Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2005.00049 • VG ZH PB.2005.00049 KI-generiert

Pregnancy Discrimination in Fixed-Term Contract Non-Renewal

Geschäftsnummer PB.2005.00049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee hired for a fixed six-month term in a care facility, whose employment extension had been confirmed to authorities, was informed one month before the contract's end that she would not be retained due to operational reasons immediately after announcing her pregnancy, while a similar position was concurrently advertised; the court found that the rejection of continued employment constituted direct discrimination based on pregnancy under the equality legislation, despite the lack of entitlement to continued employment based on the principle of trust, and consequently awarded compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Diskriminierung | Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Diskriminierung. Die Beschwerdeführerin wurde für sechs Monate befristet als Mitarbeiterin Pflege/Betreuung in einem Pflegezentrum angestellt. Es wurde beantragt, sie anschliessend fest anzustellen, was auch gegenüber der Fremdenpolizei bestätigt wurde. Einen Monat vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses gab die Beschwerdeführerin ihre Schwangerschaft bekannt. Zwei Tage später wurde ihr erklärt, sie könne aus betrieblichen Gründen nicht weiter beschäftigt werden. Gleichentags wurde eine Stelle als Pflegefachperson im selben Pflegezentrum ausgeschrieben. Zuständigkeit (E. 1). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Vertrauensschutz nichts in Bezug auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ableiten (E. 2). Das Gleichstellungsgesetz verbietet die direkte und indirekte Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts und bei Arbeitnehmerinnen namentlich in Bezug auf ihre Schwangerschaft (E. 3.1). Das Vorliegen einer Anstellungsdiskriminierung ist zu bejahen (E. 3.3). Festsetzung der Entschädigung (E. 3.4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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befristeter Arbeitsvertrag Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot Bekanntgabe des Auftrags Entschädigungsberechtigung Mutterschaftsurlaub geschlechtsspezifische Diskriminierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 GlG

This provision formed the main basis for affirming the employment discrimination against the appellant.

Art. 13 GlG

This provision was used in relation to determining the compensation due for the proven discrimination.

Art. 10 PR Zürich

This provision was cited in the context of setting the costs and compensation consequences in the final order.

Art. 11 PR Zürich

This provision was cited in the context of setting the costs and compensation consequences in the final order.

Art. 12 PR Zürich

This provision was cited in the context of setting the costs and compensation consequences in the final order.

Art. 19 Abs. I PR Zürich

This provision was cited in the context of setting the costs and compensation consequences in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00049

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2005.00049 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Diskriminierung · Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Diskriminierung. Die Beschwerdeführerin wurde für sechs Monate befristet als Mitarbeiterin Pflege/Betreuung in einem Pflegezentrum angestellt. Es wurde beantragt, sie anschliessend fest anzustellen, was auch gegenüber der Fremdenpolizei bestätigt wurde.

Einen Monat vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses gab die Beschwerdeführerin ihre Schwangerschaft bekannt. Zwei Tage später wurde ihr erklärt, sie könne aus betrieblichen Gründen nicht weiter beschäftigt werden. Gleichentags wurde eine Stelle als Pflegefachperson im selben Pflegezentrum ausgeschrieben. Zuständigkeit (E. 1). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Vertrauensschutz nichts in Bezug auf die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ableiten (E. 2). Das Gleichstellungsgesetz verbietet die direkte und indirekte Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts und bei Arbeitnehmerinnen namentlich in Bezug auf ihre Schwangerschaft (E. 3.1).

Das Vorliegen einer Anstellungsdiskriminierung ist zu bejahen (E. 3.3). Festsetzung der Entschädigung (E. 3.4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANSTELLUNGSDISKRIMINIERUNG ARBEITSVERHÄLTNIS DISKRIMINIERUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT GLEICHSTELLUNGSGESETZ SCHWANGERSCHAFT ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VERTRAUENSPRINZIP VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 2 GlG Art. 3 GlG Art. 5 GlG Art. 13 GlG Art. 336c OR Art. 10 PR Zürich Art. 11 PR Zürich Art. 12 PR Zürich Art. 19 Abs. I PR Zürich · Publikationen:

· RB 2006 Nr. 106 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3