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PB.2004.00074 • VG ZH PB.2004.00074 KI-generiert

Psychiatric Clinic Supervisor Compensation and Public-Law Mandate Interpretation

Geschäftsnummer PB.2004.00074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the nature of the legal relationship between psychiatric clinics and external supervisors, determining it to be a public-law mandate rather than an employment relationship. The court found itself competent to hear the case as it involved the interpretation of a directive concerning supervisor compensation. Specifically, the court ruled that a psychology degree from a university of applied sciences, coupled with further training, merited the higher compensation rate of 50 Swiss Francs per quarter-hour, consistent with a teleological and constitutionally compliant interpretation of the directive.

Legislator-Regeste

Amtlich

Honorar | Honorierung von (auswärtigen) Supervisoren, die an kantonalen psychiatrischen Kliniken und Polikliniken Team-Supervisionen durchführen: Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses und Frage der rechtsgleichen Honorierung. Für die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist vorab die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen Supervisor und Klinik (Staat) zu klären (E. 1-2): Gemäss Weisung der Gesundheitsdirektion handelt es sich dabei um ein Auftragsverhältnis nach Obligationenrecht. Abgrenzung zwischen Dienstverhältnis und Auftrag (E. 3.4). Die vorliegende Rechtsbeziehung ist eindeutig durch die Wesenselemente eines Auftrages gekennzeichnet, sodass sie nicht dem öffentlichen Dienstrecht zuzuordnen ist (E. 3.5). Liegt mithin ein Vertrag vor, bleibt zu prüfen, ob dieser privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur ist. Da der Supervisionsvertrag in Zusammenhang mit dem öffentlichen Leistungsauftrag der betreffenden Klinik steht und somit unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag (E. 3.6.1). Ein solcher ist nur zulässig, wenn er vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist und sachliche Gründe für die Wahl der Vertragsform sprechen: Das ist vorliegend der Fall, zumal der rechtsgleichen Behandlung der Supervisoren durch die Weisung der Gesundheitsdirektion Rechnung getragen werden kann; das Rechtsverhältnis kann mithin als "öffentlichrechtlicher Auftrag" bezeichnet werden (E. 3.6.2-3.6.3). Das Verwaltungsgericht ist daher sachlich zuständig; dabei erscheint es für das vorliegende Verfahren als sachgerecht, die staatliche Willensäusserung hinsichtlich des dem Beschwerdeführer gewährten Honoraransatzes als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren und die Streitsache - wie von der Vorinstanz - im Anfechtungsverfahren nach §§ 41 ff. VRG zu behandeln (E. 3.7). Gemäss der Weisung sind Fachärzte und dipl. Psychologen mit Zusatzausbildung mit Fr. 50.-, dipl. Sozialarbeiter mit Zusatzausbildung mit Fr. 35.- pro Viertelstunde zu entschädigen: Die Honorierung eines dipl. Psychologen mit Fachhochschulabschluss (und Zusatzausbildung) nach dem tieferen Honoransatz mit der Begründung, dass nur dipl. Psychologen mit Universitätsabschluss mit Fr. 50.- pro Viertelstunde zu entschädigen seien, hält einer teleologischen und verfassungskonformen Auslegung der Weisung nicht stand (E.4-5). Gutheissung

Schlagwörter

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öffentliches Personalrecht Auslegung des Rechts Beschäftigungsgrad Richtlinie psychiatrische Universitätsklinik Aufsichtszuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 1 VRG

Cited as the procedural basis for the administrative court's jurisdiction in handling the dispute as an appeal proceeding.

§ 41 ff. VRG

Cited as the procedural framework for the appeal proceeding before the administrative court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00074

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2004.00074 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Honorar · Honorierung von (auswärtigen) Supervisoren, die an kantonalen psychiatrischen Kliniken und Polikliniken Team-Supervisionen durchführen: Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses und Frage der rechtsgleichen Honorierung. Für die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist vorab die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen Supervisor und Klinik (Staat) zu klären (E. 1-2):

Gemäss Weisung der Gesundheitsdirektion handelt es sich dabei um ein Auftragsverhältnis nach Obligationenrecht. Abgrenzung zwischen Dienstverhältnis und Auftrag (E. 3.4). Die vorliegende Rechtsbeziehung ist eindeutig durch die Wesenselemente eines Auftrages gekennzeichnet, sodass sie nicht dem öffentlichen Dienstrecht zuzuordnen ist (E. 3.5). Liegt mithin ein Vertrag vor, bleibt zu prüfen, ob dieser privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur ist. Da der Supervisionsvertrag in Zusammenhang mit dem öffentlichen Leistungsauftrag der betreffenden Klinik steht und somit unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag (E. 3.6.1).

Ein solcher ist nur zulässig, wenn er vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist und sachliche Gründe für die Wahl der Vertragsform sprechen: Das ist vorliegend der Fall, zumal der rechtsgleichen Behandlung der Supervisoren durch die Weisung der Gesundheitsdirektion Rechnung getragen werden kann; das Rechtsverhältnis kann mithin als "öffentlichrechtlicher Auftrag" bezeichnet werden (E. 3.6.2-3.6.3). Das Verwaltungsgericht ist daher sachlich zuständig; dabei erscheint es für das vorliegende Verfahren als sachgerecht, die staatliche Willensäusserung hinsichtlich des dem Beschwerdeführer gewährten Honoraransatzes als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren und die Streitsache - wie von der Vorinstanz - im Anfechtungsverfahren nach §§ 41 ff.

VRG zu behandeln (E. 3.7). Gemäss der Weisung sind Fachärzte und dipl. Psychologen mit Zusatzausbildung mit Fr. 50.-, dipl. Sozialarbeiter mit Zusatzausbildung mit Fr. 35.- pro Viertelstunde zu entschädigen: Die Honorierung eines dipl. Psychologen mit Fachhochschulabschluss (und Zusatzausbildung) nach dem tieferen Honoransatz mit der Begründung, dass nur dipl. Psychologen mit Universitätsabschluss mit Fr. 50.- pro Viertelstunde zu entschädigen seien, hält einer teleologischen und verfassungskonformen Auslegung der Weisung nicht stand (E.4-5).

Gutheissung · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG ARBEITSVERTRAG AUFTRAG AUFTRAG, ÖFFENTLICHRECHTLICHER AUSLEGUNG BESCHWERDEVERFAHREN EINZELNE VERTRAGSVERHÄLTNISSE FACHHOCHSCHULE FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS KLAGEVERFAHREN PRINZIPIEN DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT PSYCHOLOGE RECHTSGLEICHHEIT SUPERVISION ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VERTRAG VERTRAG, ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAGLICHES DIENSTVERHÄLTNIS VERTRAGSTYPOLOGIE VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG VERWALTUNGSVERORDNUNG WEISUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 22 aGesundheitsG Art. 8 Abs. I BV Art. 35 Abs. II BV § 2 FHSG Art. 404 OR § 1 Abs. I PG § 12 Abs. II PG § 12 Abs. III PG § 5 PV § 1 VRG § 79 VRG § 82 lit. lit. k VRG · Publikationen:

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