Gender Pay Discrimination in Occupational Therapy Salaries
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the city's lower salary classification for occupational therapists compared to police officers, despite the comparable value of their work, constituted unlawful gender-based pay discrimination. The court found that there were no comparable male-dominated professions that were also classified significantly lower than police officers, suggesting the therapists' lower pay was due to their predominantly female workforce. While the court found no discrimination in the denial of certain allowances, it acknowledged that the introduction of salary supplements for occupational therapists from July 2001 onwards had partially rectified the discriminatory pay gap.
Legislator-Regeste
AmtlichLohndiskriminierung | Gleichstellungsbeschwerde für die Stadtzürcher Ergotherapierenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Beschwerdelegitimation (E. 1.1). Tragweite des Diskriminierungsverbots (E. 2). Angesichts der erstellten Gleichwertigkeit des Berufs der Ergotherapierenden und der Polizeibeamten liegt in der Zuordnung der Ergotherapierenden ab einer um zwei Stufen tieferen Besoldungsklasse eine Benachteiligung gegenüber den Polizeibeamten (E. 3.3 f.). Es sind keine männlich oder neutral identifizierten Berufsgruppen ersichtlich, die wie die Ergotherapierenden tiefer als die Polizeibeamten eingereiht gewesen wären. Es ist glaubhaft, dass die gegenüber den Polizeisoldaten um bis zu zwei Besoldungsklassen tiefere Einreihung eine Diskriminierung der Ergotherapierenden im Lohngefüge der Stadt darstellt (E. 3.6). Die Nichtgewährung von Zulagen an die Ergotherapierenden stellt innerhalb des städtischen Lohnsystems keine geschlechtsdiskriminierende Benachteiligung dar (E. 4.1 f.). Die Diskriminierung der Ergotherapierenden im städtischen Lohngefüge ist insoweit beseitigt, als diesen ab 1. Juli 2001 Lohnzulagen gewährt wurden (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a legal norm for the prohibition of discrimination based on sex.
Cited as a legal norm for the prohibition of discrimination based on sex.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00006
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2006.00006 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 20.11.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohndiskriminierung · Gleichstellungsbeschwerde für die Stadtzürcher Ergotherapierenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Beschwerdelegitimation (E. 1.1). Tragweite des Diskriminierungsverbots (E. 2). Angesichts der erstellten Gleichwertigkeit des Berufs der Ergotherapierenden und der Polizeibeamten liegt in der Zuordnung der Ergotherapierenden ab einer um zwei Stufen tieferen Besoldungsklasse eine Benachteiligung gegenüber den Polizeibeamten (E. 3.3 f.).
Es sind keine männlich oder neutral identifizierten Berufsgruppen ersichtlich, die wie die Ergotherapierenden tiefer als die Polizeibeamten eingereiht gewesen wären. Es ist glaubhaft, dass die gegenüber den Polizeisoldaten um bis zu zwei Besoldungsklassen tiefere Einreihung eine Diskriminierung der Ergotherapierenden im Lohngefüge der Stadt darstellt (E. 3.6). Die Nichtgewährung von Zulagen an die Ergotherapierenden stellt innerhalb des städtischen Lohnsystems keine geschlechtsdiskriminierende Benachteiligung dar (E. 4.1 f.). Die Diskriminierung der Ergotherapierenden im städtischen Lohngefüge ist insoweit beseitigt, als diesen ab 1.
Juli 2001 Lohnzulagen gewährt wurden (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSBEWERTUNG DISKRIMINIERUNG ERGOTHERAPEUT/-IN GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU INDIREKTE DISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 3 BV Art. 3 Abs. 1 GlG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1