Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2004.00085 • VG ZH PB.2004.00085 KI-generiert

State Employee Personality Violation and Mobbing Appeal Determination

Geschäftsnummer PB.2004.00085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning allegations of workplace discrimination, mobbing, and related personal rights violations against a state employee, determining that an appeal request for the declaratory judgment of a personality violation, combined with a performance request, was admissible, but new substantive requests in the appeal proceeding were inadmissible. The court reasoned that state liability for unlawful personality infringement only arises if the infringing act occurred in the exercise of official duties, confirming that mobbing, including by a colleague not in a superior position, constitutes such an act; however, it denied the appellant's request for the naming of the culpable state employee, refused the ordering of further rehabilitation measures, and ultimately partially upheld the appeal by increasing the non-pecuniary damages awarded for significant impairment to the appellant's personality and professional standing due to workplace mobbing, sexual harassment, and wrongful demotion, settling the satisfaction amount at a specified sum.

Legislator-Regeste

Amtlich

Diskriminierung, Mobbing und personalrechtliche Anordnungen | Mobbing/Diskriminierung am Arbeitsplatz Zur Zulässigkeit einzelner Rechtsbegehren: Auf das sinngemässe Begehren um Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung - verbunden mit einem Leistungsbegehren - ist einzutreten. Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren hingegen unzulässig, weshalb auf ein weiteres Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Weitere Begehren (E. 2). Der Beizug von Akten betreffend das Administrativverfahren gegen einen Dienstkollegen der Beschwerdeführerin würde zu keinen weiter gehenden Erkenntnissen führen, weshalb davon abgesehen werden kann (E. 4.1). Allgemeine Hinweise auf den Geheimnisschutz rechtfertigen die Verweigerung der Einsichtnahme in bestimmte Aktenstücke nicht (E. 4.2). Das vor Vorinstanz hängige Verfahren betreffend die Entlassung der Beschwerdeführerin vermag keine Sistierung der vorliegenden Angelegenheit zu begründen (E. 4.3). Eine Haftung des Staates für eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung kann nur bejaht werden, falls die verletzende Handlung in Ausübung amtlicher Verrichtungen erfolgte. Analoges gilt für den Feststellungsanspruch. Mobbing erfolgt im Wesentlichen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz (E. 5). Die verfügende Behörde bezeichnete die Mobbing-Vorwürfe nur gegenüber einem Dienstkollegen der Beschwerdeführerin als erhärtet, nicht jedoch gegenüber einem anderen. Dessen Verhalten war jedoch durchaus geeignet, die Beschwerdeführerin im Sinne von Mobbing zu schikanieren. Mobbing kann keineswegs nur durch Vorgesetzte oder höherrangige Mitarbeitende ausgeübt werden (E. 6.3). Bei der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung besteht kein Anspruch des Geschädigten darauf, dass ein fehlbarer Staatsangestellter mit Namen genannt wird (E. 6.5). Die pauschale Festsetzung des Schadenersatzes ist vorliegend nicht rechtsverletzend (E. 7). Die Höhe der Genugtuung ist in erster Linie nach Recht und Billigkeit festzulegen. Angesichts der Individualität der Opfer ist eine gewisse Vorsicht bei der Orientierung an ähnlichen Fällen geboten. Gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte Mobbing am Arbeitsplatz; sie wurde sexuell belästigt und zu Unrecht dienstlich zurückgestuft. Dadurch wurde sie in ihrer Persönlichkeit und ihrem beruflichen Ansehen erheblich beeinträchtigt. Die Genugtuungssumme ist anzuheben und auf insgesamt Fr. 6'000.- festzusetzen (E. 8). Für die Anordnung zusätzlicher Rehabilitationsmassnahmen besteht jedoch kein Raum (E. 9). Kostenfolgen (E. 10). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Verletzung der Persönlichkeit sexuelle Belästigung Staats- und Beamtenhaftung Beschwerdelegitimation sexuelle Diskriminierung öffentliches Personalrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 HaftungsG

This provision is cited in the section related to the state's liability for unlawful infringement of personality, which forms the basis of the assessment in the reasoning leading to the final decision regarding compensation.

Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

This article is cited in relation to the assessment of the amount of non-pecuniary damages (Genugtuung) awarded for the infringement of personality rights.

§ 21 lit. a VRG

This procedural provision is likely cited for the determination of costs, as it relates to the outcome of the administrative appeal proceedings (which often dictates cost allocation).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00085

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2004.00085 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Diskriminierung, Mobbing und personalrechtliche Anordnungen · Mobbing/Diskriminierung am Arbeitsplatz Zur Zulässigkeit einzelner Rechtsbegehren: Auf das sinngemässe Begehren um Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung - verbunden mit einem Leistungsbegehren - ist einzutreten. Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren hingegen unzulässig, weshalb auf ein weiteres Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist.

Weitere Begehren (E. 2). Der Beizug von Akten betreffend das Administrativverfahren gegen einen Dienstkollegen der Beschwerdeführerin würde zu keinen weiter gehenden Erkenntnissen führen, weshalb davon abgesehen werden kann (E. 4.1). Allgemeine Hinweise auf den Geheimnisschutz rechtfertigen die Verweigerung der Einsichtnahme in bestimmte Aktenstücke nicht (E. 4.2). Das vor Vorinstanz hängige Verfahren betreffend die Entlassung der Beschwerdeführerin vermag keine Sistierung der vorliegenden Angelegenheit zu begründen (E. 4.3). Eine Haftung des Staates für eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung kann nur bejaht werden, falls die verletzende Handlung in Ausübung amtlicher Verrichtungen erfolgte.

Analoges gilt für den Feststellungsanspruch. Mobbing erfolgt im Wesentlichen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz (E. 5). Die verfügende Behörde bezeichnete die Mobbing-Vorwürfe nur gegenüber einem Dienstkollegen der Beschwerdeführerin als erhärtet, nicht jedoch gegenüber einem anderen. Dessen Verhalten war jedoch durchaus geeignet, die Beschwerdeführerin im Sinne von Mobbing zu schikanieren. Mobbing kann keineswegs nur durch Vorgesetzte oder höherrangige Mitarbeitende ausgeübt werden (E. 6.3). Bei der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung besteht kein Anspruch des Geschädigten darauf, dass ein fehlbarer Staatsangestellter mit Namen genannt wird (E. 6.5).

Die pauschale Festsetzung des Schadenersatzes ist vorliegend nicht rechtsverletzend (E. 7). Die Höhe der Genugtuung ist in erster Linie nach Recht und Billigkeit festzulegen. Angesichts der Individualität der Opfer ist eine gewisse Vorsicht bei der Orientierung an ähnlichen Fällen geboten. Gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte Mobbing am Arbeitsplatz; sie wurde sexuell belästigt und zu Unrecht dienstlich zurückgestuft. Dadurch wurde sie in ihrer Persönlichkeit und ihrem beruflichen Ansehen erheblich beeinträchtigt. Die Genugtuungssumme ist anzuheben und auf insgesamt Fr. 6'000.- festzusetzen (E. 8).

Für die Anordnung zusätzlicher Rehabilitationsmassnahmen besteht jedoch kein Raum (E. 9). Kostenfolgen (E. 10). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVVERFAHREN AKTENBEIZUG AKTENEINSICHT AMTLICHE VERRICHTUNG ANFECHTUNGSINTERESSE ANSEHEN ARBEITSPLATZDISKRIMINIERUNG BEEINTRÄCHTIGUNG BEMESSUNGSGRUNDLAGE BERUFLICHES FORTKOMMEN DISKRIMINIERUNG FESTSTELLUNG FESTSTELLUNGSBEGEHREN GEHEIMHALTUNGSINTERESSE GENUGTUUNG HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LEISTUNGSBEGEHREN MOBBING NEUES BEGEHREN PARTEIKOSTEN PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNG PFLICHTVERLETZUNG REHABILITATION SCHADENERSATZ SCHUTZANORDNUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SEELISCHE UNBILL SEXUELLE BELÄSTIGUNG SISTIERUNG STAATSHAFTUNG VERFAHRENSKOSTEN WIDERRECHTLICHKEIT · Rechtsnormen:

· § 11 HaftungsG § 21 lit. a VRG Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB · Publikationen: · RB 2006 Nr. 108 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2