Termination Lawfulness: Breakdown of Trust vs. Procedural Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the lawfulness of an ordinary termination based on an alleged breakdown of trust between an employee and a supervisor, particularly in light of a conflict the employee had with another colleague, finding that a valid termination reason under local personnel statutes requires either unsatisfactory conduct or a severe disruption of cooperation making continuation unreasonable. For unsatisfactory conduct, the court specified that a probationary period must precede termination, whereas for severe disruption, no such period is necessary, and while termination due to a loss of trust is recognized, such loss usually stems from performance or behavior; ultimately, the court ruled that the termination was unjustified because neither a breakdown of trust with the supervisor was demonstrated nor was the correct termination procedure, including behavioral evaluation and a probationary period, followed, thus entitling the employee to compensation and a severance payment.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung des Arbeitsverhältnisses | Rechtmässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Unzumutbarkeit (Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Angestellter und Vorgesetzter), wenn zwischen der Gekündigten (Beschwerdeführerin) und einer anderen Mitarbeiterin ein Konflikt bestanden habe? Nach der Vollzugsverordnung zum Personalstatut der Stadt Winterthur besteht insbesondere dann ein sachlicher Kündigungsgrund, wenn unbefriedigendes Verhalten vorliegt oder die Zusammenarbeit erheblich gestört und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. In ersterem Fall ist der Angestellten, bevor überhaupt zum Mittel der Kündigung gegriffen wird, eine Bewährungsfrist anzusetzen; in letzterem Fall ist eine solche nicht notwendig, da ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bereits nicht mehr zumutbar ist (E. 3.1). Die Praxis anerkennt die Kündigung wegen Störung des Vertrauensverhältnisses; dabei dürfte das Vertrauen in aller Regel entweder im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung oder dem Verhalten verloren gehen. Unbefriedigendes Verhalten kann grundsätzlich nur als Ausgangspunkt für eine Mitarbeiterbeurteilung dienen, in der die entsprechenden Vorhaltungen gemacht werden und an die dann eine Bewährungsfrist anschliesst (E. 3.2). Bei Konflikten zwischen Mitarbeitenden kann die Störung des Betriebsklimas eine Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber als Ausfluss seiner Fürsorgepflicht vorher zumutbare Massnahmen ergriffen hat, um die Lage zu entspannen (E. 3.3). Besteht mithin der Vertrauensverlust im Zusammenhang mit einem bestimmten Verhalten des Arbeitnehmenden gegenüber dem Vorgesetzten oder gegenüber anderen Mitarbeitenden, so ist das Verfahren der Kündigung wegen unbefriedigenden Verhaltens einzuhalten (E. 3.4). Vorliegend ist weder eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzten dargetan noch wurde das Kündigungsverfahren (Verhaltensbeurteilung, Bewährungsfrist) korrekt durchgeführt (E. 4). Der Beschwerdeführerin stehteine Entschädigung und eine Abfindung zu (E. 5 f.). Gutheissung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely established the grounds for termination based on unsatisfactory conduct, which was a necessary step in the reasoning regarding the invalid procedure.
This provision likely related to the requirement or non-requirement of a probationary period, which was a key factor in assessing the procedural correctness of the termination.
This provision likely dealt with termination when continuation of employment is unreasonable, contrasted with the satisfactory conduct case.
This provision concerning continuation of employment was likely relevant to the assessment of the termination's validity based on the established facts.
This provision was likely cited in relation to the entitlement to compensation or severance, as mentioned in E. 5 f.
This provision, along with others concerning the PST Winterthur, was cited, suggesting it was part of the legal framework governing the employment relationship.
This provision, along with others concerning the PST Winterthur, was cited, suggesting it was part of the legal framework governing the employment relationship.
This provision was cited as part of the legal framework governing the employment relationship and its termination.
This provision was cited as part of the legal framework governing the employment relationship and its termination.
This provision was cited as part of the legal framework governing the employment relationship and its termination.
This article of the OR was cited, suggesting it was the general legal basis for termination for valid reasons, although the specific violation of procedure under PST was emphasized.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2005.00013
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2005.00013 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung des Arbeitsverhältnisses · Rechtmässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Unzumutbarkeit (Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Angestellter und Vorgesetzter), wenn zwischen der Gekündigten (Beschwerdeführerin) und einer anderen Mitarbeiterin ein Konflikt bestanden habe?
Nach der Vollzugsverordnung zum Personalstatut der Stadt Winterthur besteht insbesondere dann ein sachlicher Kündigungsgrund, wenn unbefriedigendes Verhalten vorliegt oder die Zusammenarbeit erheblich gestört und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. In ersterem Fall ist der Angestellten, bevor überhaupt zum Mittel der Kündigung gegriffen wird, eine Bewährungsfrist anzusetzen; in letzterem Fall ist eine solche nicht notwendig, da ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bereits nicht mehr zumutbar ist (E. 3.1).
Die Praxis anerkennt die Kündigung wegen Störung des Vertrauensverhältnisses; dabei dürfte das Vertrauen in aller Regel entweder im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung oder dem Verhalten verloren gehen. Unbefriedigendes Verhalten kann grundsätzlich nur als Ausgangspunkt für eine Mitarbeiterbeurteilung dienen, in der die entsprechenden Vorhaltungen gemacht werden und an die dann eine Bewährungsfrist anschliesst (E. 3.2). Bei Konflikten zwischen Mitarbeitenden kann die Störung des Betriebsklimas eine Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber als Ausfluss seiner Fürsorgepflicht vorher zumutbare Massnahmen ergriffen hat, um die Lage zu entspannen (E. 3.3).
Besteht mithin der Vertrauensverlust im Zusammenhang mit einem bestimmten Verhalten des Arbeitnehmenden gegenüber dem Vorgesetzten oder gegenüber anderen Mitarbeitenden, so ist das Verfahren der Kündigung wegen unbefriedigenden Verhaltens einzuhalten (E. 3.4). Vorliegend ist weder eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgesetzten dargetan noch wurde das Kündigungsverfahren (Verhaltensbeurteilung, Bewährungsfrist) korrekt durchgeführt (E. 4). Der Beschwerdeführerin stehteine Entschädigung und eine Abfindung zu (E. 5 f.).
Gutheissung · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES KÜNDIGUNGSGRUND VERHALTEN VERTRAUENSVERLUST · Rechtsnormen: · Art. 336 Abs. I lit. a OR Art./§ 19 Abs. I PST Winterthur Art./§ 19 Abs. II PST Winterthur Art./§ 19 Abs. III PST Winterthur Art./§ 20 PST Winterthur Art./§ 23 Abs. II PST Winterthur Art./§ 27 PST Winterthur Art./§ 28 PST Winterthur Art./§ 10 Abs. I lit. a VV PST Winterthur Art./§ 10 Abs. I lit. c VV PST Winterthur Art./§ 11 VV PST Winterthur · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3