Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2004.00006 • VG ZH PB.2004.00006 KI-generiert

Declaratory Action for Unlawful Termination Deemed Subsidiary

Geschäftsnummer PB.2004.00006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to rule on a request seeking a declaration that a termination of employment was unlawful, reasoning that such a declaratory action is subsidiary to claims seeking performance or modification unless the requesting party demonstrates no other means of protecting a legitimate interest. The court further determined the dispute value for the declaratory action must correspond to the value of the legal right whose existence or non-existence is being sought to be established, and due to the lack of an accompanying compensation claim, it saw no need to engage in a second exchange of written arguments.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | Nichteintreten auf ein Begehren um Feststellung, eine Kündigung sei unrechtmässig erfolgt. Streitwert des Feststellungsbegehrens ist der Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses, das oder dessen Nichtbestand festgestellt werden soll (E. 1.2). Absehen von einem zweiten Schriftenwechsel (E. 1.3). Das Feststellungsbegehren wurde hier nicht mit einem Entschädigungsbegehren verbunden. Vorliegend werden keine schutzwürdigen Interessen dargelegt, die nicht mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden könnten. Wegen der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens kann demnach nicht auf dieses eingetreten werden (E. 2).

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Feststellungsinteresse Eventualbegehren erworbener Anspruch Streitwert Streikrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 58 VRG

This provision appears to be the legal basis for the court's decision regarding the inadmissibility of the declaratory request due to the subsidiarity principle, as implied by the discussion on the lack of protected interests warranting a declaratory judgment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00006

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2004.00006 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Nichteintreten auf ein Begehren um Feststellung, eine Kündigung sei unrechtmässig erfolgt. Streitwert des Feststellungsbegehrens ist der Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses, das oder dessen Nichtbestand festgestellt werden soll (E. 1.2). Absehen von einem zweiten Schriftenwechsel (E. 1.3).

Das Feststellungsbegehren wurde hier nicht mit einem Entschädigungsbegehren verbunden. Vorliegend werden keine schutzwürdigen Interessen dargelegt, die nicht mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden könnten. Wegen der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens kann demnach nicht auf dieses eingetreten werden (E. 2). · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE KÜNDIGUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STREITWERT ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL · Rechtsnormen: · § 18 Abs. III PG § 38 VRG § 58 VRG § 80 Abs. II VRG § 80b VRG · Publikationen:

· RB 2004 Nr. 22 S. 74 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3