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PB.2004.00011 • VG ZH PB.2004.00011 KI-generiert

Medical Lab Tech Fails to Prove Pay Discrimination Against Police Officers

Geschäftsnummer PB.2004.00011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A medical laboratory technician claimed pay discrimination compared to police officers, arguing for a higher pay grade. The court found that pay classification is based on the duties performed, not formal education, and the applicant's role was classified in grade 13. While the applicant could invoke the equality law, the court ultimately did not grant the appeal for a higher pay grade, as the applicable regulations for state personnel were followed and no discriminatory practice was established, despite acknowledging the potential for gender discrimination claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnklasse | Einreihung in eine höhere Lohnklasse (medizinische Laborantin) Die Beschwerdeführerin, eine medizinische Laborantin, macht im Vergleich mit Kantonspolizisten eine lohnmässige Diskriminierung geltend, und zwar insbesondere aufgrund der Gleichstellung von Diplomierten Pflegenden und Kantonspolizisten (E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin bemängelt das fehlende SRK-Diplom bei der Beschwerdeführerin (E. 2.2). Für das an der Universität beschäftigte Laborpersonal wurden keine abweichenden Regeln erlassen, weshalb die für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Die Lohnklassen-Einreihung richtet sich nicht nach der effektiven Ausbildung, sondern nach der ausgeübten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin hat eine Stelle inne, welche in der Klasse 13 eingereiht ist (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin kann sich für die Einreihung in eine höhere Lohnklasse auch auf das Gleichstellungsgesetz berufen (E. 2.4). Kostenlosigkeit des Verfahrens (E. 3). Parteientschädigung (E. 4). Gutheissung

Schlagwörter

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Polizeibeamter Lohngleichheit Lohnkasseneinstufung Leistungslohn öffentliches Personalrecht Hochschulbildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 GlG

Cited as a basis for the plaintiff's claim regarding equal pay for equal work or work of equal value.

Art. 3 Abs. 2 GlG

Cited as a basis for the plaintiff's claim regarding equal pay for equal work or work of equal value.

Art. 13 Abs. 2 GlG

Cited as the basis for ordering the defendant to pay the plaintiff compensation for the difference in salary.

Art. 8 Abs. 3 BV

Cited as a general constitutional principle for equal pay, forming the background for the application of the Gleichstellungsgesetz.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00011

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2004.00011 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.11.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnklasse · Einreihung in eine höhere Lohnklasse (medizinische Laborantin) Die Beschwerdeführerin, eine medizinische Laborantin, macht im Vergleich mit Kantonspolizisten eine lohnmässige Diskriminierung geltend, und zwar insbesondere aufgrund der Gleichstellung von Diplomierten Pflegenden und Kantonspolizisten (E. 2.1).

Die Beschwerdegegnerin bemängelt das fehlende SRK-Diplom bei der Beschwerdeführerin (E. 2.2). Für das an der Universität beschäftigte Laborpersonal wurden keine abweichenden Regeln erlassen, weshalb die für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Die Lohnklassen-Einreihung richtet sich nicht nach der effektiven Ausbildung, sondern nach der ausgeübten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin hat eine Stelle inne, welche in der Klasse 13 eingereiht ist (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin kann sich für die Einreihung in eine höhere Lohnklasse auch auf das Gleichstellungsgesetz berufen (E. 2.4).

Kostenlosigkeit des Verfahrens (E. 3). Parteientschädigung (E. 4). Gutheissung · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG DISKRIMINIERUNG EINSTUFUNG FUNKTION GESCHLECHTSDISKRIMINIERUNG GLEICHSTELLUNG GLEICHWERTIGKEIT INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LABORANT/-IN LOHNKLASSE POLIZIST PROZESSENTSCHÄDIGUNG UNIVERSITÄT WEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 3 BV Art. 3 Abs. 1 GlG Art. 3 Abs. 2 GlG Art. 13 Abs. 2 GlG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3