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PB.2006.00016 • VG ZH PB.2006.00016 KI-generiert

Special-Purpose Association Liability for Discriminatory Salary Back Payments

Geschäftsnummer PB.2006.00016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned whether a public-law entity, a special-purpose association, was obligated to pay salary back payments to its employees due to discrimination, following changes in cantonal law that mandated such payments from the canton as the employer. The court determined its jurisdiction existed because a civil-law claim under the ECHR was at issue, and ultimately held the association fully liable for the back payments because its employment contracts initially referred to the cantonal staff ordinance, and refusing payments after the association adopted its own regulations—which substantially referenced the cantonal pay scale—for the period when the canton was already making payments would constitute an abuse of discretion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnnachzahlungen | Anspruch der Angestellten eines Zweckverbands auf Lohnnachzahlungen gemäss wegen Diskriminierung geändertem kantonalen Recht Kammerzuständigkeit wegen prinzipieller Bedeutung (E. 1.1). Das Verwaltungsgericht ist für die Beschwerde jedenfalls zuständig, weil ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK strittig ist (E. 1.2). Der Beschwerdeführer (Zweckverband) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und die Anstellungsverhältnisse waren während der gesamten relevanten Periode (von Februar 1997 bis Ende Juni 2001) öffentlich-rechtlicher Natur (E. 2.1). Strittig war, ob der Beschwerdeführer die Lohnnachzahlungen, die der Kanton als Arbeitgeber infolge Diskriminierung ausrichten muss, ebenfalls schuldet. Ob dies zutreffe, weil das Lohnsystem des Beschwerdeführers vom Kanton abhängen würde, kann offen bleiben (E. 2.2). Der Beschwerdeführer schuldet die Nachzahlungen vorliegend ohnehin vollumfänglich: Einmal, weil der "Anstellungsvertrag" der Beschwerdegegnerin bis zum Inkrafttreten des Personalreglements des Beschwerdeführers (Anfang 2001) einen klaren Verweis auf die Kantonalzürcher Angestelltenverordnung (und den Einreihungsplan in deren Anhang) enthielt (E. 2.4.1); ferner, weil es einen Ermessensmissbrauch darstellen würde, wenn der Beschwerdeführer für die Periode von Anfang 2001 bis Ende Juni 2001 unter Berufung auf sein Personalreglement - welches ohne nähere Ausführungen "im wesentlichen" auf den kantonalen Einreihungsplan verweist - keine Lohnnachzahlungen leistete, obwohl er ab Juli 2001 gemäss kantonalem Einreihungsplan entlöhnt und bis Ende 2000 dementsprechende Nachzahlungen leisten muss (E. 2.4.2). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3.) Abweisung.

Schlagwörter

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öffentliches Personalrecht Zivilrechtsstreitigkeit Arbeitgeberverband Nachzahlung Verein Besondere Zuständigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 EMRK

Cited in the reasoning regarding the court's jurisdiction, as the dispute involved a civil right in the sense of this article.

Art. 8 Abs. 3 BV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the final orders (dispositive) to justify the main decision, costs, or procedure.

Art. 3 GlG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the final orders (dispositive) to justify the main decision, costs, or procedure.

§ 74 Abs. 2 VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the final orders (dispositive) to justify the main decision, costs, or procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00016

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2006.00016 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.10.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnnachzahlungen · Anspruch der Angestellten eines Zweckverbands auf Lohnnachzahlungen gemäss wegen Diskriminierung geändertem kantonalen Recht Kammerzuständigkeit wegen prinzipieller Bedeutung (E. 1.1).

Das Verwaltungsgericht ist für die Beschwerde jedenfalls zuständig, weil ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK strittig ist (E. 1.2). Der Beschwerdeführer (Zweckverband) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und die Anstellungsverhältnisse waren während der gesamten relevanten Periode (von Februar 1997 bis Ende Juni 2001) öffentlich-rechtlicher Natur (E. 2.1). Strittig war, ob der Beschwerdeführer die Lohnnachzahlungen, die der Kanton als Arbeitgeber infolge Diskriminierung ausrichten muss, ebenfalls schuldet.

Ob dies zutreffe, weil das Lohnsystem des Beschwerdeführers vom Kanton abhängen würde, kann offen bleiben (E. 2.2). Der Beschwerdeführer schuldet die Nachzahlungen vorliegend ohnehin vollumfänglich: Einmal, weil der "Anstellungsvertrag" der Beschwerdegegnerin bis zum Inkrafttreten des Personalreglements des Beschwerdeführers (Anfang 2001) einen klaren Verweis auf die Kantonalzürcher Angestelltenverordnung (und den Einreihungsplan in deren Anhang) enthielt (E. 2.4.1); ferner, weil es einen Ermessensmissbrauch darstellen würde, wenn der Beschwerdeführer für die Periode von Anfang 2001 bis Ende Juni 2001 unter Berufung auf sein Personalreglement - welches ohne nähere Ausführungen "im wesentlichen" auf den kantonalen Einreihungsplan verweist - keine Lohnnachzahlungen leistete, obwohl er ab Juli 2001 gemäss kantonalem Einreihungsplan entlöhnt und bis Ende 2000 dementsprechende Nachzahlungen leisten muss (E. 2.4.2).

Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3.) Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWENDBARES RECHT AUTONOMIE DISKRIMINIERUNG EINREIHUNG ERMESSEN ERMESSENSMISSBRAUCH KANTONALES RECHT LOHNGLEICHHEIT LOHNKLASSE PERSONALRECHTLICHE ANORDNUNG PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE VERTRAUENSSCHUTZ VERWEIS · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 3 BV Art. 6 EMRK Art. 3 GlG § 74 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2