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PB.2005.00039 • VG ZH PB.2005.00039 KI-generiert

Psychiatric Nurse Salary Grade Reduction Challenged as Discrimination

Geschäftsnummer PB.2005.00039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A psychiatric nurse challenged the reduction of his salary grade by one level after an initial upward adjustment, arguing that the subsequent demotion, based on not holding a specific functional role, constituted discrimination. The court reasoned that men in traditionally female professions can invoke equal pay claims, which cover unequal compensation for work of different but equivalent value, and that the assessment of the nurse's function under the "Training and Experience" criterion necessitated a higher rating when compared directly to police soldiers and other nursing staff, thus finding the demotion to the lower salary grade impermissible under anti-discrimination provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohneinreihung | Diskriminierende Neueinreihung von Pflegenden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Der Beschwerdeführer (dipl. Psychiatriepfleger) wurde im Zuge der Umsetzung des Entscheids VK.1996.00011 um zwei Lohnklassen angehoben, ab April 2003 jedoch wieder um eine Lohnklasse zurückgestuft, da er keine mbA- oder mZA-Funktion innehabe. Zu Zuständigkeit und Streitwert (E. 1). Auf den Lohngleichheitsanspruch können sich auch Männer berufen, die in so genannt typischen Frauenberufen tätig sind. Diskriminierend ist nicht nur die ungleiche Bezahlung von gleicher Arbeit, sondern auch die ungleiche Entlöhnung inhaltlich verschiedener, aber gleichwertiger Arbeit (E. 2.1). Vereinfachte Funktionsanalyse (E. 2.2). Bewertung der Tätigkeit von Polizeisoldaten, von Berufen aus dem Therapie- und Pflegebereich (E. 2.3) sowie von Pflegefachpersonen KJPD (E. 2.4). Zur Kognition des Verwaltungsgerichts: Das Gericht hat nur unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots unzulässige Unterscheidungen festzustellen; es hält sich zurück bei Stelleneinreihungen, die aufgrund eines arbeitswissenschaftlich einwandfrei und korrekt durchgeführten Bewertungsverfahrens zustande gekommen sind (E. 2.5). Der Beschwerdeführer wurde in Kriterium 1 (K1, Ausbildung und Erfahrung) mit 2,5 bewertet. Für die Funktion des Beschwerdeführers bestehen in K1 sowohl gegenüber den Betreuenden (E. 3.2.2) als auch gegenüber den Pflegefachpersonen DN II (E. 3.2.1) weiter gehende Anforderungen (E. 3.3). Ausschlaggebend ist der direkte Vergleich mit der Bewertung der Funktion der Polizeisoldaten. Daraus ergibt sich für die Funktion des Beschwerdeführers zwingend eine Bewertung in K1 mit mehr als 2,5 (E. 3.4). Es war nicht zulässig, den Beschwerdeführer in Lohnklasse 14 zurückzustufen (E. 3.7-9). Neuer Entscheid (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Gutheissung

Schlagwörter

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Lohngleichheit Herabsetzung des Gehalts Wertberichtigung Lohnskala sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz psychiatrische Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 GlG

This article, concerning equal pay for work of equal value, is the core basis for evaluating the discriminatory reclassification of the complainant's salary.

Art. 8 Abs. 3 BV

This constitutional provision regarding non-discrimination was used as the legal foundation for the court's assessment of the salary claim.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00039

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2005.00039 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 19.06.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohneinreihung · Diskriminierende Neueinreihung von Pflegenden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Der Beschwerdeführer (dipl. Psychiatriepfleger) wurde im Zuge der Umsetzung des Entscheids VK.1996.00011 um zwei Lohnklassen angehoben, ab April 2003 jedoch wieder um eine Lohnklasse zurückgestuft, da er keine mbA- oder mZA-Funktion innehabe.

Zu Zuständigkeit und Streitwert (E. 1). Auf den Lohngleichheitsanspruch können sich auch Männer berufen, die in so genannt typischen Frauenberufen tätig sind. Diskriminierend ist nicht nur die ungleiche Bezahlung von gleicher Arbeit, sondern auch die ungleiche Entlöhnung inhaltlich verschiedener, aber gleichwertiger Arbeit (E. 2.1). Vereinfachte Funktionsanalyse (E. 2.2). Bewertung der Tätigkeit von Polizeisoldaten, von Berufen aus dem Therapie- und Pflegebereich (E. 2.3) sowie von Pflegefachpersonen KJPD (E. 2.4). Zur Kognition des Verwaltungsgerichts:

Das Gericht hat nur unter dem Gesichtswinkel des Diskriminierungsverbots unzulässige Unterscheidungen festzustellen; es hält sich zurück bei Stelleneinreihungen, die aufgrund eines arbeitswissenschaftlich einwandfrei und korrekt durchgeführten Bewertungsverfahrens zustande gekommen sind (E. 2.5). Der Beschwerdeführer wurde in Kriterium 1 (K1, Ausbildung und Erfahrung) mit 2,5 bewertet. Für die Funktion des Beschwerdeführers bestehen in K1 sowohl gegenüber den Betreuenden (E. 3.2.2) als auch gegenüber den Pflegefachpersonen DN II (E. 3.2.1) weiter gehende Anforderungen (E. 3.3).

Ausschlaggebend ist der direkte Vergleich mit der Bewertung der Funktion der Polizeisoldaten. Daraus ergibt sich für die Funktion des Beschwerdeführers zwingend eine Bewertung in K1 mit mehr als 2,5 (E. 3.4). Es war nicht zulässig, den Beschwerdeführer in Lohnklasse 14 zurückzustufen (E. 3.7-9). Neuer Entscheid (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Gutheissung · --- · Stichworte: · ARBEITSPLATZBEWERTUNG ARBEITSWERT AUSBILDUNG BEWERTUNGSVERFAHREN DISKRIMINIERUNG EINREIHUNG ERFAHRUNG FRAUENBERUF GLEICHWERTIGE ARBEIT INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES KOGNITION LOHNDISKRIMINIERUNG PFLEGEPERSONAL VEREINFACHTE FUNKTIONSANALYSE VERGLEICH · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. 3 BV Art. 3 GlG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2