Midwifery Trainees Wage Discrimination Claim Retroactive Pay Interest and Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a claim for retroactive wage payments by former midwifery trainees who had completed a prerequisite nursing degree, finding that their accelerated, post-qualification training was not a work-accompanying further education, thus negating a claim for back pay based on that status, unlike certified nurses in continuing education; however, the court reasoned that the practical training of these midwifery trainees was comparable to that of police aspirants, establishing a case of wage discrimination under constitutional equality principles, similar to a prior ruling comparing nurses and police officers, and further determined that interest on public law wage claims generally requires a formal reminder, while allowing for the award of party compensation to the predominantly losing party exceptionally under the principle of causation.
Legislator-Regeste
AmtlichLohnnachzahlungen | Anspruch auf Lohnnachzahlungen für frühere Hebammenschülerinnen (Fortsetzung zu PB.2003.00009): Bei der verkürzten Hebammenausbildung, die eine abgeschlossene Pflegeausbildung voraussetzt, handelt es sich um eine nicht berufsbegleitende Zusatzausbildung. Daher besteht für die praktische Tätigkeit solcher Hebammenschülerinnen - im Gegensatz zu diplomierten Pflegepersonen, die eine berufsbegleitende Weiterbildung absolviert haben - kein Anspruch auf Lohnnachzahlungen (E. 2.1). Hingegen ist die Ausbildung bzw. praktische Tätigkeit der Hebammenschülerinnen mit jener der Polizeiaspiranten vergleichbar, sodass hier eine Lohndiskriminierung - entsprechend jener der Diplomierten Krankenschwestern gegenüber den Polizeibeamten (VK.96.00011) - zu bejahen ist (E. 2.2 f.). Die Zinspflicht bei öffentlichrechtlichen Forderungen setzt im Allgemeinen eine Mahnung voraus. So führt die gesetzliche Pflicht zur Lohnausrichtung auf das Monatsende nicht zur Annahme eines Verfalltages (E. 2.5). Eine Parteientschädigung kann ausnahmsweise gestützt auf das Verursacherprinzip auch der mehrheitlich unterliegenden Partei zugesprochen werden (E. 3.3).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00004
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2004.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.10.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnnachzahlungen · Anspruch auf Lohnnachzahlungen für frühere Hebammenschülerinnen (Fortsetzung zu PB.2003.00009): Bei der verkürzten Hebammenausbildung, die eine abgeschlossene Pflegeausbildung voraussetzt, handelt es sich um eine nicht berufsbegleitende Zusatzausbildung. Daher besteht für die praktische Tätigkeit solcher Hebammenschülerinnen - im Gegensatz zu diplomierten Pflegepersonen, die eine berufsbegleitende Weiterbildung absolviert haben - kein Anspruch auf Lohnnachzahlungen (E. 2.1).
Hingegen ist die Ausbildung bzw. praktische Tätigkeit der Hebammenschülerinnen mit jener der Polizeiaspiranten vergleichbar, sodass hier eine Lohndiskriminierung - entsprechend jener der Diplomierten Krankenschwestern gegenüber den Polizeibeamten (VK.96.00011) - zu bejahen ist (E. 2.2 f.). Die Zinspflicht bei öffentlichrechtlichen Forderungen setzt im Allgemeinen eine Mahnung voraus. So führt die gesetzliche Pflicht zur Lohnausrichtung auf das Monatsende nicht zur Annahme eines Verfalltages (E. 2.5). Eine Parteientschädigung kann ausnahmsweise gestützt auf das Verursacherprinzip auch der mehrheitlich unterliegenden Partei zugesprochen werden (E. 3.3).
· --- · Stichworte: · AUSBILDUNG DISKRIMINIERUNG GESCHLECHTERGLEICHHEIT HEBAMMENSCHÜLERIN INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHNDISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT LOHNNACHZAHLUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG PFLEGEBERUFE POLIZEI ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · GlG Art. 102 OR Art. 323 OR § 17 VRG § 40 Abs. I VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2