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PB.2005.00056 • VG ZH PB.2005.00056 KI-generiert

Foreign Litigant's Failure to Designate Swiss Service Address Justifies Dismissal

Geschäftsnummer PB.2005.00056
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party residing abroad filed a submission with the administrative court regarding the termination of their employment relationship, but failed to comply with a formal request to designate a service address or representative within Switzerland as required by procedural law. The court reasoned that since the party explicitly stated they had no intention of complying with the requirement to name a domestic address, and given that the procedural rules allow for non-admission of the appeal if the foreign party fails to designate a domicile, dismissing the submission without proceeding was proportionate, even though the milder alternative of service by public notice was available but deemed unnecessary given the circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entlassung aus dem Dienstverhältnis | Der Beschwerdeführer wandte sich von einer Adresse im Ausland mit einer Eingabe an das Verwaltungsgericht, welches ihn darauf hinwies, dass die gesetzlichen Folgen einträten, wenn er nicht binnen 15 Tagen entweder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder einen Vertreter daselbst bezeichne. Daraufhin rief er beim Gericht an und sagte, weder habe er ein Interesse an einer Beschwerde bzw. stelle seine Eingabe eine solche dar noch werde er eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Nach (§ 80c in Verbindung mit § 70 und) § 6 VRG müssen Verfahrensbeteiligte mit (Wohn-)Sitz im Ausland ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder einen Vertreter daselbst angeben; kommen sie einer Aufforderung dazu innert angemessener Frist nicht nach, können Verwaltungsbehörden (und Verwaltungsgericht) Zustellungen durch amtliche Veröffentlichung ersetzen oder auf eine Eingabe nicht eintreten. Die Nichtanhandnahme des Rechtsmittels erweist sich vorliegend als verhältnismässig (E. 3). Eine Versendung des entsprechenden Beschlusses ins Ausland fällt ausser Betracht; denn diese Komplikation zu vermeiden war gerade der Grund, vom Beschwerdeführer - erfolglos - die Bezeichnung eines hiesigen Zustellungsdomizils zu verlangen. Die Kammer hat sich aber auch nicht für die mildere Alternative einer Zustellung durch amtliche Veröffentlichung entschieden. Für diesen Fall sehen verschiedene Verfahrensgesetze vor, eine Zustellung könne unterbleiben. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich auch hier und kann als in der härteren Androhung des Nichteintretens enthalten gelten (E. 5). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Ediktalzustellung Fremdes Recht fristlose Kündigung Wohnsitz im Ausland administrative Entlassung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 80c VRG

Cited in connection with § 70 and § 6 VRG as the basis for requiring parties with a foreign residence to designate a domicile for service in Switzerland.

§ 70 VRG

Cited in connection with § 80c and § 6 VRG as the basis for requiring parties with a foreign residence to designate a domicile for service in Switzerland.

§ 6 VRG

Cited in connection with § 80c and § 70 VRG as the basis for requiring parties with a foreign residence to designate a domicile for service in Switzerland.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00056

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2005.00056 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Entlassung aus dem Dienstverhältnis · Der Beschwerdeführer wandte sich von einer Adresse im Ausland mit einer Eingabe an das Verwaltungsgericht, welches ihn darauf hinwies, dass die gesetzlichen Folgen einträten, wenn er nicht binnen 15 Tagen entweder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder einen Vertreter daselbst bezeichne.

Daraufhin rief er beim Gericht an und sagte, weder habe er ein Interesse an einer Beschwerde bzw. stelle seine Eingabe eine solche dar noch werde er eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Nach (§ 80c in Verbindung mit § 70 und) § 6 VRG müssen Verfahrensbeteiligte mit (Wohn-)Sitz im Ausland ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder einen Vertreter daselbst angeben; kommen sie einer Aufforderung dazu innert angemessener Frist nicht nach, können Verwaltungsbehörden (und Verwaltungsgericht) Zustellungen durch amtliche Veröffentlichung ersetzen oder auf eine Eingabe nicht eintreten.

Die Nichtanhandnahme des Rechtsmittels erweist sich vorliegend als verhältnismässig (E. 3). Eine Versendung des entsprechenden Beschlusses ins Ausland fällt ausser Betracht; denn diese Komplikation zu vermeiden war gerade der Grund, vom Beschwerdeführer - erfolglos - die Bezeichnung eines hiesigen Zustellungsdomizils zu verlangen. Die Kammer hat sich aber auch nicht für die mildere Alternative einer Zustellung durch amtliche Veröffentlichung entschieden. Für diesen Fall sehen verschiedene Verfahrensgesetze vor, eine Zustellung könne unterbleiben.

Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich auch hier und kann als in der härteren Androhung des Nichteintretens enthalten gelten (E. 5). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES ERÖFFNUNG ZUSTELLUNG IM AUSLAND ZUSTELLUNGSDOMIZIL · Rechtsnormen: · § 6b VRG § 70 VRG § 80c VRG · Publikationen: · RB 2005 Nr. 7 S. 58 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3