Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2005.00057 • VG ZH PB.2005.00057 KI-generiert

Severance Pay Claim Independent of Termination Proceedings

Geschäftsnummer PB.2005.00057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether a claim for severance pay could be asserted outside of the termination proceedings, ruling that such a claim can generally be made independently if it was not adjudicated in the termination decision, clarifying prior case law. The dispute centered on an employee whose employment was terminated despite recent positive performance reviews; the employer failed to substantiate any fault warranting dismissal between the positive review and the notice, leading the court to apply the cantonal personnel law, find no predominant fault on the employee's part as required by the relevant statute, and ultimately award the employee severance equivalent to ten months' salary based on the circumstances, including age and length of service.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abfindung | Kann der Abfindungsanspruch ausserhalb des Kündigungsverfahrens geltend gemacht werden? Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Beschwerde, nicht als Klage entgegenzunehmen (E. 1). Zur Zuständigkeit (E. 2). Zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Abfindungsanspruchs: In der Kündigungsverfügung wurden die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des Verweises auf gesetzliche Bestimmungen nicht genannt. Sie blieben auch nach der wenige Tage später erfolgten Zusendung eines Briefes unklar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin musste die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass eine Abfindung per se (wegen des Kündigungsgrundes) ausgeschlossen gewesen wäre. In der Ausgangsverfügung ist nicht über den Abfindungsanspruch befunden worden. Der Abfindungsanspruch kann grundsätzlich unabhängig von der Kündigungsanfechtung geltend gemacht werden, soweit über diesen Anspruch im Kündigungsentscheid nicht verfügt worden ist (Präzisierung bzw. Fortentwicklung der Rechtsprechung; E. 3). Vorliegend ist im Ergebnis das kantonale Personalgesetz anwendbar (E. 4). Zum Anspruch auf Abfindung nach § 26 PG im Allgemeinen (Alter, Dienstjahre, Auflösung des Arbeitsverhältnisses "ohne Verschulden"; E. 5). Die Leistungen der Beschwerdeführerin wurden noch Ende Juni 2004 als überdurchschnittlich qualifiziert; Ende September 2004 erhielt sie die Kündigung. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, substantiiert darzutun, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin zwischen Ende Juni und Ende September 2004 Anlass zur Kündigung gegeben haben soll. Ein überwiegendes "Verschulden" der Beschwerdeführerin im Sinne von § 26 PG ist nicht nachgewiesen (E. 6). Angesichts der konkreten Umstände steht der Beschwerdeführerin eine Abfindung von zehn Monatslöhnen zu (E. 7). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Abgangsentschädigung fristlose Kündigung massgebender Lohn Lohnfortzahlung Überstundenentschädigung Arbeitsvertrag
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00057

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2005.00057 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Abfindung · Kann der Abfindungsanspruch ausserhalb des Kündigungsverfahrens geltend gemacht werden? Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Beschwerde, nicht als Klage entgegenzunehmen (E. 1). Zur Zuständigkeit (E. 2). Zur Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des Abfindungsanspruchs:

In der Kündigungsverfügung wurden die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des Verweises auf gesetzliche Bestimmungen nicht genannt. Sie blieben auch nach der wenige Tage später erfolgten Zusendung eines Briefes unklar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin musste die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass eine Abfindung per se (wegen des Kündigungsgrundes) ausgeschlossen gewesen wäre. In der Ausgangsverfügung ist nicht über den Abfindungsanspruch befunden worden. Der Abfindungsanspruch kann grundsätzlich unabhängig von der Kündigungsanfechtung geltend gemacht werden, soweit über diesen Anspruch im Kündigungsentscheid nicht verfügt worden ist (Präzisierung bzw. Fortentwicklung der Rechtsprechung;

E. 3). Vorliegend ist im Ergebnis das kantonale Personalgesetz anwendbar (E. 4). Zum Anspruch auf Abfindung nach § 26 PG im Allgemeinen (Alter, Dienstjahre, Auflösung des Arbeitsverhältnisses "ohne Verschulden"; E. 5). Die Leistungen der Beschwerdeführerin wurden noch Ende Juni 2004 als überdurchschnittlich qualifiziert; Ende September 2004 erhielt sie die Kündigung. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, substantiiert darzutun, inwiefern das Verhalten der Beschwerdeführerin zwischen Ende Juni und Ende September 2004 Anlass zur Kündigung gegeben haben soll.

Ein überwiegendes "Verschulden" der Beschwerdeführerin im Sinne von § 26 PG ist nicht nachgewiesen (E. 6). Angesichts der konkreten Umstände steht der Beschwerdeführerin eine Abfindung von zehn Monatslöhnen zu (E. 7). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · ABFINDUNGSANSPRUCH ALTER BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEMESSUNG BESCHWERDEVERFAHREN DIENSTALTER FORDERUNG GELTENDMACHUNG KINDERGARTEN KLAGEVERFAHREN KÜNDIGUNGSVERFAHREN MITARBEITERBEURTEILUNG QUALIFIKATION SUPERVISION VERMÖGENSRECHTLICH VERSCHULDEN ZWISCHENZEUGNIS · Rechtsnormen: · § 26 Abs. 1 PG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2