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PB.2004.00024 • VG ZH PB.2004.00024 KI-generiert

Employment Termination Declaration Standing

Geschäftsnummer PB.2004.00024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the termination of employment, the court held that a request for a declaration of wrongful termination does not necessarily need to be combined with a claim for relief. However, if an employee solely seeks a judicial declaration that the termination was unjustified, they must substantiate their interest in such a declaration, as it is an element of their legal standing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | Feststellungsinteresse bei Kündigung In einer gegen eine Kündigung gerichteten Beschwerde muss ein Feststellungsbegehren nicht zwingend mit einem Leistungsbegehren verbunden werden. Wenn jedoch ausschliesslich die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei (vgl. § 80 Abs. 2 VRG), muss das Feststellungsinteresse (als Bestandteil der Legitimation) substantiiert werden (2.2).

Schlagwörter

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ungerechtfertigte Kündigung Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Insolvenzerklärung Kündigungsschutz Stellenabbau Altersgrenze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 80 Abs. 2 VRG

Cited as the legal basis for the court's decision regarding the requirement to substantiate a claim for a declaration when solely seeking a judicial determination that the termination was unjustified.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00024

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2004.00024 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 18.11.2004 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Feststellungsinteresse bei Kündigung In einer gegen eine Kündigung gerichteten Beschwerde muss ein Feststellungsbegehren nicht zwingend mit einem Leistungsbegehren verbunden werden. Wenn jedoch ausschliesslich die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei (vgl. § 80 Abs. 2 VRG), muss das Feststellungsinteresse (als Bestandteil der Legitimation) substantiiert werden (2.2). · --- · Stichworte: · FESTSTELLUNGSINTERESSE KÜNDIGUNG LEISTUNGSBEGEHREN PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE · Rechtsnormen: · § 80 Abs. 2 VRG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 22 S. 74 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4