Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2004.00086 • VG ZH PB.2004.00086 KI-generiert

Employee Reimbursement for Education Costs Upheld

Geschäftsnummer PB.2004.00086
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An employee who completed a two-year continuing education program, financed in part by their employer, was obligated to reimburse 25% of the costs after resigning shortly after the agreement's specified three-year repayment period, which began in the second year of training, began. The court upheld the employer's claim for repayment, reasoning that the collective employment regulation permits a clause for cost reimbursement if the education primarily served the employee's private interest, and that such a repayment clause is permissible within an administrative law contract, even for employment based on a decree.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückerstattung von Ausbildungskosten | Der Beschwerdeführer absolvierte von März 2000 bis März 2002 eine berufsbegleitende zweijährige Weiterbildung. Er vereinbarte mit seinem Arbeitgeber (Stadt Winterthur) eine Rückzahlungsverpflichtung für die Weiterbildungskosten während dreier Jahre, wobei die Frist bereits ab Beginn des zweiten Ausbildungsjahres lief. Auf Ende Mai 2003 kündigte er sein Arbeitsverhältnis. Die Stadt Winterthur forderte in der Folge 25 % der von ihr geleisteten Weiterbildungskosten zurück. Nach dem Winterthurer Personalrecht können für Weiterbildung bezahlter oder unbezahlter Urlaub sowie Kostenbeiträge bewilligt werden. Besteht an einer solchen Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse der Angestellten, wird ein Rückforderungsvorbehalt vorgesehen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen (E. 2.2 f.). Auch wenn das Anstellungsverhältnis auf Verfügung beruht, ist es zulässig, mittels (verwaltungsrechtlichen) Vertrags einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren (E. 3.2). Die Rückzahlungsvereinbarung ist vorliegend zulässig, da die Weiterbildung nicht nur dem Interesse des Arbeitgebers, sondern auch (und vor allem) dem privaten Interesse des Beschwerdeführers diente (E. 3.5). Abweisung

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenersatz Gesamtarbeitsvertrag verwaltungsrechtlicher Vertrag öffentliches Interesse Lohnfortzahlung Fernunterrichtsvertrag
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00086

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2004.00086 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.05.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Rückerstattung von Ausbildungskosten · Der Beschwerdeführer absolvierte von März 2000 bis März 2002 eine berufsbegleitende zweijährige Weiterbildung. Er vereinbarte mit seinem Arbeitgeber (Stadt Winterthur) eine Rückzahlungsverpflichtung für die Weiterbildungskosten während dreier Jahre, wobei die Frist bereits ab Beginn des zweiten Ausbildungsjahres lief. Auf Ende Mai 2003 kündigte er sein Arbeitsverhältnis. Die Stadt Winterthur forderte in der Folge 25 % der von ihr geleisteten Weiterbildungskosten zurück.

Nach dem Winterthurer Personalrecht können für Weiterbildung bezahlter oder unbezahlter Urlaub sowie Kostenbeiträge bewilligt werden. Besteht an einer solchen Weiterbildung ein erhebliches privates Interesse der Angestellten, wird ein Rückforderungsvorbehalt vorgesehen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die bei dem oder der Angestellten liegen (E. 2.2 f.). Auch wenn das Anstellungsverhältnis auf Verfügung beruht, ist es zulässig, mittels (verwaltungsrechtlichen) Vertrags einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren (E. 3.2).

Die Rückzahlungsvereinbarung ist vorliegend zulässig, da die Weiterbildung nicht nur dem Interesse des Arbeitgebers, sondern auch (und vor allem) dem privaten Interesse des Beschwerdeführers diente (E. 3.5). Abweisung · --- · Stichworte: · AUSBILDUNGSKOSTEN RÜCKFORDERUNG RÜCKZAHLUNGSPFLICHT ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VERTRAGLICHE VEREINBARUNG VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG WEITERBILDUNG WEITERBILDUNGSKOSTEN · Rechtsnormen: · § 56 Abs. II VRG Art./§ 12 Abs. I PST Winterthur Art./§ 51 PST Winterthur Art./§ 53 PST Winterthur Art./§ 58 Abs. III PST Winterthur Art./§ 76 Abs. I PST Winterthur Art./§ 2 Abs. IV VV PST Winterthur Art./§ 49 Abs. III VV PST Winterthur · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4