Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2005.00032 • VG ZH PB.2005.00032 KI-generiert

Employment Termination Appeal Timeliness Despite Defective Notice of Remedies

Geschäftsnummer PB.2005.00032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party whose employment was terminated filed a complaint with the administrative court six months after the relationship ended, after a lower body dismissed the action due to the missed appeal deadline, despite the termination notice and its reasoning lacking the mandatory instruction on legal remedies. The court reasoned that the deficiency in notifying appeal rights constituted a defective opening of the administrative act, from which the complainant should not suffer detriment when relying in good faith, as the parties proceeded under the assumption of a contractual basis requiring a civil lawsuit, and even a legally advised representative could not be expected to search beyond the statutory text for relevant jurisprudence or literature, thus granting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung des Dienstverhältnisses | Weder die Kündigung noch deren Begründung durch die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) enthielten eine Rechtsmittelbelehrung. Ein halbes Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhob der Beschwerdeführer (Gekündigter) Klage beim Verwaltungsgericht, welche dieses zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat weiterleitete. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht ein. Die Begründung der Kündigung ist vorliegend als anfechtbare Kündigung zu qualifizieren. Dabei stellt das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn er sich in guten Treuen darauf verlassen durfte: Die Parteien gingen davon aus, dass das Arbeitsverhältnis auf vertraglicher Grundlage beruhe und für die Durchsetzung daraus fliessender Forderungen der Klageweg zu beschreiten sei. Einzig durch die Konsultation der einschlägigen Bestimmungen der kommunalen Personalverordnung und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist solches nicht auszuschliessen. Eine grobe (prozessuale) Unsorgfalt ist dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsanwalt daher nicht vorzuwerfen, da selbst von einem rechtskundigen Vertreter nicht erwartet werden kann, dass er neben dem massgebenden Gesetzestext auch Literatur oder Rechtsprechung nachschlägt (E. 4). Gutheissung

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verwaltungsbeschwerde Fristversäumnis gesetzliche Grundlage Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Mängelrüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00032

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2005.00032 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung des Dienstverhältnisses · Weder die Kündigung noch deren Begründung durch die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) enthielten eine Rechtsmittelbelehrung. Ein halbes Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhob der Beschwerdeführer (Gekündigter) Klage beim Verwaltungsgericht, welche dieses zur Behandlung als Rekurs an den Bezirksrat weiterleitete.

Der Bezirksrat trat auf den Rekurs wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht ein. Die Begründung der Kündigung ist vorliegend als anfechtbare Kündigung zu qualifizieren. Dabei stellt das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn er sich in guten Treuen darauf verlassen durfte: Die Parteien gingen davon aus, dass das Arbeitsverhältnis auf vertraglicher Grundlage beruhe und für die Durchsetzung daraus fliessender Forderungen der Klageweg zu beschreiten sei.

Einzig durch die Konsultation der einschlägigen Bestimmungen der kommunalen Personalverordnung und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist solches nicht auszuschliessen. Eine grobe (prozessuale) Unsorgfalt ist dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsanwalt daher nicht vorzuwerfen, da selbst von einem rechtskundigen Vertreter nicht erwartet werden kann, dass er neben dem massgebenden Gesetzestext auch Literatur oder Rechtsprechung nachschlägt (E. 4). Gutheissung · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG FRISTWAHRUNG KÜNDIGUNG PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE RECHTSMITTELBELEHRUNG VERFÜGUNGSCHARAKTER · Rechtsnormen:

· Art. 336b OR · Publikationen: · RB 2005 Nr. 21 S. 74 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3