Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2004.00075 • VG ZH PB.2004.00075 KI-generiert

Severance Entitlement Upon Rejection of Offered Alternative Position

Geschäftsnummer PB.2004.00075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an employee whose position was eliminated and who subsequently rejected an offered alternative position, leading to a dispute over their severance entitlement under cantonal personnel law. The court reasoned that an offered position is generally considered "reasonable" if it appropriately accounts for the employee's education, abilities, prior role, professional standing, and personal circumstances, noting that strict equivalence to the former position is not required, and confirmed that rejecting a reasonable offer does not automatically void the right to severance according to the relevant statute. The court proceeded to partially grant the claim, calculating the amount of the severance entitlement based on a comprehensive assessment of all relevant circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abfindung | Abfindungsanspruch nach kantonalem Personalgesetz (PG) bei Ablehnung eines zumutbaren Stellenangebots, wenn die bisherige Stelle aufgelöst wird: Eine angebotene Stelle ist im Allgemeinen zumutbar, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, der bisherigen Tätigkeit und beruflichen Stellung sowie den persönlichen Verhältnissen der/des Angestellten entspricht bzw. angemessen Rechnung trägt. Nicht erforderlich ist indessen die Gleichwertigkeit der angebotenen mit der bisherigen Stelle, wie bereits der Begriff der "Zumutbarkeit" impliziert (E. 4.1). Die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle wird vorliegend aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände bejaht (E. 4.2-4.4). Wer bei Aufhebung seiner bisherigen Stelle das Angebot einer anderen zumutbaren Stelle ablehnt, verliert nach der gesetzlichen Ordnung des kantonalzürcherischen Personalrechts (§ 26 PG) nicht grundsätzlich seinen Anspruch auf Abfindung (E. 5). Festlegung der Höhe des Abfindungsanspruchs (E. 6). Teilweise Gutheissung

Schlagwörter

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Abgangsgeld Stellenwechsel persönliche Verhältnisse ungerechtfertigte Kündigung Entschädigungsberechtigung Annahme des Antrags
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00075

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2004.00075 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.03.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Abfindung · Abfindungsanspruch nach kantonalem Personalgesetz (PG) bei Ablehnung eines zumutbaren Stellenangebots, wenn die bisherige Stelle aufgelöst wird: Eine angebotene Stelle ist im Allgemeinen zumutbar, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, der bisherigen Tätigkeit und beruflichen Stellung sowie den persönlichen Verhältnissen der/des Angestellten entspricht bzw. angemessen Rechnung trägt.

Nicht erforderlich ist indessen die Gleichwertigkeit der angebotenen mit der bisherigen Stelle, wie bereits der Begriff der "Zumutbarkeit" impliziert (E. 4.1). Die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle wird vorliegend aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände bejaht (E. 4.2-4.4). Wer bei Aufhebung seiner bisherigen Stelle das Angebot einer anderen zumutbaren Stelle ablehnt, verliert nach der gesetzlichen Ordnung des kantonalzürcherischen Personalrechts (§ 26 PG) nicht grundsätzlich seinen Anspruch auf Abfindung (E. 5). Festlegung der Höhe des Abfindungsanspruchs (E. 6).

Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · ABFINDUNG ABFINDUNGSANSPRUCH AUFLÖSUNG AUSLEGUNG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES GESETZESAUSLEGUNG STELLENANGEBOT STELLENAUFHEBUNG UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF VERSCHULDEN, ANRECHENBARES WEITERBESCHÄFTIGUNG ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNG ZUMUTBARKEIT ZUMUTBARKEITSKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 18 Abs. III PG § 26 PG § 26 Abs. I PG § 26 Abs. II PG § 26 Abs. III PG § 26 Abs. V PG § 27 PG § 28 PG § 7 PV § 7 Abs. I lit. lit. b PV § 16 Abs. I lit. lit. b VVPG · Publikationen: · RB 2005 Nr. 110 S. 222 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2