Professor-Director Employment Termination Jurisdiction Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court addressed a dispute concerning the termination of an employment relationship involving a person concurrently holding a professorship with a university and a directorship at the University Hospital. The court affirmed its jurisdiction over both the university and the hospital aspects of the employment, reasoning that under prior law, the individual maintained two distinct employment relationships governed separately for academic duties and hospital-specific matters, a distinction the appellant could not reasonably ignore based on good faith. The court found that the resolution of the employment, whether by resignation or mutual agreement, was valid, as the relevant notice lacked a legally effective condition, leading to the cessation of salary obligations, including allowances for the director role and private practice fees, and ultimately dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichLohnfortzahlung | Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Bereich Universität/Universitätsspital (USZ) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist sowohl bei der Beurteilung einer Anstellung der Universität als auch des USZ zu bejahen (E. 1). Zum Streitwert (E. 2). Schon gemäss früherem Recht (E. 3.1) unterstanden Professorinnen und Professoren, die gleichzeitig als Klinikdirektoren tätig waren, dem Personalrecht der Spitalträgerschaft in Bezug auf die spitalspezifischen Belange und dem Personalrecht der Universität bezüglich ihrer Tätigkeit in Forschung, Lehre und universitärer Dienstleistung. Mit dem Beschwerdeführer bestanden somit zwei verschiedene Anstellungsverhältnisse (E. 3.2). Der Beschwerdeführer durfte sich auch nach Treu und Glauben nicht auf eine gegenteilige Rechtslage verlassen (E. 3.3). Die fehlende Ermächtigung des Regierungsrats zum Erlass der das Arbeitsverhältnis auflösenden Verfügung führt nicht zur Nichtigkeit derselben. Es wurde kein wesentliches Verfahrensrecht verletzt (E. 4). Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Parallelität der Formen vor (E. 5). Das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde aufgelöst. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um eine einseitige Kündigung des Beschwerdeführers ("Kündigungsschreiben") oder eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelte (E. 6). Das "Kündigungsschreiben" enthielt keine Bedingung im Rechtssinn und war deshalb gültig (E. 7). Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum USZ fiel die Lohnzahlungspflicht weg. Es bestand weder eine Verpflichtung zur Entrichtung der Klinikdirektorenzulage noch des Honoraranteils aus - nicht mehr geleisteter - privatärztlicher Tätigkeit (E. 8). Kostenfolgen (E. 9). Abweisung
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00078
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2004.00078 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnfortzahlung · Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Bereich Universität/Universitätsspital (USZ) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist sowohl bei der Beurteilung einer Anstellung der Universität als auch des USZ zu bejahen (E. 1). Zum Streitwert (E. 2). Schon gemäss früherem Recht (E. 3.1) unterstanden Professorinnen und Professoren, die gleichzeitig als Klinikdirektoren tätig waren, dem Personalrecht der Spitalträgerschaft in Bezug auf die spitalspezifischen Belange und dem Personalrecht der Universität bezüglich ihrer Tätigkeit in Forschung, Lehre und universitärer Dienstleistung.
Mit dem Beschwerdeführer bestanden somit zwei verschiedene Anstellungsverhältnisse (E. 3.2). Der Beschwerdeführer durfte sich auch nach Treu und Glauben nicht auf eine gegenteilige Rechtslage verlassen (E. 3.3). Die fehlende Ermächtigung des Regierungsrats zum Erlass der das Arbeitsverhältnis auflösenden Verfügung führt nicht zur Nichtigkeit derselben. Es wurde kein wesentliches Verfahrensrecht verletzt (E. 4). Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz der Parallelität der Formen vor (E. 5). Das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde aufgelöst.
Dabei kann offen bleiben, ob es sich um eine einseitige Kündigung des Beschwerdeführers ("Kündigungsschreiben") oder eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelte (E. 6). Das "Kündigungsschreiben" enthielt keine Bedingung im Rechtssinn und war deshalb gültig (E. 7). Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum USZ fiel die Lohnzahlungspflicht weg. Es bestand weder eine Verpflichtung zur Entrichtung der Klinikdirektorenzulage noch des Honoraranteils aus - nicht mehr geleisteter - privatärztlicher Tätigkeit (E. 8).
Kostenfolgen (E. 9). Abweisung · --- · Stichworte: · ANSTELLUNGSBEHÖRDE ANSTELLUNGSVERHÄLTNIS ARZT BEDINGUNG BEDINGUNGSFEINDLICHKEIT BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES FEHLERHAFTE VERFÜGUNG FESTSTELLUNGSBEGEHREN FORMELLE NATUR GENEHMIGUNG GESUNDHEITSRECHT HONORAR HONORARANTEIL KOSTENBERECHNUNG KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSFRIST LEGALITÄTSPRINZIP LOHNANSPRUCH NICHTIGKEIT PRIVATÄRZTLICHE TÄTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR STREITWERTBERECHNUNG TREU UND GLAUBEN UNIVERSITÄT UNIVERSITÄTSRAT UNIVERSITÄTSSPITAL UNZUSTÄNDIGKEIT VERFAHRENSMÄNGEL VERTRAUENSPRINZIP · Rechtsnormen:
· Art. 5 Abs. 1 BV § 1 Abs. 1 PG § 12 Abs. 3 PG § 4 Abs. 1 PV § 29 Abs. 5 Ziff. 9 UniversitätsG § 12 Abs. 3 VVPG · Publikationen: · RB 2005 Nr. 22 S. 77 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2