Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2004.00087 • VG ZH PB.2004.00087 KI-generiert

Employment Termination Procedural Violations Compensation

Geschäftsnummer PB.2004.00087
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a case concerning the termination of employment, where the employee challenged the dismissal as formally flawed and abusive. The court found that the dismissal was not comparable to abusive terminations in private law, but determined that the authority erred by failing to conduct a proper employee review and set a probationary period when relying on a loss of confidence not severe enough for immediate dismissal, and by improperly denying a deadline extension for the employee's attorney to submit a written statement when the employee could not attend a hearing due to health reasons. Consequently, because the authority violated several procedural rules for ordinary termination, it was ordered to pay the employee three months' wages as compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | Formell mangelhafte Kündigung Missbräuchlichkeit der zu beurteilende Kündigung verneint, da sich diese nicht mit als missbräuchlich beurteilten Kündigungen in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen vergleichen lässt (E. 2). Kann der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an einer Anhörung nicht teilnehmen, ist es zulässig, ihn zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern (E. 3.1). Die Behörde verweigerte der Anwältin des Arbeitnehmers zu Unrecht eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme (E. 3.2). Ist der Arbeitgeber der Auffassung, dass das Vertrauensverhältnis verloren gegangen ist, muss er sich entscheiden, ob der Vertrauensverlust derart gravierend ist, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Entscheidet er sich dagegen, wie hier (E. 4.1), für eine ordentliche Kündigung, ist diese nur aus einem der (freilich nicht abschliessend aufgezählten) Gründe gemäss § 16 Abs. 1 VVPG zulässig. Ein Vertrauensverlust resultiert in aller Regel aus unbefriedigendem Verhalten und/oder mangelhafter Leistung. Die Behörde hätte deshalb eine Mitarbeiterbeurteilung durchführen und anschliessend eine Bewährungsfrist ansetzen müssen (E. 4.2). Die Behörde missachtete mehrere Vorschriften des Verfahrens der ordentlichen Kündigung, weshalb sie zu einer Entschädigung von drei Monatslöhnen verpflichtet wird (E. 5). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verletzung von Verfahrensvorschriften Entschädigungsregelung Probezeit Verwaltungsbehörde Kontrollfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 1 VVPG

The court found that the ordinary termination was only permissible for reasons listed under this provision.

Art. 12 Abs. 1 VRG

This procedural provision was likely cited in relation to the decision to grant the compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00087

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2004.00087 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Formell mangelhafte Kündigung Missbräuchlichkeit der zu beurteilende Kündigung verneint, da sich diese nicht mit als missbräuchlich beurteilten Kündigungen in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen vergleichen lässt (E. 2). Kann der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an einer Anhörung nicht teilnehmen, ist es zulässig, ihn zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern (E. 3.1).

Die Behörde verweigerte der Anwältin des Arbeitnehmers zu Unrecht eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme (E. 3.2). Ist der Arbeitgeber der Auffassung, dass das Vertrauensverhältnis verloren gegangen ist, muss er sich entscheiden, ob der Vertrauensverlust derart gravierend ist, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Entscheidet er sich dagegen, wie hier (E. 4.1), für eine ordentliche Kündigung, ist diese nur aus einem der (freilich nicht abschliessend aufgezählten) Gründe gemäss § 16 Abs. 1 VVPG zulässig. Ein Vertrauensverlust resultiert in aller Regel aus unbefriedigendem Verhalten und/oder mangelhafter Leistung.

Die Behörde hätte deshalb eine Mitarbeiterbeurteilung durchführen und anschliessend eine Bewährungsfrist ansetzen müssen (E. 4.2). Die Behörde missachtete mehrere Vorschriften des Verfahrens der ordentlichen Kündigung, weshalb sie zu einer Entschädigung von drei Monatslöhnen verpflichtet wird (E. 5). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES FORMELL MANGELHAFTE KÜNDIGUNG FORMELLER MANGEL FRISTERSTRECKUNG MANGELHAFTE LEISTUNG MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG MITARBEITERBEURTEILUNG UNBEFRIEDIGENDES VERHALTEN VERTRAUENSVERLUST · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. 3 BV Art. 336 OR § 16 PG § 16 lit. d PG § 18 Zus. 2 PG § 19 Abs. 2 PG § 31 Abs. 1 PG § 12 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 1 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3