Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2006.00007 • VG ZH PB.2006.00007 KI-generiert

Municipal Nurses Wage Discrimination Claim

Geschäftsnummer PB.2006.00007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a complaint regarding wage discrimination against nursing staff in the municipal employment system, specifically challenging the placement of nurses (DN II) in salary grades two levels lower than police officers, despite the work being deemed equivalent. The court reasoned that since no male or neutrally identified professional groups were ranked similarly low compared to the police officers, the two-grade lower classification constituted credible, gender-based wage discrimination under constitutional and equality laws. However, the court determined that the subsequent granting of allowances to the nursing professions starting July 1, 2001, partially eliminated this discrimination, leading to a partial affirmation of the complaint.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohndiskriminierung | Gleichstellungsbeschwerde für das Stadtzürcher Pflegepersonal Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Beschwerdelegitimation (E. 1.1). Tragweite des Diskriminierungsverbots (E. 2). Angesichts der erstellten Gleichwertigkeit des Berufs der Krankenschwestern/-pfleger DN II und der Polizeibeamten liegt in der Zuordnung der Krankenschwestern/-pfleger DN II ab einer um zwei Stufen tieferen Besoldungsklasse eine Benachteiligung gegenüber den Polizeibeamten (E. 3.3 f.). Es sind keine männlich oder neutral identifizierten Berufsgruppen ersichtlich, die wie die Krankenschwestern/-pfleger DN II tiefer als die Polizeibeamten eingereiht gewesen wären. Es ist glaubhaft, dass die gegenüber den Polizeisoldaten um zwei Besoldungsklassen tiefere Einreihung eine Diskriminierung der Krankenschwestern/-pfleger DN II im Lohngefüge der Stadt darstellt (E. 3.6). Die Nichtgewährung von Zulagen an Angehörige der Pflegeberufe stellt innerhalb des städtischen Lohnsystems keine geschlechtsdiskriminierende Benachteiligung dar (E. 4.1 f.). Die Diskriminierung des Pflegepersonals im städtischen Lohngefüge ist insoweit beseitigt, als diesem ab 1. Juli 2001 Lohnzulagen gewährt wurden (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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geschlechtsspezifische Diskriminierung Lohnkasseneinstufung Gemeindepolizei Arbeitsvermittlung Teilklage verfassungsmässige Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 GlG

This provision was cited as the legal basis for establishing gender discrimination in salary structure.

Art. 8 Abs. 3 BV

This provision was cited as the constitutional basis against gender discrimination.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00007

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2006.00007 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 20.11.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohndiskriminierung · Gleichstellungsbeschwerde für das Stadtzürcher Pflegepersonal Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Beschwerdelegitimation (E. 1.1). Tragweite des Diskriminierungsverbots (E. 2). Angesichts der erstellten Gleichwertigkeit des Berufs der Krankenschwestern/-pfleger DN II und der Polizeibeamten liegt in der Zuordnung der Krankenschwestern/-pfleger DN II ab einer um zwei Stufen tieferen Besoldungsklasse eine Benachteiligung gegenüber den Polizeibeamten (E. 3.3 f.).

Es sind keine männlich oder neutral identifizierten Berufsgruppen ersichtlich, die wie die Krankenschwestern/-pfleger DN II tiefer als die Polizeibeamten eingereiht gewesen wären. Es ist glaubhaft, dass die gegenüber den Polizeisoldaten um zwei Besoldungsklassen tiefere Einreihung eine Diskriminierung der Krankenschwestern/-pfleger DN II im Lohngefüge der Stadt darstellt (E. 3.6). Die Nichtgewährung von Zulagen an Angehörige der Pflegeberufe stellt innerhalb des städtischen Lohnsystems keine geschlechtsdiskriminierende Benachteiligung dar (E. 4.1 f.).

Die Diskriminierung des Pflegepersonals im städtischen Lohngefüge ist insoweit beseitigt, als diesem ab 1. Juli 2001 Lohnzulagen gewährt wurden (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSBEWERTUNG DISKRIMINIERUNG GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU INDIREKTE DISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT PFLEGEPERSONAL ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 3 BV Art. 3 Abs. 1 GlG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1