Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2002.00030 • VG ZH PB.2002.00030 KI-generiert

Movement Therapist v. State: Equal Pay for Equal Value

Geschäftsnummer PB.2002.00030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A movement therapist's claim for back pay was upheld due to discriminatory pay classification compared to police officers, stemming from the equal value of her work to that of occupational and physical therapists. The court found that the claim fell under the Gender Equality Act, and the therapist's exclusion from a specific government resolution regarding back pay was irrelevant as her right to equal pay was directly established by law. The court also addressed issues of claim calculation, late payment interest, and statutory limitations, ultimately ruling in favor of the movement therapist.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnnachzahlungen | Lohnnachforderung einer Bewegungstherapeutin geschützt wegen diskriminierender Einreihung gegenüber den Polizeibeamten, die sich aus der Gleichwertigkeit ihrer Tätigkeit mit denjenigen der Ergo- und Physiotherapeutinnen ergibt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da eine Streitigkeit nach Gleichstellungsgesetz (GlG) vorliegt (E. 1). Die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten der Bewegungstherapeutin einerseits sowie der Ergo- und der Physiotherapeutin anderseits ist unbestritten. Dass die Bewegungstherapeutin im Regierungsratsbeschluss (RRB) 707/2001 betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen (zur Umsetzung der Urteile des Verwaltungsgerichts VK.1996.00015+17) nicht erfasst ist, ist unwesentlich, da sich der Anspruch direkt aus Art. 3 GlG ergibt (E. 2a-b). Die Verjährungseinrede wurde nicht erhoben (E. 2c). Pauschalierende Ermittlung des Forderungsbetrags gemäss RRB 707/2001 (E. 2d). Verzugszins ist ab Mahnung geschuldet (E. 2e). Gutheissung.

Schlagwörter

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Lohngleichheit Nachzahlung Recht auf Arbeit Polizeibeamte Differenzausgleich erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 GlG

This provision was used to establish the claim for back pay due to discriminatory pay classification.

Art. 102 OR

This provision was cited in relation to the calculation of the claim amount.

Art. 128 lit. Ziff.3 OR

This provision was cited in relation to the statute of limitations.

Art. 323 OR

This provision was used to establish the claim for default interest.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00030

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2002.00030 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.02.2003 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 20.08.2003 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnnachzahlungen · Lohnnachforderung einer Bewegungstherapeutin geschützt wegen diskriminierender Einreihung gegenüber den Polizeibeamten, die sich aus der Gleichwertigkeit ihrer Tätigkeit mit denjenigen der Ergo- und Physiotherapeutinnen ergibt.

Auf die Beschwerde ist einzutreten, da eine Streitigkeit nach Gleichstellungsgesetz (GlG) vorliegt (E. 1). Die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten der Bewegungstherapeutin einerseits sowie der Ergo- und der Physiotherapeutin anderseits ist unbestritten. Dass die Bewegungstherapeutin im Regierungsratsbeschluss (RRB) 707/2001 betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen (zur Umsetzung der Urteile des Verwaltungsgerichts VK.1996.00015+17) nicht erfasst ist, ist unwesentlich, da sich der Anspruch direkt aus Art. 3 GlG ergibt (E. 2a-b). Die Verjährungseinrede wurde nicht erhoben (E. 2c).

Pauschalierende Ermittlung des Forderungsbetrags gemäss RRB 707/2001 (E. 2d). Verzugszins ist ab Mahnung geschuldet (E. 2e). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEWEGUNGSTHERAPIERENDE DISKRIMINIERUNG ERGOTHERAPEUT/-IN GESCHLECHTERGLEICHHEIT GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LOHNDISKRIMINIERUNG LOHNGLEICHHEIT LOHNNACHZAHLUNG MAHNUNG PFLEGEBERUFE PHYSIOTHERAPEUT/-IN ÜBERFÜHRUNGSREGELUNG VERFALLTAG VERJÄHRUNG VERZUGSZINS · Rechtsnormen: · Art. 8 lit. III BV Art. 3 GlG Art. 102 OR Art. 128 lit. Ziff.3 OR Art. 323 OR § 74 lit. II VRG § 40 lit. I VVPG · Publikationen:

· RB 2003 Nr. 115 S. 240 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3