Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2006.00005 • VG ZH PB.2006.00005 KI-generiert

Municipal Physiotherapists v. Municipality (Wage Discrimination)

Geschäftsnummer PB.2006.00005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a complaint regarding alleged wage discrimination against municipal physiotherapists, asserting that their pay scale was unjustifiably lower than that of police officers, which constituted gender-based discrimination under the equality provisions. The court determined that the professional work of physiotherapists was comparable to that of police officers, and assigning the former to a salary class two steps lower than the latter represented an unjustified disadvantage, particularly as no comparable male-identified professional groups were placed at such a lower level. However, the court found that the denial of specific allowances did not constitute discriminatory disadvantage within the existing municipal wage system, and concluded that the wage discrimination was remedied by the subsequent granting of salary supplements to the physiotherapists starting from a specified date, leading to a partial approval of the complaint.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohndiskriminierung | Gleichstellungsbeschwerde für die Stadtzürcher Physiotherapierenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Beschwerdelegitimation (E. 1.1). Tragweite des Diskriminierungsverbots (E. 2). Angesichts der erstellten Gleichwertigkeit des Berufs der Physiotherapierenden und der Polizeibeamten liegt in der Zuordnung der Physiotherapierenden ab einer um zwei Stufen tieferen Besoldungsklasse eine Benachteiligung gegenüber den Polizeibeamten (E. 3.3 f.). Es sind keine männlich oder neutral identifizierten Berufsgruppen ersichtlich, die wie die Physiotherapierenden tiefer als die Polizeibeamten eingereiht gewesen wären. Es ist glaubhaft, dass die gegenüber den Polizeisoldaten um bis zu zwei Besoldungsklassen tiefere Einreihung eine Diskriminierung der Physiotherapierenden im Lohngefüge der Stadt darstellt (E. 3.6). Die Nichtgewährung von Zulagen an die Physiotherapierenden stellt innerhalb des städtischen Lohnsystems keine geschlechtsdiskriminierende Benachteiligung dar (E. 4.1 f.). Die Diskriminierung der Physiotherapierenden im städtischen Lohngefüge ist insoweit beseitigt, als diesen ab 1. Juli 2001 Lohnzulagen gewährt wurden (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Lohnzuschlag geschlechtsspezifische Diskriminierung Gemeindepolizei Lohnskala öffentliches Personalrecht Kostengutsprache für Physiotherapie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 3 BV

This provision forms the constitutional basis for the prohibition of gender discrimination in pay, which was applied in the final decision regarding the physiotherapists' salary structure.

Art. 3 Abs. 1 GlG

This article was used as the direct legal basis for finding discrimination in the salary structure according to the court's final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2006.00005

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2006.00005 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 29.01.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohndiskriminierung · Gleichstellungsbeschwerde für die Stadtzürcher Physiotherapierenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Beschwerdelegitimation (E. 1.1). Tragweite des Diskriminierungsverbots (E. 2). Angesichts der erstellten Gleichwertigkeit des Berufs der Physiotherapierenden und der Polizeibeamten liegt in der Zuordnung der Physiotherapierenden ab einer um zwei Stufen tieferen Besoldungsklasse eine Benachteiligung gegenüber den Polizeibeamten (E. 3.3 f.).

Es sind keine männlich oder neutral identifizierten Berufsgruppen ersichtlich, die wie die Physiotherapierenden tiefer als die Polizeibeamten eingereiht gewesen wären. Es ist glaubhaft, dass die gegenüber den Polizeisoldaten um bis zu zwei Besoldungsklassen tiefere Einreihung eine Diskriminierung der Physiotherapierenden im Lohngefüge der Stadt darstellt (E. 3.6). Die Nichtgewährung von Zulagen an die Physiotherapierenden stellt innerhalb des städtischen Lohnsystems keine geschlechtsdiskriminierende Benachteiligung dar (E. 4.1 f.). Die Diskriminierung der Physiotherapierenden im städtischen Lohngefüge ist insoweit beseitigt, als diesen ab 1.

Juli 2001 Lohnzulagen gewährt wurden (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSBEWERTUNG DISKRIMINIERUNG GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU INDIREKTE DISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT PHYSIOTHERAPEUT/-IN ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 3 BV Art. 3 Abs. 1 GlG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1