Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2005.00034 • VG ZH PB.2005.00034 KI-generiert

Appeal Regarding Termination for Suspected Sexual Offense Deemed Disproportionate

Geschäftsnummer PB.2005.00034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against the termination of an employment relationship by ordinary notice, initiated after the employee's defense counsel publicly insisted that the employee, convicted of sexual offenses in a first-instance ruling, had not actively kissed someone but was momentarily unable to resist an unexpected situation. The court determined that the employer was not required to order an independent medical examination when doubting private medical certificates, that immediate time-related protection from dismissal did not apply as other employment was available, and while ordinarily a notice of termination due to a breach of trust might not require a probationary period, in this case, the ordinary termination based on the suspicion of sexual offenses was deemed disproportionate because a less severe measure, like paid leave, would have sufficed to protect the employer's interests, leading to a partial granting of the appeal regarding the compensation amount.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Die Beschwerdegegnerin löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer durch ordentliche Kündigung auf, insbesondere weil dessen Strafverteidiger im Nachgang zu einer Gerichtsverhandlung vor Bezirksgericht in den Medien auf der Richtigstellung beharrt habe, der Beschwerdeführer habe nie aktiv einen Zungenkuss gegeben, sondern er habe sich vielmehr in einer für ihn unerwarteten Situation eines solchen für einen kurzen Moment nicht erwehren können. Zum Tatbestand der Kündigung zur Unzeit und zum Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes: Bei Zweifeln an der Richtigkeit privatärztlicher Zeugnisse muss der Arbeitgeber vor Aussprechen einer Kündigung keine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen (E. 4.1 f.). Der zeitliche Kündigungsschutz greift vorliegend nicht, da dem Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht eine Anstellung durch einen neuen Arbeitgeber offen gestanden hätte (E. 4.3). Erfolgt eine ordentliche Kündigung wegen der Störung des Vertrauensverhältnisses, müssen in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung Fälle denkbar bleiben, bei welchen eine ordentliche Kündigung wegen Vertrauensverlustes ohne Bewährungsfrist und Mitarbeiterbeurteilung zulässig ist (E. 5.2). Vorliegend handelt es sich um eine Verdachtskündigung gestützt auf die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers, ist doch das Vertrauen durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sexualdelikte zerstört worden. Die Kündigung ist unverhältnismässig, da die mildere Massnahme der Freistellung zur Wahrung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Interessen genügt hätte (E. 5.3). Zur Höhe der Entschädigung (E. 5.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sexualdelikts Probezeit Kündigungsfrist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bezahlter Urlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 336c Abs. I lit. b OR

This provision concerning protection against dismissal during illness or accident was considered, but the court ultimately found the temporal protection did not apply.

Art. 8 ZGB

This general provision on the burden of proof was implicitly used in evaluating the circumstances surrounding the termination.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00034

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2005.00034 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auflösung des Arbeitsverhältnisses · Die Beschwerdegegnerin löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer durch ordentliche Kündigung auf, insbesondere weil dessen Strafverteidiger im Nachgang zu einer Gerichtsverhandlung vor Bezirksgericht in den Medien auf der Richtigstellung beharrt habe, der Beschwerdeführer habe nie aktiv einen Zungenkuss gegeben, sondern er habe sich vielmehr in einer für ihn unerwarteten Situation eines solchen für einen kurzen Moment nicht erwehren können.

Zum Tatbestand der Kündigung zur Unzeit und zum Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes: Bei Zweifeln an der Richtigkeit privatärztlicher Zeugnisse muss der Arbeitgeber vor Aussprechen einer Kündigung keine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen (E. 4.1 f.). Der zeitliche Kündigungsschutz greift vorliegend nicht, da dem Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht eine Anstellung durch einen neuen Arbeitgeber offen gestanden hätte (E. 4.3). Erfolgt eine ordentliche Kündigung wegen der Störung des Vertrauensverhältnisses, müssen in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung Fälle denkbar bleiben, bei welchen eine ordentliche Kündigung wegen Vertrauensverlustes ohne Bewährungsfrist und Mitarbeiterbeurteilung zulässig ist (E. 5.2).

Vorliegend handelt es sich um eine Verdachtskündigung gestützt auf die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers, ist doch das Vertrauen durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sexualdelikte zerstört worden. Die Kündigung ist unverhältnismässig, da die mildere Massnahme der Freistellung zur Wahrung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Interessen genügt hätte (E. 5.3). Zur Höhe der Entschädigung (E. 5.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEWÄHRUNGSFRIST BEWEISLAST FREISTELLUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG KÜNDIGUNG ZUR UNZEIT KÜNDIGUNGSFREIHEIT KÜNDIGUNGSGRUND KÜNDIGUNGSSCHUTZ MITTELLOSIGKEIT SACHLICHER GRUND UNSCHULDSVERMUTUNG VERDACHTSKÜNDIGUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG VERTRAUENSVERHÄLTNIS · Rechtsnormen:

· Art. 32 Abs. I BV Art. 336c Abs. I lit. b OR § 16 PG § 22 PG § 55 PG § 7 VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. I VVPG § 100 VVPG Art. 8 ZGB · Publikationen: · RB 2005 Nr. 107 S. 216 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2