Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2004.00001 • VG ZH PB.2004.00001 KI-generiert

Termination Appeal Dismissed Over Permissible Relief and Protectable Interest

Geschäftsnummer PB.2004.00001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear an appeal against a termination because the appellant sought a declaration that the termination was invalid, implicitly aiming for reinstatement, which is not a permissible outcome of such a request. Additionally, the court held that if an appellant solely requests a declaration that the termination was not objectively justified, without simultaneously seeking compensation, they must demonstrate a protectable interest. The court reasoned that remanding the case to the lower court should not allow the appellant to pursue reinstatement, which they had already acknowledged was not a permissible goal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Kündigung wegen unzulässig formulierter Begehren Nichteintreten auf das Begehren um Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei, weil damit laut Beschwerdebegründung die Wiedereinstellung erreicht werden soll (E. 2.1). Wenn einzig die Feststellung verlangt wird, dass die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt sei, ohne dass gleichzeitig ein Entschädigungsbegehren gestellt wird, muss der Beschwerdeführer seine schutzwürdigen Interessen begründen (E. 2.2). Die Rückweisung an die Vorinstanz darf nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer nun im zweiten Rechtsgang das - in seinen Augen zulässige - Ziel der Wiedereinstellung verfolgen kann (E. 2.3). Nichteintreten (E. 3).

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Rechtsbegehrens Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Urlaub aus persönlichen Gründen Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 80 Abs. 2 VRG

The court declined to rule on the appeal due to improperly formulated requests, as indicated in the decision's subject and reasoning regarding the 'Nichteintreten' (inadmissibility).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2004.00001

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2004.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.01.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Kündigung wegen unzulässig formulierter Begehren Nichteintreten auf das Begehren um Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei, weil damit laut Beschwerdebegründung die Wiedereinstellung erreicht werden soll (E. 2.1).

Wenn einzig die Feststellung verlangt wird, dass die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt sei, ohne dass gleichzeitig ein Entschädigungsbegehren gestellt wird, muss der Beschwerdeführer seine schutzwürdigen Interessen begründen (E. 2.2). Die Rückweisung an die Vorinstanz darf nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer nun im zweiten Rechtsgang das - in seinen Augen zulässige - Ziel der Wiedereinstellung verfolgen kann (E. 2.3). Nichteintreten (E. 3). · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES FESTSTELLUNGSBEGEHREN RÜCKWEISUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE WIEDEREINSTELLUNG · Rechtsnormen:

· § 80 Abs. 2 VRG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 22 S. 74 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3