Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2005.00053 • VG ZH PB.2005.00053 KI-generiert

Caregiver Back Pay Discrimination Case

Geschäftsnummer PB.2005.00053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a case where a caregiver for the mentally disabled sought back pay, arguing her position was undervalued compared to police officers. The court found that the intellectual demands of the caregiver role were comparable to those of physiotherapists and occupational therapists. Consequently, the court concluded that the caregiver's position, when evaluated against police officers' salaries, was discriminatory due to underclassification, and therefore, her claim for back pay was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnüberführung | Einreihung der Funktion der Betreuerin in Wohnheim für psychisch Behinderte: Anspruch auf Lohnnachzahlungen? (Die Beschwerdeführerin verlangt Lohnnachzahlungen gestützt auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 [VK.1996.00011+15+17; Lohndiskriminierung]. Zu prüfen ist, ob die Einreihung gegenüber derjenigen der Polizeisoldaten diskriminierend ist (E. 2). Unter dem Kriterium "geistige Anforderungen" ist die Tätigkeit der Betreuenden als ebenso anspruchsvoll wie diejenige der Physio- und Ergotherapierenden zu qualifizieren. Zur Beseitigung einer Diskriminierung gegenüber den Polizeisoldaten ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Kriterium 2 demnach - ebenso wie bei den Therapieberufen - zwingend mit 2,5 einzustufen (E. 3.2). Der für die Funktion der Beschwerdeführerin resultierende Arbeitswert entspricht einer höheren Lohnklasse; ihre Einreihung erweist sich daher als diskriminierend (E. 3.5). Gutheissung

Schlagwörter

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Entschädigung für Invalidität Polizeibeamter Urlaub für die Betreuung von Angehörigen Haushaltshilfe Hauswartsvertrag vormundschaftliche Angelegenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 GlG

Basis for the ruling on the prohibition of discrimination based on sex in terms of pay.

Art. 8 Abs. III BV

Constitutional basis for equality and non-discrimination, used in the context of pay discrimination.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00053

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2005.00053 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.04.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 04.01.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnüberführung · Einreihung der Funktion der Betreuerin in Wohnheim für psychisch Behinderte: Anspruch auf Lohnnachzahlungen? (Die Beschwerdeführerin verlangt Lohnnachzahlungen gestützt auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22.

Januar 2001 [VK.1996.00011+15+17; Lohndiskriminierung]. Zu prüfen ist, ob die Einreihung gegenüber derjenigen der Polizeisoldaten diskriminierend ist (E. 2). Unter dem Kriterium "geistige Anforderungen" ist die Tätigkeit der Betreuenden als ebenso anspruchsvoll wie diejenige der Physio- und Ergotherapierenden zu qualifizieren. Zur Beseitigung einer Diskriminierung gegenüber den Polizeisoldaten ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Kriterium 2 demnach - ebenso wie bei den Therapieberufen - zwingend mit 2,5 einzustufen (E. 3.2). Der für die Funktion der Beschwerdeführerin resultierende Arbeitswert entspricht einer höheren Lohnklasse; ihre Einreihung erweist sich daher als diskriminierend (E. 3.5).

Gutheissung · --- · Stichworte: · DISKRIMINIERUNG GESCHLECHTSDISKRIMINIERUNG LOHNDISKRIMINIERUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. III BV Art. 3 GlG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3