Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2005.00064 • VG ZH PB.2005.00064 KI-generiert

Gender Discrimination in Police Salary Classification

Geschäftsnummer PB.2005.00064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A plaintiff claimed gender discrimination based on her salary being lower than that of male colleagues for comparable work. The court found the claim credible, shifting the burden of proof to the employer to demonstrate a non-discriminatory reason for the salary discrepancy. When comparing the plaintiff's qualifications and experience to those of male police officers, the court determined that her role was undervalued. The employer failed to provide a plausible, non-discriminatory justification for placing her in a lower salary class, leading the court to conclude that the salary classification was indeed discriminatory.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnüberführung | Diskriminierende Lohnüberführung Zu Zuständigkeit und Streitwert (E. 1). Auf der Grundlage von Art. 3 GlG kann ein Lohngleichheitsanspruch auch geltend gemacht werden, wenn "typische Frauenarbeit" schlechter entlöhnt wird als "typische Männerarbeit" oder als Arbeit, die nicht geschlechtsspezifisch zugeordnet ist (E. 2.1). Die Behauptung, wonach die Rückstufung der Beschwerdeführerin geschlechtsdiskriminierend sei, hat sich als glaubhaft erwiesen. Dies führt zur Beweislastumkehr nach Art. 6 GlG. Es ist somit zu prüfen, ob plausible, nicht diskriminierende Gründe für eine Einstufung der Beschwerdeführerin in Lohnklasse 14 vorliegen. Zur Kognition des Verwaltungsgerichts: Das Gericht hat nur unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots unzulässige Unterscheidungen festzustellen; es hält sich zurück bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen, die aufgrund eines arbeitswissenschaftlich einwandfrei und korrekt durchgeführten Bewertungsverfahrens zustande gekommen sind (E. 2.2). Bewertungen für Polizeisoldaten und Berufe im Pflege- und Therapiebereich (E. 3). Die Funktion der Beschwerdeführerin wurde in Kriterium 1 (Ausbildung und Erfahrung) mit 2,5 bewertet (E. 4.1). Die Bewertung von K1 mit 2,5 ergibt sich zwingend entweder dort, wo neben der mindestens dreijährigen pflegerischen/agogischen Ausbildung zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung verlangt werden oder wo eine vierjährige pflegerische/agogische Ausbildung ohne zusätzliche Berufserfahrung verlangt wird, wie beispielsweise bei Pflegefachpersonen DN II (E. 4.2). Für die Funktion der Beschwerdeführerin in Kriterium 1 gelten gegenüber Pflegefachpersonen DN II erhöhte Anforderungen. Es ist zusätzlich eine minimale Berufserfahrung von zwei bis vier Jahren erforderlich. Aus der als Grundausbildung geforderten vierjährigen Pflegeausbildung ohne Berufserfahrung in K1 ergibt sich die Stufe 2,5. Gemäss dem Konzept des Kantons Zürich ist eine zwei- bis vierjährige Erfahrung für die Einstufung beachtlich und miteinem Zusatz von 0,25 zu bewerten, womit vorliegend die Stufe 2,75 erreicht wird (E. 4.3). Ausschlaggebend ist allerdings der direkte Vergleich mit der Bewertung der Polizeisoldaten. Die klar strengeren Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung machen deutlich, dass eine diskriminierungsfreie Bewertung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Polizeisoldaten eine höhere Bewertung von K1 verlangt. Nachdem der Kanton die Funktion des Polizeisoldaten in K1 mit 2,5 bewertet hat, folgt für die Funktion der Beschwerdeführerin demnach mindestens die Stufe 2,75 (E. 4.4). Die Neubewertung von Kriterium 1 mit 2,75 statt 2,5 führt zu einer Anhebung des Arbeitswertes von 110,0 auf 126,5 Arbeitswertpunkte. Damit erreicht die Funktion statt den von den Verwaltungsbehörden angenommenen Arbeitswert von 346,0 Punkten einen solchen von 362,5 Punkten. Dies entspricht Lohnklasse 15 (E. 4.6). Es liegt kein plausibler, geschweige denn ein zulässiger Grund vor, um die Beschwerdeführerin im Vergleich zum resultierenden Arbeitswert eine Stufe tiefer in Lohnklasse 14 einzureihen. Damit ist auch der Nachweis nicht erbracht, dass die Einstufung nicht auf einer Geschlechtsdiskriminierung beruht. Da aufgrund der erfolgten Umkehr der (objektiven) Beweislast der Beschwerdegegner als Arbeitgeber die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat, erweist sich die Einstufung in Lohnklasse 14 als diskriminierend im Sinne von Art. 3 GlG (E. 4.8). Neuer Entscheid (E. 5). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Lohngleichheit Lohnkasseneinstufung Polizeibeamter Schichtarbeit sexuelle Diskriminierung Beweislast

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 3 GlG

This article is cited as the basis for a claim of equal pay for equal work, allowing claims even when 'typical female work' is paid less than 'typical male work' or work not assigned a gender. The court found the petitioner's demotion to be gender discriminatory under this provision.

Art. 6 GlG

This article addresses the burden of proof in cases of alleged discrimination. The court applied it to shift the burden to the employer once the petitioner's claim of gender discrimination was deemed credible, requiring the employer to prove non-discriminatory reasons for the pay grade.

Art. 8 Abs. 3 BV

This provision is cited in relation to the legal norms applied, likely referring to constitutional principles of equality and non-discrimination, which underpin the specific statutes used in the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00064

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206875&W10_KEY=13317130&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2005.00064 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.07.2007 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnüberführung · Diskriminierende Lohnüberführung Zu Zuständigkeit und Streitwert (E. 1). Auf der Grundlage von Art. 3 GlG kann ein Lohngleichheitsanspruch auch geltend gemacht werden, wenn "typische Frauenarbeit" schlechter entlöhnt wird als "typische Männerarbeit" oder als Arbeit, die nicht geschlechtsspezifisch zugeordnet ist (E. 2.1).

Die Behauptung, wonach die Rückstufung der Beschwerdeführerin geschlechtsdiskriminierend sei, hat sich als glaubhaft erwiesen. Dies führt zur Beweislastumkehr nach Art. 6 GlG. Es ist somit zu prüfen, ob plausible, nicht diskriminierende Gründe für eine Einstufung der Beschwerdeführerin in Lohnklasse 14 vorliegen. Zur Kognition des Verwaltungsgerichts: Das Gericht hat nur unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots unzulässige Unterscheidungen festzustellen; es hält sich zurück bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen, die aufgrund eines arbeitswissenschaftlich einwandfrei und korrekt durchgeführten Bewertungsverfahrens zustande gekommen sind (E. 2.2).

Bewertungen für Polizeisoldaten und Berufe im Pflege- und Therapiebereich (E. 3). Die Funktion der Beschwerdeführerin wurde in Kriterium 1 (Ausbildung und Erfahrung) mit 2,5 bewertet (E. 4.1). Die Bewertung von K1 mit 2,5 ergibt sich zwingend entweder dort, wo neben der mindestens dreijährigen pflegerischen/agogischen Ausbildung zusätzlich zwei Jahre Berufserfahrung verlangt werden oder wo eine vierjährige pflegerische/agogische Ausbildung ohne zusätzliche Berufserfahrung verlangt wird, wie beispielsweise bei Pflegefachpersonen DN II (E. 4.2).

Für die Funktion der Beschwerdeführerin in Kriterium 1 gelten gegenüber Pflegefachpersonen DN II erhöhte Anforderungen. Es ist zusätzlich eine minimale Berufserfahrung von zwei bis vier Jahren erforderlich. Aus der als Grundausbildung geforderten vierjährigen Pflegeausbildung ohne Berufserfahrung in K1 ergibt sich die Stufe 2,5. Gemäss dem Konzept des Kantons Zürich ist eine zwei- bis vierjährige Erfahrung für die Einstufung beachtlich und mit einem Zusatz von 0,25 zu bewerten, womit vorliegend die Stufe 2,75 erreicht wird (E. 4.3). Ausschlaggebend ist allerdings der direkte Vergleich mit der Bewertung der Polizeisoldaten.

Die klar strengeren Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung machen deutlich, dass eine diskriminierungsfreie Bewertung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Polizeisoldaten eine höhere Bewertung von K1 verlangt. Nachdem der Kanton die Funktion des Polizeisoldaten in K1 mit 2,5 bewertet hat, folgt für die Funktion der Beschwerdeführerin demnach mindestens die Stufe 2,75 (E. 4.4). Die Neubewertung von Kriterium 1 mit 2,75 statt 2,5 führt zu einer Anhebung des Arbeitswertes von 110,0 auf 126,5 Arbeitswertpunkte. Damit erreicht die Funktion statt den von den Verwaltungsbehörden angenommenen Arbeitswert von 346,0 Punkten einen solchen von 362,5 Punkten.

Dies entspricht Lohnklasse 15 (E. 4.6). Es liegt kein plausibler, geschweige denn ein zulässiger Grund vor, um die Beschwerdeführerin im Vergleich zum resultierenden Arbeitswert eine Stufe tiefer in Lohnklasse 14 einzureihen. Damit ist auch der Nachweis nicht erbracht, dass die Einstufung nicht auf einer Geschlechtsdiskriminierung beruht. Da aufgrund der erfolgten Umkehr der (objektiven) Beweislast der Beschwerdegegner als Arbeitgeber die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat, erweist sich die Einstufung in Lohnklasse 14 als diskriminierend im Sinne von Art. 3 GlG (E. 4.8).

Neuer Entscheid (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSPLATZBEWERTUNG ARBEITSWERT AUSBILDUNG BEWEISLASTUMKEHR BEWERTUNGSVERFAHREN DISKRIMINIERUNG EINREIHUNG ERFAHRUNG FRAUENBERUF GLEICHWERTIGE ARBEIT INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES KOGNITION LOHNDISKRIMINIERUNG PFLEGEPERSONAL VEREINFACHTE FUNKTIONSANALYSE VERGLEICH · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 3 BV Art. 3 GlG Art. 6 GlG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2