Court Lacks Jurisdiction Over Abstract Regulatory Change
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that it lacked jurisdiction to review a change to regulations concerning cost-of-living adjustments for public employees, as the appeal concerned an abstract norm control rather than a concrete order. The court reasoned that the challenged resolution altered a general and abstract decree, which is not directly appealable, and that a claim for back pay was also unfounded due to the lack of a specific, appealable administrative act.
Legislator-Regeste
AmtlichTeuerungsausgleich | Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für abstrakte Normenkontrolle Die Beschwerdeführer fochten einen Stadtratsbeschluss an, wodurch die Regelung des Teuerungsausgleichs gemäss Ausführungsbestimmungen zum stadtzürcherischen Personalrecht (AB PR) abgeändert wurde. Gleichzeitig stellten sie ein Begehren um Lohnnachzahlungen gestützt auf die gewünschte Abänderung des Beschlusses. Vor Verwaltungsgericht ist lediglich die akzessorische, nicht aber die abstrakte Normenkontrolle zulässig (E. 1). Die AB PR sind als Verordnung und damit als Gesetz im materiellen Sinn zu betrachten (E. 2.1). Zum Verfügungsbegriff (E. 2.2). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde faktisch ein generell-abstrakter Erlass abgeändert. Der Beschluss bildete damit lediglich die mögliche Grundlage für individuell-konkrete Anordnungen, ist aber selbst nicht als solche zu qualifizieren (E. 2.3+4). Für das Begehren um Lohnnachzahlungen fehlt es an einem individuell-konkreten Anfechtungsobjekt (E. 3). Nebenfolgen (E. 4). Nichteintreten/Überweisung und Weiterleitung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to determine that abstract norm control is not permissible before the administrative court.
This provision was cited to establish that the court is not competent for abstract norm control.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00058
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2005.00058 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.03.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Teuerungsausgleich · Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für abstrakte Normenkontrolle Die Beschwerdeführer fochten einen Stadtratsbeschluss an, wodurch die Regelung des Teuerungsausgleichs gemäss Ausführungsbestimmungen zum stadtzürcherischen Personalrecht (AB PR) abgeändert wurde.
Gleichzeitig stellten sie ein Begehren um Lohnnachzahlungen gestützt auf die gewünschte Abänderung des Beschlusses. Vor Verwaltungsgericht ist lediglich die akzessorische, nicht aber die abstrakte Normenkontrolle zulässig (E. 1). Die AB PR sind als Verordnung und damit als Gesetz im materiellen Sinn zu betrachten (E. 2.1). Zum Verfügungsbegriff (E. 2.2). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde faktisch ein generell-abstrakter Erlass abgeändert. Der Beschluss bildete damit lediglich die mögliche Grundlage für individuell-konkrete Anordnungen, ist aber selbst nicht als solche zu qualifizieren (E. 2.3+4).
Für das Begehren um Lohnnachzahlungen fehlt es an einem individuell-konkreten Anfechtungsobjekt (E. 3). Nebenfolgen (E. 4). Nichteintreten/Überweisung und Weiterleitung · --- · Stichworte: · ABSTRAKTE NORMENKONTROLLE AKZESSORISCHE NORMENKONTROLLE ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG EINTRETENSFRAGE ERLASS GENERELL-ABSTRAKT GESETZ HOHEITSAKT INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHNNACHZAHLUNG MATERIELL NORMENKONTROLLE PUBLIKATION TEUERUNGSAUSGLEICH ÜBERWEISUNG VERFÜGUNG VERFÜGUNGSBEGRIFF VERORDNUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 152 GemeindeG § 5 Abs. 1 VRG Art. 65 AB PR Zürich Art. 51 PR Zürich Art. 56 PR Zürich · Publikationen:
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