverhältnis zentrale Kriterium der Subordination ist vorliegend nicht gegeben (E. 4). Weder nach Auftrags- noch nach Werkvertragsrecht besteht eine Pflicht zur Lohnfortzahlung bei Krankheit, weshalb offen bleiben kann, wie das Rechtsverhältnis im Einzelnen zu qualifizieren wäre (E. 5). Kostenfolgen: Gutheissung des Gesuchs um Kostenfreiheit und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 6). Abweisung [Abweichende Meinung der Gerichtssekretärin]

Schlagwörter

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Arbeitsverhältnis Lohnkasseneinstufung Arbeit auf Abruf Lohnrückstand Krankheitsurlaub Vertragsauslegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Applied because the court granted the request for cost exemption and free legal assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00035

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2006.00035 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.03.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnfortzahlung · Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für in Justiz und Verwaltung tätige Dolmetscher? [Der Beschwerdeführer war seit Jahren für verschiedene Gerichte und Behörden auf Abruf als Übersetzer/Dolmetscher tätig.

Seit 2000 arbeitete er durchschnittlich mehr als 60 Std./Woche für dieselbe Amtsstelle. Nach seiner Erkrankung im März 2004 verlangte er Lohnfortzahlung gemäss kantonalem Personalrecht.] Der Anfechtungsweg wäre vorliegend unabhängig von der Frage zulässig, ob ein vertragliches oder ein verfügtes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vorliegt, da die Weigerung zur Leistung von Lohnfortzahlungen eine personalrechtliche Anordnung darstellt (E. 1). Die vorliegende Streitigkeit ist öffentlichrechtlicher Natur, weshalb das Verwaltungsgericht zuständig ist (E. 2).

Zum massgeblichen Zeitpunkt war das kantonale Personalrecht bereits in Kraft. Für dessen Anwendbarkeit ist allerdings in sachlicher Hinsicht ein "Arbeitsverhältnis" vorausgesetzt. Es rechtfertigt sich, für die Definition des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Personalgesetzes den zivilrechtlichen Begriff analog zu berücksichtigen. Liegt hier zivilrechtlich betrachtet ein Arbeitsverhältnis vor, ist demnach das Personalrecht anwendbar (E. 3). Das für ein Arbeitsverhältnis zentrale Kriterium der Subordination ist vorliegend nicht gegeben (E. 4).

Weder nach Auftrags- noch nach Werkvertragsrecht besteht eine Pflicht zur Lohnfortzahlung bei Krankheit, weshalb offen bleiben kann, wie das Rechtsverhältnis im Einzelnen zu qualifizieren wäre (E. 5). Kostenfolgen: Gutheissung des Gesuchs um Kostenfreiheit und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 6). Abweisung [Abweichende Meinung der Gerichtssekretärin] · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSVERFAHREN ANGESTELLTE/-ER ARBEITSVERHÄLTNIS ARBEITSVERTRAG AUFTRAG, ÖFFENTLICHRECHTLICHER DAUERSCHULDVERHÄLTNIS DOLMETSCHER INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES KRANKHEIT LOHNFORTZAHLUNG PERSONALRECHTLICHE ANORDNUNG PRIVATRECHT SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE STREITWERTBERECHNUNG SUBORDINATION UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WERKVERTRAG · Rechtsnormen:

· Art. 319 OR Art. 364 OR Art. 394 OR § 1 PG § 3 PG § 7 PG Art. 307 StGB § 79 VRG § 99 Abs. 3 VVPG · Publikationen: · RB 2007 Nr. 87 S. 174 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2