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PB.2005.00045 • VG ZH PB.2005.00045 KI-generiert

Disabled Caretaker's Back Pay Claim Upheld Due to Pay Discrimination

Geschäftsnummer PB.2005.00045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employee, a disabled caretaker with social pedagogy training, sought back pay based on a prior court ruling finding pay discrimination. The court found the employee's actual duties, not just the minimum required qualifications, were key. Considering the normally required education and experience for caretakers, the employee's role was evaluated the same as nurses in the relevant criterion, leading to a higher pay class. Since the employer failed to analyze the supervisory duties of caretakers and did not rebut the employee's credible evidence of discrimination, the court upheld the employee's claim for back pay.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnnachzahlung | Behindertenbetreuer mit sozialpädagogischer Ausbildung: Anspruch auf Lohnnachzahlungen? (Der Beschwerdeführer verlangt Lohnnachzahlungen gestützt auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 [VK.1996.00011+15+17; Lohndiskriminierung]. Eine erste Beschwerde war teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen worden zur Vornahme einer Vereinfachten Funktionsanalyse der Stelle als Behindertenbetreuer bzw. als Teilbereichsleiter.) Auf die Beschwerde ist einzutreten, da das Gleichstellungsgesetz auf die vorliegende Streitigkeit anwendbar ist (E. 1.1). Zum Lohngleichheitsanspruch (E. 2). Der Beschwerdeführer war als Betreuer etwas unterhalb der Krankenpflegenden und Therapierenden eingestuft worden (E. 3.1). Er beanstandet insbesondere die Bewertung von Kriterium 1 (Ausbildung und Erfahrung). Für die Arbeitsplatzbewertung ist die tatsächlich ausgeübte Funktion massgeblich. Als Grundausbildung für Betreuende werden mindestens eine drei- bis sechsjährige Ausbildung im agogischen oder pflegerischen Bereich sowie zusätzliche Spezialkenntnisse und zwei Jahre Berufserfahrung gefordert. Für die Betreuenden ergibt sich in Kriterium 1 dieselbe Bewertung wie für Krankenpflegende. Relevant ist nicht die minimal erforderliche, sondern die normalerweise verlangte Ausbildung und Erfahrung (E. 3.2). Bereits die Änderung in Kriterium 1 führt zur Einreihung in eine höhere Lohnklasse (E. 3.3). Die Vorinstanz hat es versäumt, auch die Tätigkeit der Betreuenden in leitender Stellung gemäss der Vereinfachten Funktionsanalyse zu bewerten. Da die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung bezüglich Entlöhnung genügt und die Vorinstanzen diese Vermutung in keiner Weise entkräften, kann die Diskriminierung als unwiderlegt glaubhaft bejaht werden (E. 3.4). Gutheissung

Schlagwörter

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Entschädigung für Invalidität Lohnpolitik Rechte und Pflichten des Bediensteten Arbeitnehmerstatus Lohnanspruch geschlechtsspezifische Diskriminierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 GlG

Basis for applying the principle of equal pay for work of equal value.

Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG

Used to establish the inadmissibility of discrimination in job evaluation criteria.

Art. 6 GlG

Basis for granting back pay due to proven discrimination.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00045

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2005.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnnachzahlung · Behindertenbetreuer mit sozialpädagogischer Ausbildung: Anspruch auf Lohnnachzahlungen?

(Der Beschwerdeführer verlangt Lohnnachzahlungen gestützt auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2001 [VK.1996.00011+15+17; Lohndiskriminierung]. Eine erste Beschwerde war teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen worden zur Vornahme einer Vereinfachten Funktionsanalyse der Stelle als Behindertenbetreuer bzw. als Teilbereichsleiter.) Auf die Beschwerde ist einzutreten, da das Gleichstellungsgesetz auf die vorliegende Streitigkeit anwendbar ist (E. 1.1). Zum Lohngleichheitsanspruch (E. 2). Der Beschwerdeführer war als Betreuer etwas unterhalb der Krankenpflegenden und Therapierenden eingestuft worden (E. 3.1).

Er beanstandet insbesondere die Bewertung von Kriterium 1 (Ausbildung und Erfahrung). Für die Arbeitsplatzbewertung ist die tatsächlich ausgeübte Funktion massgeblich. Als Grundausbildung für Betreuende werden mindestens eine drei- bis sechsjährige Ausbildung im agogischen oder pflegerischen Bereich sowie zusätzliche Spezialkenntnisse und zwei Jahre Berufserfahrung gefordert. Für die Betreuenden ergibt sich in Kriterium 1 dieselbe Bewertung wie für Krankenpflegende. Relevant ist nicht die minimal erforderliche, sondern die normalerweise verlangte Ausbildung und Erfahrung (E. 3.2).

Bereits die Änderung in Kriterium 1 führt zur Einreihung in eine höhere Lohnklasse (E. 3.3). Die Vorinstanz hat es versäumt, auch die Tätigkeit der Betreuenden in leitender Stellung gemäss der Vereinfachten Funktionsanalyse zu bewerten. Da die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung bezüglich Entlöhnung genügt und die Vorinstanzen diese Vermutung in keiner Weise entkräften, kann die Diskriminierung als unwiderlegt glaubhaft bejaht werden (E. 3.4). Gutheissung · --- · Stichworte: · ARBEITSPLATZBEWERTUNG AUSBILDUNG BEHINDERTE BETREUER/-IN BEWERTUNG BEWERTUNGSMETHODE DISKRIMINIERUNG EINREIHUNG EINSTUFUNG ERFAHRUNG FUNKTION GESCHLECHTERGLEICHHEIT GLAUBHAFTMACHUNG GLEICHSTELLUNG INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES KRANKENPFLEGENDE KRITERIEN LEITENDE STELLUNG LOHNDISKRIMINIERUNG LOHNKLASSE LOHNNACHZAHLUNG VEREINFACHTE FUNKTIONSANALYSE VERJÄHRUNG · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. 3 BV Art. 3 Abs. 1 GlG Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG Art. 6 GlG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2